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2024
Allgemeines
Förderung von kleinen & Kleinstunternehmen in der Gründerzeitlichen Kernstadt Görlitz
27.06.2024
Die Stadt Görlitz hat ein neues Förderprogramm aufgestellt, welches kleine & Kleinstunternehmen mit Sitz im Fördergebiet “Gründerzeitliche Kernstadt” begünstigen soll. Möglich machen das Mittel der Europäischen Union, die Vorhaben zur Entwicklung benachteiligter Stadtgebiete fördern (EFRE). Ein Förderbaustein ist dabei die Unterstützung der lokalen Unternehmen.
Existenzgründer:innen, Unternehmensnachfolgen und Bestandsunternehmen im Fördergebiet können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von maximal 40 % für anstehende Investitionen beantragen. Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.500 € betragen. Die Zuwendung ist auf 35.000 € je Vorhaben begrenzt.
Antragsberechtigt sind kleine und Kleinstunternehmen aus nahezu allen Bereichen u. a. des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Einzelhandels- und Dienstleistungsbereiches, der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Freiberufler. Bezuschusst werden Anschaffungskosten für Sach- bzw. Ausstattungsgüter sowie unternehmensspezifische bauliche Maßnahmen. Dies gilt auch für geplante Neuansiedlungen.
Das Vorhaben muss innerhalb von einem Jahr umgesetzt werden.
Mit den Mitteln des Förderprogramms EFRE will die Stadt Görlitz Unternehmen in der gründerzeitlichen Kernstadt bei beispielhaften Vorhaben unterstützen. Ziel ist es, dem Stadtgebiet einen nachhaltigen Entwicklungsschub zu verleihen und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung voranzutreiben.
Die Antragsstellung ist voraussichtlich ab September 2024 möglich.
Die aktuelle Förderrichtlinie der Stadt Görlitz finden Sie HIER. Eine Übersicht über die “Gründerzeitliche Kernstadt” finden Sie dort ebenfalls.
Bitte prüfen Sie für sich, ob dieses neue Förderprogramm für Sie passend ist. Wir unterstützen Sie gern bei der Umsetzung. Kommen Sie bitte einfach auf Ihren L+P Sachbearbeiter zu.
Am 3. September bietet die Stadtverwaltung Görlitz gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung der Europastadt GörlitzZgorzelec GmbH eine Informationsveranstaltung an, um weitere Details und Möglichkeiten der Förderung unverbindlich zu erläutern. Infos dazu erhalten Sie auf www.goerlitz.de.
Bei Fragen können Sie sich auch direkt an die Stadtverwaltung Görlitz (Kerstin Brand / RiccardoKulka: stadtsanierung@goerlitz.de | 03581 672117 / 672248) oder die EGZ (Katrin Hennersdorf: k.hennersdorf@europastadt-goerlitz.de | 03581 475716) wenden.
Ihr L+P Team aus Görlitz
Allgemeines
TOP Steuerberater 2024
06.06.2024
Diese Auszeichnung macht uns wahnsinnig STOLZ!
Seit 2005 dürfen wir uns zu den TOP Steuerberatern zählen.
Focus Money hat uns mit der Ausgabe 24/2024 vom 05.06.2024 erneut die Krone aufgesetzt
& alle unsere drei Standorte in Dresden, Bautzen & Görlitz sind vertreten.
Wir sind wahnsinnig stolz auf unser Team, welches es geschafft hat, über 19 Jahre hinweg eine TOP Leistung zu zeigen: DANKE, dass IHR da seid!
Und wir möchten unseren Mandanten danken: Ohne Vertrauen und gemeinsame digitale Weiterentwicklung wären wir nicht die TOP Kanzlei, die wir sein dürfen. VIELEN DANK!
Allgemeines
... Noch ist Humor nicht steuerpflichtig :-)
21.05.2024
Wenn Sie genauso gerne lachen wie wir, dann bitte unbedingt reinschauen!
Hier gehts zum Video
Und wenn dann noch Steuerrecht ein Faible ist, dann bitte melden & uns, unsere Kanzlei und alle Karrieremöglichkeiten kennenlernen!
...Benefits gibt's natürlich auch! Zum Beispiel ist Lachyoga gerade sehr beliebt 😅🧘🏻♀️.
Allgemeines
Kurioses im Steuerrecht: Hexensteuer
30.04.2024
Während heute zur Walpurgisnacht viele von uns an zahlreichen kleinen und großen Hexenfeuern sitzen, schauen wir kurz nach Rumänien. Hier gibt es seit 2010 (!) die Hexensteuer.
Bis dahin galt Wahrsagen sowie Verfluchen ebenso wie magischer Schutz und alle anderen Arten von Hokuspokus als rein private Tätigkeit. Man sprach sogar von einer gewissen Art gemeinnütziger Fürsorge. Tatsächlich erhielten Personen, die solche Leistungen anboten von ihren Auftraggebern wohl viel Geld für ihre Mühen. Die "Einkommensteuer für gewerbliches Wahrsagen" konnte von seitens der "Hexen" auch nicht mit viel Fluchen und Verwünschungen verhindert werden.
... Auch das gibt's! 💡
Allgemeines
Geschafft!
05.04.2024
Unser L+P Klausurenkurs 2023/2024 ist Geschichte & ihr habt einen Grund zu feiern, denn ihr seid optimal auf eure Prüfung vorbereitet.
Azubis zur/m Steuerfachangestellten im 3. Lehrjahr hatten auch in diesem Winter wieder die Chance in unserem Klausurenkurs ihr Wissen an 11 Terminen für einen erfolgreichen Abschluss zu stärken.
Auch unseren L+P Dozenten hat es wieder viel Freude bereitet und wir drücken jetzt schon die Daumen für die Prüfungen. 👍🏻✍🏻
"Der Kurs war top. Ich konnte die Leidenschaft der Dozenten spüren & wie gern sie uns die Themen vermittelt haben. Ich bin immer gern da gewesen. Ich habe gelernt, dass Übung und Wiederholung sooo wichtig sind, um die Neuronen zu stärken... Sie wissen schon, die Gewerbesteuer ist nach §4 (5) EStG steuerlich nicht! abzugsfähig😊. Ich melde mich dann im Sommer noch mal, wenn ich meine Prüfungsergebnisse habe. Weiter so!"
Danke an die Teilnehmer 2023/2024 und JA, klar. Wir machen weiter! Der Klausurenkurs 2024/2025 ist bereits in Planung 😉.
PS: Natürlich darf jeder am Kurs teilnehmen, egal in welcher Kanzlei ihr eure Ausbildung macht. 😊👍🏻
Allgemeines
FROHE OSTERN!
28.03.2024
Wir wünschen Euch, unserem L+P Team in Dresden, Bautzen & Görlitz sowie unseren Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden
ein schönes & erholsames Osterfest!
🐰🐣🌞
Allgemeines
Handelsblatt: Beste Steuerberater 2024!
26.03.2024
Wir dürfen uns freuen und gratulieren herzlichst unserem hervorragenden Team für ausgezeichnete Leistung!
👌🏆👌🏆
Alle, vom Azubi bis Steuerberater über unser Team im Backoffice, tragen täglich dazu bei, das Bestmögliche für unsere Mandanten zu geben. Wir sind unglaublich stolz auf jeden einzelnen. Weiter so!
💙🤝💚
Allgemeines
Ein HOCH auf alle FRAUEN
08.03.2024
& alles Gute zum Frauentag!
Wir wünschen unseren Kolleginnen, Mandantinnen, Geschäftspartnerinnen und allen Frauen auf der Welt einen wunderbaren Tag!
💐💪 💐💪 💐💪 💐💪
Alle 58 Frauen* im L+P Team stoßen heute kräftig an. Macht mit!
„Sei frech, wild und wunderbar“ (Astrid Lindgren)
PS: * Ja die Frauenquote hat es bei uns nicht schwer. 🤭😁Aber keine Sorge, unsere 20 Männer fühlen sich pudelwohl. 😊
Allgemeines
KarriereStart in Dresden 19.-21.1.2024
17.01.2024
Unser L+P Messeteam steht in den Startlöchern:
Wir freuen uns auf spannende Gespräche mit neuen Kollegen und zahlreiche bekannte Gesichter!
Kommen Sie uns gern besuchen! Sie finden uns in der Halle 4, Stand N10.
Allgemeines
Auf das neue Jahr 2024!
01.01.2024
Wir wünschen Ihnen allen
ein wundervolles, neues Jahr
mit vielen unvergesslichen, glücklichen Erlebnissen,
wundervollen Momenten,
Erfolg, Freude und
vor allem viel Gesundheit!
Auf das neue Jahr 2024! 💫
ALLES GUTE!
⭐🌟🍀💪
2023
Allgemeines
Wir schenken um zu helfen
20.12.2023
Auch in diesem Jahr haben wir wieder drei wertvolle Weihnachts-Pakete geschnürt, welche wir mit großer Freude übergeben durften.
Über 500 € freuen sich der ASB Wünschewagen, Glückskids & Animal Life. Zwei Projekte stellen wir euch hier kurz vor:
ASB WÜNSCHEWAGEN
Was ist, wenn durch eine schwere Krankheit die Lebenszeit unerwartet früh zu Ende geht und noch ein besonderer Wunsch offen ist? Für Angehörige oder Freunde ist es oft nicht einfach, diesen Wunsch Wirklichkeit werden zu lassen. Hier hilft die ehrenamtliche Initiative Wünschewagen. Planung, Organisation und Umsetzung wird übernommen und somit lässt der ASB für den Fahrgast und seine Begleitung letzte Wünsche kostenfrei wahr werden. Wir haben riesen Respekt und freuen uns ein Stück weit helfen zu können. Danke für Euer Engagement!
Hier erfahren Sie mehr.
GLÜCKSKIDS
Wir wachsen nicht an Dingen wenn sie einfach sind, sondern wenn sie uns herausfordern. Doch was können wir tun, wenn unsere Kinder MOBBING, üblen KONFLIKTEN & STRESS hilflos gegenüberstehen und sie nicht wissen, wie sie sich aus diesen Situationen selbstsicher, souverän und vor allem gewaltfrei lösen können?
Genau hier setzt das Konzept von Glückskids an: “Wir können nicht alles kontrollieren was uns passiert, aber es steht uns frei, wie wir damit umgehen.” Peggy Paul bestärkt Kinder & ihre Begleiter darin, selbst der Pilot ihres Lebens zu sein und damit eine glückliche Zukunft zu ebnen.
Ein großartiges Konzept & wir freuen uns, dabei helfen zu können, die Zukunft unserer Kinder erfolgreich zu gestalten.
Hier erfahren Sie mehr.
Wir sagen Danke an die vielen starken & engagierten Hände. Weiter so!
💪💪💪💪💪💪💪💪💪💪💪
Allgemeines
Webinar für Stifter "„Stiftungsrecht Update 2023“
15.11.2023
Wir möchten Sie herzlichst zu unserem Webinar für Stifter „Stiftungsrecht Update 2023“ am 23. November 2023 um 18 Uhr einladen.
Allgemeines
L+P Steuer-Frühstück am 30. November 2023
13.11.2023
Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde, wir laden Sie herzlich ein, mit uns in den Tag zu starten!
Allgemeines
Kick off!
15.08.2023
In dieser Woche finden die Kick-Off-Tage für unsere neuen Azubis & BA-Studenten statt. Wir zeigen Euch wie spannend die Welt der Steuern sein kann & freuen uns riesig darauf, Euch genauer kennen zu lernen.
Herzlich Willkommen bei Lehleiter + Partner!
Allgemeines
L+P Webinar: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes am 13.7.2023
04.07.2023
Das – positiv formulierte – „Hinweisgeberschutzgesetz“ ist nun leider doch bittere Realität geworden.
Was genau damit auf Sie zukommt und warum es für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern spätestens ab 17.12.2023 relevant wird (für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter bereits heute), zeigt Ihnen Herr Kotowski, Mitarbeiter unseres Datenschutzbeauftragten AdRem GmbH, in einem ca. 30-minütigen Webinar.
Zur Anmeldung für die Veranstaltung am 13.7., 17 Uhr bitte hier entlang.
Allgemeines
Wir in der SZ
24.04.2023
Die L+P Laufsaison startet!
Zum Auftakt hatten wir das Vergnügen mit der SZ Bautzen sprechen zu können. Danke für diesen wunderbaren Artikel!
Hier können Sie direkt los lesen :-).
Bis zum Firmenlauf findet man uns auch beim Neisse Adventure Race in Rothenburg am 7. Mai oder bei der REWE Team Challenge in Dresden.
Wer gern mit uns gemeinsam laufen möchte:
www.lehleiter-jobs.info
Auf die Plätze,
fertig,
LOS!
Allgemeines
Frohe Ostern!
06.04.2023
Wir wünschen unserem gesamten Team in Dresden, Bautzen & Görlitz sowie unseren Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden ein schönes & erholsames Osterfest!
Allgemeines
Beste Steuerberater 2023!
23.03.2023
WOW!
Wir freuen uns riesig, dass wir wieder dabei sind!
DANKE an unser großartiges Team in Dresden, Bautzen und Görlitz!
DANKE an unsere Mandanten und Geschäftspartner für das uns entgegengebrachte Vertrauen.
Die Studie des Handelsblatt ist in der Ausgabe Nr. 59 vom 23.03.2023 unter dem Titel „Steuerprofis unter Druck“ sowie online unter dem Titel „Die besten Steuerkanzleien und Wirtschaftsprüfer 2023“ veröffentlicht.
https://www.handelsblatt.com/.../branchenst.../29051680.html
#lehleiter #lehleiterpartner #bestesteuerberater2023 #bestesteam #handelsblatt #bestewirtschaftsprüfer2023 #steuerberater #görlitz #bautzen #dresden #dankeandasteam
Allgemeines
Das steuerliche Potpourri am 7. März 2023
08.02.2023
Wir laden Sie ein: Es gibt einen Mix aus dem Jahressteuergesetz 2022 & weiteren aktuellen Hinweisen aus der Praxis in der IHK Geschäftsstelle Görlitz.
Allgemeines
Wir auf der KarriereStart in Dresden, 20. bis 22. Januar 2023
03.01.2023
Neues Jahr & gute Vorsätze: Wir wünschen Ihnen alles Gute für 2023 und vor allem viel Gesundheit!
Gleich zu Jahresbeginn möchten wir Sie einladen den Schweinehund zu Hause zu lassen und vorbei zu kommen: KarriereStart in Dresden 20. bis 22. Januar 2023! Wir sind in Halle 4, N10 und stehen Rede und Antwort! Sie erfahren alles über uns, unsere Standorte, unser Elixier und unser Versprechen an Sie: Anerkennung und Perspektiven.
"Sei stärker als Deine stärkste Ausrede und bewirb dich JETZT!"
2022
Allgemeines
FRÖHLICHE WEIHNACHTEN!
22.12.2022
Ihnen und Ihren Familien, unserem gesamten L+P Team sowie allen Geschäftspartnern und Freunden wünschen wir ein wundervolles, besinnliches Fest voller Freude und für das neue Jahr 2023 viel Gesundheit, Glück und Wohlergehen.
FRÖHLICHE WEIHNACHTEN!
Ihr L+P Team aus Görlitz, Bautzen & Dresden
Allgemeines
Wir schenken um zu helfen
08.12.2022
Traditionell verschenken wir zur Weihnachtszeit 3 wertvolle Pakete, um Projekte oder Vereine zu unterstützen. Unser L+P Team hat auch in diesem Jahr zahlreiche Vorschläge eingereicht aus denen diese drei gewählt worden sind:
dresden gospel choir
„Gospelmusik, das ist für uns Begeisterung, Inspiration, Lebensinhalt, Bekenntnis, Groove, Power und vieles mehr.“ so das Musikerehepaar Carmen & Friedemann Wutzler. Sie leiten den Dresdner Gospel Choir und geben ihre Ausstrahlung und Begeisterung an ihre Sänger und an das Publikum weiter. Halleluja!
Web: www.dresden-gospel.de
HC Niesky 1920 e.V.
Mit 4 Jahren dürfen sportbegeisterte Kids beim Nieskyer Hockey starten. Das Team um Trainer Steffen Mitschke sorgt mehrmals die Woche dafür, dass alle Altersklassen trainieren können und zu den Turnieren und Punktspielen gelangen. Tolle Arbeit für ein tolles Team! Web: www.hcniesky1920.de
Eis für Jonsdorf
Damit auch die Kleinsten noch fleißig Schlittschuhlaufen lernen können, liegt es der Bürgermeisterin Kati Wenzel besonders am Herzen die gestiegenen Energiekosten durch zahlreiche Spendenaktionen zu deckeln, damit die Eishalle weiter bestehen kann. Auch wir haben gern Kufen an den Schuhen und freuen uns, ein Stück weit helfen zu können. Wir sind begeistert vom Engagement des Kurortes Jonsdorf: Weiter so!
Web: www.jonsdorf.de
„Wer nichts für andere tut, tut nichts für sich.“
(Johann Wolfgang von Goethe)
Allgemeines
L+P Webinar: Gewerbesteuerliche Risiken bei der Immobilienbesteuerung
07.11.2022
Gemeinsam mit Schick Immobilien aus Berlin laden wir Sie zu unserem kostenfreien Webinar „Gewerbesteuerliche Risiken bei der Immobilienbesteuerung“ am 24. November von 12 bis 13 Uhr ein.
Unser L+P Vorstand Herr Lehleiter analysiert die gewerbesteuerlichen Risiken bei der Immobilienbesteuerung unter den Aspekten des Mieterstroms, der 10-Jahres-Spekulationsfrist sowie des Problems der Betriebsstätte.
Gern können Sie sich direkt via Schick Immobilien anmelden, indem Sie diesem Link folgen: Hier geht es zur Anmeldung.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Frau Neuburger: neuburger@lehleiter.info. Wir freuen uns auf Sie!
Allgemeines
L+P Badminton Turnier - Schön war's
06.10.2022
Gestern fand unser L+P Badminton-Turnier statt.
7 Mannschaften kämpften um den begehrten Wanderpokal. Nachdem der Sieger gekürt wurde, ging es ab in die Sportlerklause zum wohlverdienten Schmaus. Danke an den SV KOWEG Görlitz! Wir kommen wieder!
PS: Achja, gewonnen hat einmal mehr das Team von Chef... so geht es nicht weiter 🤪
#lehleiter #steuerberater #badminton #team #svkoweg #görlitz #bautzen #dresden #fitfortax
Allgemeines
L+P Webinar: Mobiles Arbeiten und Homeoffice im Ausland
14.09.2022
20.09.2022
10-13.30 Uhr
Homeoffice und mobiles Arbeiten ist für viele Unternehmen Normalität geworden. Dadurch ergibt sich auch die Möglichkeit, egal von welchem Ort aus zu arbeiten. Sitzt der Mitarbeiter aber im Ausland, müssen ganz andere Regeln erfüllt werden. Neue Herausforderungen sind zu meistern - Datenschutz und Arbeitsschutz, sozialversicherungsrechtliche und (lohn-)steuerliche Besonderheiten müssen beachtet werden.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Hier geht es zu mehr Infos & Anmeldung.
Allgemeines
Herzlich Willkommen & guten Start!
29.08.2022
Heute geht in Sachsen das neue Schuljahr los!
Wir wünschen allen Schülern einen tollen Start & viel Freude beim Lernen!
Gleichzeitig hat auch das Schuljahr der Auszubildenden begonnen: Wir dürfen heute unsere neuen Azubis kennenlernen und freuen uns auf die nächsten Jahre mit Euch! HERZLICH WILLKOMMEN!
Allgemeines
WICHTIG: Ablauf der Auszahlung der sogenannten Energiepauschale
29.07.2022
Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Daraus ergaben sich zahlreiche Fragen, zu denen die Verwaltung mittlerweile Stellung genommen hat.
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (EPP) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Zu den Begünstigten gehören beispielsweise auch:
- Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
WICHTIG:
Der 1. September 2022 stellt einen Stichtag für die Auszahlung über die Lohnabrechnung dar. Anspruch auf die Zahlung hat aber jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur noch über eine Steuererklärung bzw. über eine verminderte Einkommensteuervorauszahlung erfolgen.
Auszahlung an die Arbeitnehmer
Arbeitgeber sollen die zu zahlende Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung, also im September, auszahlen.
Refinanzierung für den Arbeitgeber
Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Dies bedeutet, Sie erhalten im Voraus die „Gutschrift“ für die Bezahlung der Energiepreispauschale, welche dann mit der Lohn-/ Gehaltsabrechnung September ausgezahlt wird.
Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den Monat August 2022 abzusetzen.
Bei quartalsweiser Anmeldung erfolgt die Absetzung in der zum 10. Oktober fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Hier wäre eine Verschiebung der Auszahlung auf Oktober möglich. Wir würden zur Einheitlichkeit, aber trotzdem die Auszahlung der Energiepreispauschale im September vornehmen.
Bei Jahresmeldung kann die Pauschale der zum 10. Januar 2023 fälligen Lohnsteueranmeldung entnommen werden, diese können aber auch ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Falls Sie als Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldungen abgeben müssen (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Dafür fallen aber keine Sozialversicherungsbeiträge an.
WAS BENÖTIGEN WIR für die ABRECHNUNG VON IHNEN?
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt. Bitte lassen Sie daher die betroffenen Mitarbeiter das erste Dienstverhältnis mithilfe unseres L+P Formulars bestätigen und senden dieses unterschrieben bis spätestens 15. August 2022 an Ihre Lohnsachbearbeiterin / Ihren Lohnsachbearbeiter, da wir ansonsten davon ausgehen, dass es sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht um das erste Dienstverhältnis handelt und somit an den Arbeitnehmer keine EPP gezahlt wird.
Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Bei allen anderen Mitarbeitern, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die EPP durch uns automatisch berechnet und in den Lohnabrechnungen ausgewiesen bzw. in den Auszahlungsbeträgen entsprechend enthalten sein. Eintritte zum 01.09. sowie Austritte im August sind uns ebenfalls bis zum 15. August 2022 mitzuteilen.
Sofern Sie quartalsweise Lohnsteueranmeldungen abgeben, geben Sie uns Bescheid, falls Sie die Auszahlung der EPP nicht im September sondern erst im Oktober vornehmen wollen.
Besonderheit: Beschäftigte in Elternzeit haben den Bezug von Elterngeld in 2022 in Form eines Elterngeldbescheides nachzuweisen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Ihr Lehleiter + Partner Team
aus Dresden, Bautzen und Görlitz
Allgemeines
Schwitzen für den Erfolg!
22.06.2022
Unser L+P Team "Fit for tax" trotzte heute Abend den tropischen Temperaturen und schaffte es ohne Probleme bis ins Ziel. WOW! Respekt!
Der DAK Firmenlauf in Bautzen hat wieder alles aus uns raus geholt. Danke dafür und bis zum nächsten Jahr!
... Wir gehen jetzt erst einmal etwas Kühles trinken🤓
#Lehleiter #fitfortax #dakfirmenlaufbautzen #steuerberater #firmensport
Allgemeines
TOP Steuerberater 2022
08.06.2022
Wir zählen laut Focus Money zu den besten Strategen Deutschlands und sagen DANKE an unsere Teams in Dresden, Bautzen und Görlitz!
Ihr leistet Tag für Tag großartige Arbeit für unsere Mandanten und es macht riesige Freude mit Euch arbeiten zu dürfen! DANKE! Diese Auszeichnung der TOP Steuerberater 2022 ist Euer Verdienst!
Aber für was wurden wir genau ausgezeichnet? Es geht bei der bundesweiten Studie darum, die Kompetenz und Spezialisierung der Kanzleien aufzudecken. Qualifikationen und regelmäßige Weiterbildungen spielen dabei ebenso eine Rolle wie das Know-how und Branchenwissen. Ebenso wichtig sind Digitalisierung, Umsatzentwicklung und welche Instrumente der Unternehmenssteuerung den Mandanten an die Hand gegeben werden.
Als herausragender Einzelkämpfer ist unsere Kanzlei in Bautzen prämiert. In den Branchen Immobilien, Bau, Energie- & Wasserversorgung ist unser Team spitze.
Eine umfassende TOP-Beratung bietet unser Standort in Dresden vor allem zum Thema Immobilien und als erfolgreicher Platzhirsch wird Görlitz erwähnt. Auch hier sind wir im Bereich Immobilien, Bau, Industrie und Gewerbe ganz oben dabei.
Mehr Infos zur Studie und den Hintergründen finden Sie in der Ausgabe Focus Money vom 8. Juni 2022.
Allgemeines
Azubis aufgepasst! Insidertreff am 11. Juni
06.06.2022
Kommt vorbei und lernt uns kennen! Wir sind am 11. Juni ab 9.30 Uhr beim Insidertreff in Löbau am Stand 115 und freuen uns auf Euch!
Was wir mitbringen?! Jede Menge Infos über uns, unser Team, unsere Ausbildung zum Steuerfachangestellten (w/m/d) oder das BA-Studium. Lernt unsere Azubis kennen und quetscht sie aus!
Allgemeines
Kaffeeverkostung mit der Kaffeerösterei Büttner
03.06.2022
Welche Steuerfreaks lieben keinen Kaffee?!
Wir auf jeden Fall!
Umso mehr freuen wir uns heute auf die Kaffeeverkostung mit der Kaffeerösterei Büttner im Hof unserer Görlitzer Kanzlei. Schönstes Wetter, lecker Kaffee und die Qual der Wahl für unsere neuen Kanzleibohnen.
Allgemeines
Abschied
03.06.2022
Bei L+P geht eine Ära zu Ende. Schweren Herzens haben wir unserem Steuerberater und Vorstand Tobias Czerwonka Lebewohl gesagt.
Fast 20 Jahre lang prägte er die Entwicklung unserer Kanzlei. Nicht nur sein fachliches Wissen, sondern vor allem seine Menschlichkeit sind maßgeblich am Erfolg unserer 3 Standorte beteiligt gewesen. Wir sagen DANKE und wünschen alles Gute für den neuen Lebensweg! Bis bald lieber Tobias!
Allgemeines
Neue Knabberei: Möhrenchips aus Görlitz!
20.04.2022
Das Business@School - Team um den L+P Coach Tobias Czerwonka ist auch ein Jahr nach dem dritten Platz im Bundesfinale weiter am Tüfteln:
"Ganzze Pflanzze" wurde jetzt bei "MDR Einfach genial" (12.4.) vorgestellt.
Wir sind mächtig stolz auf Euch!
#Lehleiter #Business@School #GanzzePflanzze #MDR #einfachgenial
Allgemeines
Wir wünschen Frohe Ostern!
13.04.2022
Ihnen und Ihren Lieben wünschen wir erholsame und entspannte Ostertage!
Allgemeines
Wir gehören zu den besten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
28.03.2022
Das Handelsblatt kürt auch 2022 die besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Deutschlands.
UND: Wir sind dabei!
DANKE an unser großartiges Team in Görlitz, Bautzen und Dresden.
DANKE an das Vertrauen unserer Mandanten und Geschäftspartner!
Wir freuen uns riesig!
Zur Studie:
Das Sozialwissenschaftliche Institut Schad (SWI Finance) hat über 4.200 Steuerberater analysiert, indem die Aspekte Basiswissen, spezifische Fachkompetenz und Beschäftigung von Fachberatern berücksichtigt wurden.
Die Auswertung wurde nach Städten, Sachgebieten und Branchen aufbereitet.
Lehleiter + Partner ist in der Stadt Görlitz, in der Gesamtwertung sowie in der Branche „Baugewerbe“ und in dem Sachgebiet „Internationales Steuerrecht; Allrounder“ ausgezeichnet worden.
Wir sind mächtig stolz auf unser Team!
#Lehleiter #bestesteuerberater2022 #bestesteam #handelsblatt #bestewirtschaftsprüfer2022 #steuerberater #görlitz #bautzen #dresden
Allgemeines
Deadline für Corona-Hilfen endet am 31.03.2022
24.03.2022
Wir möchten daran erinnern, dass die Antragsfristen für Erstanträge Überbrückungshilfe III Plus, Neustarthilfe III. und IV. Quartal 2021 am 31.03.2022 ablaufen.
Diese Deadline gilt für die Corona-Hilfen im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2021. Falls bei Euch noch Handlungs- und Unterstützungsbedarf besteht, wendet Euch bitte umgehend an Euren L+P Steuerberater. Änderungen zu bereits gestellten Anträgen sind noch bis 30.06.2022 möglich.
Darüber hinaus bietet das Land Sachsen ein eigenes ergänzendes Zusatzprogramm (Aufstockung der Bundeszuschüsse) für Unternehmen/Angehörige freier Berufe: Corona-Zuschuss Sachsen Plus.
Voraussetzung ist, dass ein Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzzeitraum in 2019 von über 70 % vorgelegen hat, grundsätzlich ein Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus bzw. IV besteht, diese Anträge positiv beschieden worden sind sowie die Überbrückungshilfen unter 1.500 € pro Monat betragen haben. Diese Anträge könnt Ihr selbst über die Portalseiten der SAB stellen!
Noch Fragen? Wir helfen gern.
Euer L+P Team aus Dresden, Bautzen und Görlitz
#lehleiter #lehleiterpartner #steuern #Corona-Hilfen #CoronaZuschussSachsenPlus #überbrückungshilfe #Neustarthilfe #sachsen
Allgemeines
Neuregelung zum Transparenzregister
15.03.2022
Die bisherige Meldefiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG, die bei einer Eintragung in einem anderen Register (z.B. Handelsregister) eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich machte, wird abgeschafft.
Das Gesetz ist zum 01.08.2021 in Kraft getreten, enthält aber eine Übergangsfrist für Aktiengesellschaften, Se, KGaA bis zum 31.03.2022 und für GmbH, eG, SCE, eingetragene Personengesellschaften bis zum 30.06.2022, alle weiteren Rechtsformen (z.B. Trusts) müssen bis zum 31.12.2022 registriert sein.
Dadurch wurde das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt. Dies führt faktisch zu einer Eintragungspflicht für die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften des Privatrechts. Oder mit anderen Worten:
Insbesondere JEDE Kapitalgesellschaft und GmbH & Co. KG ist eintragungspflichtig!
Wenn wir hierbei behilflich sein sollen, melden Sie sich gern:
WEB: lehleiter.info | TEL: 03581 48400
Ihr L+P Team
#tranzparenzregister #Lehleiter #steuern #steuerberater #steuernews
Allgemeines
WEBINAR: Ein steuerliches Mikadospiel - Aktuelles Steuerrecht 2022 am 27. Januar 2022 um 10 Uhr
07.01.2022
Nach einem erfrischenden Spaziergang durch den Steuerwinterwald im letzten Jahr laden wir Sie dieses Jahr zu einem steuerlichen Mikadospiel ein.
Spielerisch lernen wir etwas Neues u. a. zu der Lohnsteuerregelung bei Sachbezügen und Arbeitgeberleistungen, den aktuellen Steuersatzänderungen im Inland wie Ausland und zum Bilanzsteuerrecht. Zudem gibt es Hinweise zu den Überbrückungshilfen I bis III.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
2021
Allgemeines
FRÖHLICHE WEIHNACHTEN!
22.12.2021
Die schönste Zeit im Jahr hat begonnen und 2021 neigt sich dem Ende.
Zeit die vergangenen Monate Revue passieren zu lassen,
Zeit sich zu erinnern und
Zeit zu danken.
Unser größter Dank gilt Ihnen:
Danke für Ihr Vertrauen in uns und Ihre Treue.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein wundervolles, besinnliches Fest voller Freude und für das neue Jahr 2022 viel Gesundheit, Glück und Wohlergehen.
Ihnen alles Gute!
Ihr L+P Team
Allgemeines
L+P Weihnachtsspende 2021
20.12.2021
Weihnachten ist auch die Zeit für Gutes.
Wie schon zur L+P Tradition geworden, haben wir auch in diesem Jahr wieder wertvolle Pakete geschnürt, welche wir mit großer Freude übergeben konnten:
Unser erster Scheck geht an die "Wasserwacht Elstra" und hilft, die Ausbildung für zukünftige Rettungsschwimmer zu unterstützen und damit den Schwimmbetrieb in und um Kamenz weiter aufrecht erhalten zu können.
Unser zweiter Weihnachts-Scheck 2021 geht an den humanitären Verein "St. Filomena Verein e.V." aus Schmerlitz bei Bautzen. Er organisiert u.a. jedes Jahr eine Weihnachtspäckchenaktion, welche zum Beispiel an Mutter-Kind-Heime in tschechischen und bulgarischen Gemeinden verteilt werden.
Wir sagen: tolle Aktion!
Alle guten Dinge sind DREI: Unser dritter Weihnachts-Scheck 2021 geht an den "Verein Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Handicap Görlitz e.V.". Junge Menschen mit Handicap bekommen die Möglichkeit, nahezu eigenständig zu wohnen, ihren Tagesablauf zu strukturieren und dadurch ihr Leben selbst zu gestalten.
Wir sagen Danke an die vielen ehrenamtlichen Hände und freuen uns, ein Stück weit helfen zu können. :-)
PS: Übrigens stammen die Ideen für die Weihnachtsspenden jedes Jahr vom L+P Team selbst. Eine Jury entscheidet und so bringen wir Augen zum Strahlen :-)
Allgemeines
L+P Webinar "Update Stiftungsrecht 2021"
02.11.2021
am 25.11.2021 um 18 Uhr.
Dr. Stefan Humm von der Kanzlei Legavis in Weinheim wird einen Überblick über die Mitte des Jahres verabschiedete Reform des Stiftungsrechts geben. Prof. Dr. Robert Lehleiter analysiert die neuesten Entwicklungen im Stiftungssteuerrecht.
Allgemeines
L+P Webinar für Immo-Investoren am 16.09. um 17.30 Uhr
07.09.2021
"Kostenersparnis bei Ihrem Steuerberater durch clevere Vorbereitung"
Wie Sie uns Zeit, Ihnen Geld und uns beiden Nerven sparen können. :-)
Unsere L+P Steuerberaterin Nicole Senf vermittelt Ihnen einen Überblick wie ein optimaler Informations- und Belegaustausch zwischen Steuerbüro, Eigentümer und Hausverwaltung erfolgen sollte.
Interesse?! Hier geht es zu mehr Infos & Anmeldung.
Wir freuen uns auf Sie!
Allgemeines
Buchhaltung leicht gemacht: L+P Checkliste zur Vermietung mit AirBnB
09.08.2021
Haben Sie schon alle möglichen Tipps & Tricks in der Anwendung? Um sicherzustellen, dass auch Sie das bestmögliche aus
Ihrer Situation (zurück-)holen geben wir Ihnen hier wichtige Hinweise für Ihre Buchhaltung bei Vermietung über AirBnB mit
auf den Weg.
Allgemeines
Insidertreff 2021
05.07.2021
05.07. bis 11.07.2021 auf:
insider-goerlitz.de
Wir suchen pfiffige Azubis und Studenten!
Bei DER Ausbildungsmesse der Region sind wir dabei und hoffen Sie zu "treffen"!
2021 auch wieder virtuell: Klicken Sie sich rein! 05.07. bis 11.07.2021 auf: insider-goerlitz.de
Mehr Infos zu unseren Ausbildungsberufen, Hintergründen zu L+P und und und finden Sie HIER.
Allgemeines
Business@School: "Ganzze Pflanzze" erreicht im Bundesfinale den DRITTEN Platz!
23.06.2021
Das Team um den L+P Coach Tobias Czerwonka hat das Treppchen erreicht und wir sind mächtig stolz! Herzlichen Glückwunsch an Emma (17), Johann (17), Johanna (16) und Louise (17)!
„Wir sagen der Lebensmittelverschwendung den Kampf an“, verkünden die 4 Schüler des Augustum-Annen-Gymnasiums in Görlitz zu Beginn ihrer Präsentation. Ihr Produkt fokussiert sich auf die Vollverwertung von Gemüse – die Möhrenwurzel wird in Scheiben gedörrt und mit dem pürierten und gewürzten Möhrengrün bestrichen. Beim Einkauf setzt das Team auf Bioprodukte und arbeitet bereits an weiteren Gemüsesorten. „Ein super Produkt – gesund und nachhaltig – mit einer konsistenten Strategie“, resümierte die Jury.
Allgemeines
2021: TOP Steuerberater zum 15. Mal!
09.06.2021
Wow, wir sind überwältigt! Focus Money hat uns auch in diesem Jahr zum TOP Steuerberater gekürt.
Um unter mehr als 100 000 Steuerexperten kompetente Berater zu finden, hat Focus-Money auch 2021 zum bundesdeutschen Ranking aufgerufen, welches bereits seit 2005 als jährliches Branchen-Gradmesser anerkannt ist. Die Qualitätsmesslatte an die Unternehmen liegt dabei in den einzelnen Bereichen sehr hoch. „Eine große Anerkennung in unsere kontinuierliche Arbeit ist für uns, dass wir bereits zum fünfzehnten Mal im bundesweiten Top-Ranking vertreten sind.“, so Prof. Dr. Robert Lehleiter, Vorstand der AG. „In erster Linie ein Erfolg unseres gesamten Teams, welches sich in den letzten Jahren sehr gut entwickelt hat und die Auszeichnung wirklich verdient.“, so Lehleiter weiter.
Hier finden Sie den Artikel: Focus Money, Ausgabe 24, 9. Juni 2021.
Allgemeines
L+P LIVE-WEBINAR zum Thema "Änderungen im innergemeinschaftlichen Fernverkauf"
08.06.2021
23.06.2021 | 10 Uhr
Wir laden Sie ein:
Herr Steuerberater Romeo Neubauer wird Ihnen die ab 1. Juli 2021 geltenden Neuerungen vorstellen, welche Folgen diese für Händler haben und was es mit dem OSS-Verfahren auf sich hat.
Interesse?
Mehr Infos und Anmeldung finden Sie hier.
Allgemeines
Tax Time für Vermieter von Ferienwohnungen!
20.05.2021
Airhört Steuer-Webinar am 2. Juni 2021, 19-21 Uhr
Unser L+P Vorstand Prof. Dr. Robert Lehleiter und Calvin Kories (Airhört Podcast) erklären intensiv das Thema Steuern in der Kurzzeitvermietung und möblierten Vermietung.
Es gibt ein Limit von 20 Gästen, um ein interagieren entsprechend zu gewährleisten und alle Fragen beantworten zu können. Also: Schnell anmelden!
Allgemeines
Ganzze Pflanzze: Schülerteam zieht ins Bundesfinale
12.05.2021
Der Schülerwettbewerb der Boston Consulting Group (BCG) „Business at School“ ist in diesem Jahr unter dem Coach und L+P Steuerberater Tobias Czerwonka besonders erfolgreich.
Seit 18 Jahren nimmt das Görlitzer Augustum-Annen-Gymnasium am Schülerwettbewerb der Boston Consulting Group (BCG) „Business at School“ teil. Am 6. Mai ging nun ein langjähriger Traum, geprägt von starken Jahrgängen und genialen Ideen, in Erfüllung. Ein Team aus Görlitz gewann das Regionalfinale und hat sich somit für das Bundesfinale qualifiziert. Zwischenzeitlich gewann das Team bereits den Bundespatentpreis innerhalb dieses Wettbewerbes. Gecoacht wurde das Gewinnerteam von unserem L+P Steuerberater und Vorstand Tobias Czerwonka sowie D. Zedel, welche gemeinsam mit den Wirtschaftsjunioren Görlitz "Business at School" seit vielem Jahren unterstützen.
Schülern wird hierbei ein tiefer praxisnaher Einblick in wirtschaftliche Themen geboten, gegliedert in 3 Phasen:
- Analyse eines börsennotierten Konzerns
- Analyse eines Kleinunternehmens aus der Region
- Die eigene Geschäftsidee.
Es nehmen 4 bis 6 Teams der 11. Klassen pro Jahrgang an diesem Wettbewerb teil. Jedes Team hat bis zu 2 Vertreter aus der Wirtschaft als Coach an der Seite. Das Augustum-Annen-Gymnasium ist eines von drei Gymnasien in Sachsen, die das Projekt innerhalb des Wirtschaftsunterrichtes tatkräftig unterstützen. Alle drei sächsischen Gymnasien schafften es diesmal in die Hauptrunde, die virtuell (in Berlin) am 6.5. ausgetragen wurde. Der Wettbewerb wird deutschlandweit ausgetragen.
Auch in diesem Jahr stand die Nachhaltigkeit bei vielen Projekten der 3. Phase im Vordergrund: Von der umweltfreundlichen Fotoentwicklungslösung bis zur Vollverwertung einer ganzen Pflanze als Chip. Letztere Idee von Emma, Johanna, Louise und Johann, Schüler der 11. Klasse, schaffte es nun nach Schulfinale und Regionalfinale, für das Bundesfinale der BCG in München qualifiziert zu werden. Sehr wahrscheinlich wird auch dieser Wettbewerb nur virtuell ablaufen, was für die Ideen und das Team kein Hindernis ist, mehr … eine willkommene Herausforderung.
Kurz noch zur Idee des Gewinnerteams „Ganzze Pflanzze“:
Die Möhre wird als „Ganzze Pflanzze“ verarbeitet. Die orangefarbene Wurzel in Scheiben geschnitten, das Grün püriert, leicht gewürzt, zweischichtig gedörrt und somit voll verwertet … Was so einfach klingt, hat den Schülern so manches Küchenexperiment abverlangt, bis die Rezeptur schlussendlich stand. Das Patent ist angemeldet. Mit viel Liebe und Überzeugung stand stets das Produkt, deren Markt und die Intension der „jungen Unternehmer“ im Vordergrund. Umso leichter, wenn auch ebenso anspruchsvoll, folgte die Kalkulation und die Ermittlung verschiedener Cases im Zahlenwerk.
Zusammen mit Vertretern der WJ aus der regionalen Wirtschaft, ehemaligen Absolventen des Gymnasiums sowie der Struktur Business at School der BCG konnten wir erneut den Schülern „wirtschaftliches Leben einhauchen“. Präsenzveranstaltungen konnten nur zu Beginn stattfinden. Dennoch oder gerade in der heutigen Zeit war und ist das Coaching der Teams ein wunderbarer Lichtblick. Mitte Juni findet nun das Bundesfinale statt. Die letzten Vorbereitungen mit dem Team laufen. Am 14.05. müssen die Unterlagen für das Bundesfinale eingereicht werden.
Wir fiebern weiter mit.
Allgemeines
News: Dieses Urteil lässt Eigentümer ruhig schlafen
30.04.2021
NEUES aus unserer Airhört Podcast Reihe mit Calvin:
Ein Eigentümer verwaltet 19 Apartments in einem Objekt. Ohne Gemeinschaftsräume, Rezeption und Speiseangebot.
Er macht aber aktiv Werbung, nennt es selbst Aparthotel und hat ein ausgeklügeltes Branding und Marketing.
Was denkt ihr, wie hat das Gericht diesen vorgelegten Fall eingeschätzt und was kommt jetzt auf den Eigentümer zu?
HIER geht's zum Podcast
Allgemeines
Digitale Karrierewege "it´s a match"
20.04.2021
Recruiting Digital - digitale Karrierewege "it´s a match" der HTW Dresden HEUTE ab 11 Uhr:
Wir sind dabei und sehr gespannt auf alle Steuerinteressierten, welche uns Steuerfreaks gern unterstützen wollen. Ob Praktikum, Abschlussarbeit oder Direkteinstieg: Wir freuen uns auf Euch!
Allgemeines
Ende der Share Deals eingeläutet
15.04.2021
Völlig überraschend nimmt das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Grunderwerbsteuer doch noch einmal Fahrt auf. Angeblich hat sich die Regierungskoalition auf eine Reform verständigt.
Im Ergebnis soll nun doch die Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften kommen sowie eine Verlängerung der Behaltensfristen von 5 auf 10 Jahre sowie eine Steuerpflicht ab einer Beteiligungsänderung in Höhe von 90%. Im Ergebnis ist dann eine sofortige Veräußerung von 100% Kapitalgesellschaftsanteilen nicht mehr grunderwerbsteuerfrei möglich!
Wichtig – der Entwurf sieht eine Anwendung ab 1.7.2021 vor. Dabei sollen auch Verträge betroffen sein, die zwar vor dem 1.7. wirksam abgeschlossen wurden, aber erst ab dem 1.7. dinglich vollzogen werden. Von daher kann es notwendig sein, in betroffenen Sachverhalten eventuell den Nutzen- und Lastenübergang auf einen Termin VOR dem 1.7.2021 vorzuverlegen.
Bitte besprechen Sie die Thematik unbedingt mit Ihrem L+P Steuerberater!
Im Rahmen unseres Steuertrainings bei der Immobilien Investment Akademie in Dresden werden wir auf die Neuregelung eingehen und auch kreative Gestaltungsansätze besprechen, wie unter dem neuen Regime doch noch „grunderwerbsteuergünstige“ Übertragungen möglich sind.
Allgemeines
L+P Lohnexpertin Nadine Raith im Interview
09.04.2021
Die Fachzeitschrift Lohn+Gehalt hat sich im Februar mit unserer Lohnexpertin Nadine Raith unterhalten und den Fachassistenten für Lohn und Gehalt vorgestellt.
Allgemeines
Das gesamte L+P Team wünscht Ihnen schöne Osterfeiertage und eine fröhliche Zeit mit Ihren Lieben.
31.03.2021
Allgemeines
Beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer 2021!
24.03.2021
Das Handelsblatt hat uns die Krone aufgesetzt: Wir sagen DANKE an unsere Mitarbeiter!
Wir dürfen uns 2021 zu den besten Steuerberatern & Wirtschaftsprüfern zählen. Darauf sind wir Stolz und bedanken uns bei Ihnen für Ihre Treue und bei unserem Team für die hervorragende Arbeit!
Die Listung der besten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Deutschlands hat das Handelsblatt am 24.03.2021 veröffentlicht. Sie finden den Artikel online: „Das sind die besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Deutschlands“. Das Sozialwissenschaftliche Institut Schad (S.W.I. Finance) hat über 4.200 Steuerberater analysiert, indem die Aspekte Basiswissen, spezifische Fachkompetenz und Beschäftigung von Fachberatern berücksichtigt wurden.
Wir sagen DANKE!
Allgemeines
Endlich online: Der AIRHÖRT-Podcast, Teil 1, mit Robert Lehleiter.
20.03.2021
Der AIRBNB Business Podcast behandelt Themen rund um Ferienwohnungen.
Allgemeines
Corona-Tests sind Reisenebenkosten
18.03.2021
Wer trägt auf Geschäftsreisen die Kosten für einen verpflichtenden Corona-Test? Wer kommt auf für eine behördlich angeordnete Quarantäne? Unser L+P Steuerberater und Vorstand Achim Siegmann klärt auf.
Allgemeines
Immobilien Investment Konferenz 19./20. März 2021
01.03.2021
Unser L+P Vorstand Prof. Dr. Robert Lehleiter wird neben dem Ökonom Prof. Dr. Dr. Hans-Werner Sinn und vielen weiteren Referenten die Immobilien Investment Konferenz mit Expertenwissen bereichern.
Allgemeines
Focus Online Interview mit Martin Richter
19.02.2021
Zwei Teile sind entstanden und dienen zur Vorfreude auf die Steuerwoche und das Live-Event am 24. Februar.
Allgemeines
TK News mit Christian Ziesel
18.02.2021
Finanzverwaltung konkretisiert Umgang mit Reisekosten
Allgemeines
HELAU! Wir lassen es uns schmecken :-)
16.02.2021
Allgemeines
12. IHK-Workshop "Ein erfrischender Spaziergang durch den Steuerwinterwald "
05.01.2021
Wir laden Sie herzlich ein, am 28. Januar 2021 von 10.00 bis ca. 11.30 Uhr
an unserem Webinar teilzunehmen.
Mehr Infos zu den Themen und der Anmeldung HIER.
Allgemeines
Gesundes Neues!
01.01.2021
Wir wünschen Ihnen
2020
Allgemeines
Nie als Ehepaar Immobilien kaufen? Neues Video mit MR. Steuer
04.05.2020
Folge 10: Tax and the City mit Martin Richter
In der finalen Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter geht es um den Immobilienkauf bei Ehepaaren. Wie kann man in dieser Konstellation erfolgreich Steuern sparen?
Martin erklärt Marco & Stefan, was man bereits beim Immobilienkauf beachten muss. Wieso sollten nicht beide Ehepartner gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch stehen? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es beim Kauf? Wie hoch ist die Steuerersparnis und warum wird nach der 10-Jahres-Frist die Immobilie am besten untereinander verkauft? Was passiert in Falle einer Trennung mit der Immobilie und dem Darlehen? Warum die Steuersparvariante auch bei den Kindern sinnvoll einsetzbar ist, erfahrt ihr in der heutigen Folge.
Hier geht's zum Video: Nie als Ehepaar Immobilien kaufen? [Folge 10: Tax and the City mit Martin Richter]
Allgemeines
Steueroptimierung für die richtig großen Investoren [Folge 9: Tax & the City mit Martin Richter]
06.04.2020
Hier das Video:
Steueroptimierung für die richtig großen Investoren [Folge 9: Tax & the City mit Martin Richter]
In der neunten Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter geht es um die Gründung einer umsatzsteuerliche Organschaft. Ab welchem Immobilienbestand ist diese sinnvoll?
Martin erklärt Marco & Stefan, welche Voraussetzung für eine Organschaft zu erfüllen sind. Wie wirkt sich die Organschaft auf die Umsatzsteuer von Leistungen aus? Wie wird eine Holding zu einer Organschaft? Wieso können Investoren mit mehreren Gesellschaften dadurch steueroptimiert ihren Bestand aufbauen? Warum diese Konstellation bei einem hohen Immobilienbestand einiges an Umsatzsteuer einspart, erfahrt ihr in der heutigen Folge.
Allgemeines
Kontrollverlust oder geniales Steuersparmodell? [Folge 8: Tax and the City mit Martin Richter]
30.03.2020
Hier das Video:
Kontrollverlust oder geniales Steuersparmodell? [Folge 8: Tax and the City mit Martin Richter]
In der achten Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter geht es um den Umzug ins Ausland. Welche Folgen hat das Auswandern auf die Steuern?
Martin erklärt Marco & Stefan, was passiert, wenn der Wohnsitz verlegt wird und wie hoch die Besteuerung ist. Welcher Wert der Anteile wird für die Steuerbemessung herangezogen? Wie kann man mit einer Familienstiftung die hohe Steuerzahlung umgehen? Sollten alle Immobilien in die Stiftung aufgenommen werden? Welche Folgen hat dies für die Familienmitglieder? Was die Gründung einer Stiftung für die eigenen Immobilien bedeutet und wie man den Immobilienstand dort verwaltet, erfahrt ihr in der heutigen Folge.
Allgemeines
Steuerberater kauft Solar-Anlagen in Griechenland?! [Folge 7: Tax & the City mit Martin Richter]
26.03.2020
Wie spart man mit einer Solar-Anlage im Ausland Steuern?
Hier das Video:
Steuerberater kauft Solar-Anlagen in Griechenland?! [Folge 7: Tax & the City mit Martin Richter]
In der siebten Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter geht es um Investionen im Ausland durch den Kauf einer Photovoltaik-Anlage. Welche Gründe sprechen für eine Investition im Ausland?
Martin erklärt Marco & Stefan, welche Steuern für Immobilieninvestments im Ausland fällig werden und wie sich dadurch Steuern sparen lassen. Denn das Doppelbesteuerungsabkommen sorgt für eine große Steuerersparnis beim Investieren. Warum ist die Solaranlage eine lohnenswerte Investition? Wieso sich das Investment für Martin rechnet und wie Steuersparmodelle im Ausland greifen, erfahrt ihr in der heutigen Folge.
Allgemeines
Darauf achtet ein Steuerberater beim Immobilienkauf [Folge 6: Tax & the City mit Martin Richter]
23.03.2020
Wie mit dem privaten Immobilienkauf mehr Steuern gespart werden.
Hier das Video:
Darauf achtet ein Steuerberater beim Immobilienkauf [Folge 6: Tax & the City mit Martin Richter]
In der sechsten Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter geht es um die Frage, wann der private Immobilienkauf steuerlich sinnvoll ist. Welche Faktoren und Strategien sprechen für den privaten Immobilienerwerb?
Martin zeigt Marco & Stefan, wann die Wertsteigerungsstrategie steuerlich gegen eine Kaufentscheidung in einer Gesellschaftsstruktur spricht und erklärt, wie man dadurch den Hebeleffekt für sich nutzt. Welche weiteren Kosten können abgesetzt werden? In dieser Folge erfahrt ihr, welche Einsparpotenziale beim Immobilienkauf genutzt werden können und warum Rendite allein nicht immer ausschlaggebend für die Investition sind.
Allgemeines
Mit diesem Trick sparen wir sofort 3.000 € [Folge 5: Tax & the City mit Martin Richter]
20.03.2020
Wie spart man durch die gewerbliche Vermietung Steuern?
Hier das Video:
Mit diesem Trick sparen wir sofort 3.000 € [Folge 5: Tax & the City mit Martin Richter]
In der fünften Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter geht es um die gewerbliche Vermietung von Immobilien. Wie können durch Nutzung der Umsatzsteuer beim Vermieten Steuern eingespart werden?
Martin bespricht mit Marco & Stefan die Grundlagen der Steuern bei einer gewerblichen Vermietung und erklärt, wie man bei der Immobilie richtig die Vorsteuer zieht. Wie kann man die Steuern rückwirkend geltend machen? Welche Regelungen muss man bei dem Immobilienkauf und der Vermietung hinsichtlich der Steuer beachten? Martin gibt Tipps für die Steueroptimierung bei gewerblichen Immobilien und zeigt auf, wieviel Einsparpotenzial vorhanden ist.
Allgemeines
Steuerberater empfiehlt: Holdings für alle [Folge 4: Tax & the City mit Martin Richter]
17.03.2020
Wie kann man mit einem Co-Investor zusammen Steuern sparen?
Hier das Video:
Steuerberater empfiehlt: Holdings für alle [Folge 4: Tax & the City mit Martin Richter]
In der vierten Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter geht es um den Immobilienerwerb durch verschiedene Holdings. Im Gespräch mit Marco und Stefan zeigt Martin an seinem eigenen Beispiel, warum Holdings, besonders beim Immobilienkauf mit Co-Investoren, zum Steuern sparen sinnvoll sind. Wie erfolgt die Finanzierung und die Abwicklung eines Kaufs mit einem Co-Investor und worauf sollte man achten? Warum ist vorab eine Immobilienstrategie so wichtig, damit langfristig steueroptimiert der Bestand erweitert werden kann? Welche Steuertricks genutzt werden können, erfährst du in dieser Folge.
Allgemeines
Holding gründen: Der richtige Zeitpunkt [Folge 3: Tax & the City mit Martin Richter]
12.03.2020
Welche Möglichkeiten gibt es als Unternehmer zum Steuern sparen beim Immobilienkauf?
Hier das Video:
Holding gründen: Der richtige Zeitpunkt [Folge 3: Tax & the City mit Martin Richter]
In der dritten Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter geht es um den Immobilienerwerb als Unternehmer. Welche Varianten gibt es hierbei für den steueroptimierten Immobilienkauf?
Martin bespricht mit Marco & Stefan die Möglichkeiten, die einem Einzelunternehmer zur Verfügung stehen, um den Immobilienbestand zu erweitern. Warum ist die Gründung einer neuen Gesellschaft, wie eine GmbH, für den Immobilienkauf sinnvoll? Welche Fallstricke bei der Vermietung an die eigenen Unternehmen müssen beachtet werden? Martin gibt Tipps für das Steuerparen beim Immobilienkauf als Unternehmer.
Allgemeines
Betriebsprüfung bei Investor geht vor’s Finanzgericht [Folge 2: Tax & the City mit Martin Richter]
07.03.2020
Wie bei einer Betriebsprüfung mit Problem der verdeckten Gewinnausschüttung umgehen?
Hier das Video:
Betriebsprüfung bei Investor geht vor’s Finanzgericht [Folge 2: Tax & the City mit Martin Richter]
Die zweite Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter behandelt den Fall einer Betriebsprüfung bei einem Investor. Der Immobilienkäufer hat einen großen Immobilienbestand - privat und gewerblich. Martin bespricht mit Marco & Stefan die Folgen einer Betriebsprüfung, da der Fall vor das Finanzgericht ging. Was passiert, wenn man sein privates und geschäftliches Vermögen mischt und die Abrechnung über die Immobilienfirma läuft? Wie vermeide ich die verdeckte Gewinnausschüttung und geldwerten Vorteil als Investor von Immobilien? Der Steuerberater zeigt, wie man vorab bereits Fehler vermeidet.
Allgemeines
Privat oder als GmbH in Immobilien investieren? [Folge 1: Tax & the City mit Martin Richter]
02.03.2020
Wie spare ich Steuern beim Immobilienerwerb?
Hier das Video:
Privat oder als GmbH in Immobilien investieren? [Folge 1: Tax & the City mit Martin Richter]
In der ersten Folge der Tax & the City Serie mit Steuerberater Martin Richter dreht sich alles um Steuersparen beim Immobilienerwerb. Anhand realer Fälle beim Immobilienkauf zeigt er, wie eine vermögensverwaltende GmbH funktioniert und welche Steuertipps man bei der Immobilienakquise anwenden kann. Im Gespräch mit Marco und Stefan geht Martin verschiedene Gesellschaftsformen durch und zeigt den Unterschied zwischen Privat und GmbH für Investoren beim Kauf von Immobilien.
Allgemeines
Vermögensaufbau mit Immobilien - so geht's
02.03.2020
Jede Woche neue Videos zu Immobilien als Kapitalanlage.
Allgemeines
Ab wann brauche ich einen Steuerberater?
02.03.2020
Ab wann lohnt sich ein Steuerberater und vorallem was kostet er?
Hier das Video:
Ab wann brauche ich einen Steuerberater?
Heute geht es in diesem Q&A Interview mit immocation Coach und Steuerberater Martin Richter ganz klar um Zahlen und Fakten. Wann macht es Sinn einen Steuerberater für seine Immobilien zu beauftragen und wie viel kosten die einzelnen Leistungen? Martin gibt im heutigen Gespräch mit Marco und Stefan einige Tipps zum Leistungsumfang und der Wahl des richtigen Steuerberaters für Investoren an die Hand. Dabei betont er den Unterschied zwischen einem Standort-Steuerberater, der die allgemeine Buchhaltung macht und einem Strategie-Steuerberater, der mit dir deine Ziele und somit Investment-Strategie austüftelt.
Allgemeines
Ein steuerlicher Wetterbericht – IHK Workshop
04.02.2020
Sonne, Wolken, etwas Regen – in diesem Jahr wird es stürmisch.
Neben aktuellen Rechtsprechungen für Einzelunternehmen sowie Kapital- und Personengesellschaften gibt es auch Neuerungen bei der Abgabenordnung, vor allem bei der Belegausgabe- und bei der Anzeigepflicht von Steuergestaltungen. Etwas heiterer wird es bei dem Thema E-Mobilität sowie der Grund- und Umsatzsteuer. Wetterbeständig hingegen sind die zehn Tipps aus dem Steueralltag. Unser Steuerberater und Vorstand, Tobias Czerwonka, wird als Referent sein Fachwissen mit uns teilen und steht Ihnen im Anschluss für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
04.02.2020
19.00 bis ca. 21.00Uhr
IHK Görlitz, Jakobstraße 14, 02826 Görlitz.
Hier geht's zum Programm.
Für L+P Mandanten ist der Workshop kostenfrei. Bitte melden Sie sich bis zum 28. Januar 2020 unter Angabe Ihres Namen, Firma und den teilnehmenden Personen per E-Mail: wollstein.gr@lehleiter.de.
Vielen Dank!
2019
Allgemeines
Steuern sparen mit Immobilien [Interview mit Martin Richter]
15.11.2019
Steuerberater Martin Richter erzählt wie man steuerlich am sinnvollsten in Immobilien investiert.
Hier das Video:
Steuern sparen mit Immobilien [Interview mit Martin Richter] immocation
Im dem Video wird es wieder spannend, wenn Steuerberater Martin Richter erzählt, wie seine Steuerstrategie aussieht beim Immobilieninvestment. Er erklärt wie man Immobilien steuerfrei verkaufen kann, wie er Sharedeals als Holding in Angriff nehmen möchte und gibt eine Faustformel zur Hand, ab wann es denn am sinnvollsten ist als vermögensverwaltende Gmbh (vvGmbh) seinen Immobilienbestand aufbauen zu wollen.
Seine erste Eigentumswohnung hat er in einem 11T Einwohner Örtchen als Privatperson gekauft. Aber schon bald danach hat er seine eigene Firma gegründet und darauf die nächsten Immobilien gekauft. Auch heute kauft er noch Immobilien privat, dabei kommt es immer auf seine Strategie an und wohin das jeweilige Objekt am besten passt. Eine vvGmbH hat einen Sonderstatus beim Finanzamt. Das heißt sie muss keine Gewerbesteuer abführen, wie eine normale GmbH. Vorrausgesetzt sie kauft Immobilien um sie halten und nicht gleich wieder zu verkaufen.
Außerdem gehen die drei in dem Video noch auf einige Standorte in Ostdeutschland ein. Welche Städte sind rentabel?
Allgemeines
Einladung Mandanten-Frühstück mit Steuerupdate 2019
10.10.2019
„MORGENSTUND HAT GOLD IM MUND“
– getreu diesem Sprichwort möchten wir Sie recht herzlich zu unserem Mandanten-Frühstück an zwei Terminen einladen. Während wir gemeinsam unser Frühstück genießen, informieren wir Sie in lockerer Atmosphäre über spannende Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dies sind die möglichen Termine:
Görlitz: 29. Oktober 2019 um 8.30 Uhr
Obermühle Görlitz, An der Obermühle 5, 02826 Görlitz
Dresden: 06. November 2019 um 8.30 Uhr
Rosengarten Dresden, Carusufer 12, 01099 Dresden
Bitte senden Sie uns bis zum 14. Oktober 2019 Ihre Anmeldung via E-Mail: neuburger.gr@lehleiter.de, inkl. Anzahl der Sie begleitenden Personen. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Wenn Sie Fragen haben, sind wir gern für Sie da. Sie erreichen Frau Neuburger auch telefonisch unter der 03581 484086.
Ihr Team von Lehleiter + Partner aus Görlitz, Bautzen und Dresden
Allgemeines
Willkommen zu Hause
19.08.2019
Die Fachkräftebörse zum Altstadtfest in Görlitz - wir sind dabei
und laden Sie ein!
Samstag, 24.08. ab 12 Uhr im Rathaus Görlitz.
Auch in Görlitz gibt es Steuern ...
... und tolle Menschen, Architektur vom Feinsten, echte Natur, den See vor der Haustür und eine der besten Steuerberatungskanzleien Deutschlands mit tollen Karriereperspektiven!
Sie sind FIT FOR TAX und das wäre Ihr Ding?
Jetzt bewerben: nedo.gr@lehleiter.de oder gleich im Rathaus vorbei kommen! Bis Samstag - wir freuen uns!
Aktuelle Jobangebote finden Sie hier.
weitere Informationen
Allgemeines
BACK TO THE ROOTS
11.07.2019
Dresden: Wir freuen uns unsere "alten" Räume in der wunderschönen Villa nebenan wieder nutzen zu dürfen. Fast 4 Jahre ist es her, als wir wegen Platzmangel umgezogen sind. Nun brauchen wir die Räume zusätzlich, dank großartiger neuer Mitarbeiter. Bei dem Elbblick lässt es sich arbeiten ...
Allgemeines
TOP Steuerberater - auch 2019!
15.05.2019
Bereits zum dreizehnten Mal hat FOCUS MONEY auch 2019 die Lehleiter + Partner AG als eine der TOP Steuerberater Deutschlands geehrt.
Um unter mehr als 95 000 Steuerexperten kompetente Berater zu finden, hat Focus-Money auch 2019 zum bundesdeutschen Ranking aufgerufen, welches bereits seit 2005 als jährliches Branchen-Gradmesser anerkannt ist. Die Qualitätsmesslatte an die Unternehmen liegt dabei in den einzelnen Bereichen sehr hoch. „Eine große Anerkennung in unsere kontinuierliche Arbeit ist für uns, dass wir bereits zum dreizehnten Mal im bundesweiten Top-Ranking vertreten sind.“, so Prof. Dr. Robert Lehleiter, Vorstand der AG. „In erster Linie ein Erfolg unseres gesamten Teams, welches sich in den letzten Jahren sehr gut entwickelt hat und die Auszeichnung wirklich verdient.“, so Lehleiter weiter.
Um Jahr für Jahr diese Platzierung zu erkämpfen, setzen wir konsequent auf die Entwicklung und Einhaltung präziser Qualitätsstandards im Bereich der Arbeitsorganisation und Kompetenzbildung. Unser Erfolgstrio heißt Zuverlässigkeit, Individualität und Kompetenz.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Allgemeines
Reisekostenseminar 16. April - Danke!
16.04.2019
Unser Reisekostenseminar mit Christian Ziesel ist in den letzten Zügen und wir wollen uns jetzt schon bei Ihnen für die Teilnahme und beim Team des Hotels "Insel der Sinne" für die gute Betreuung bedanken!
Allgemeines
Unsere Kollegen sagen: Wir sind TOP!
27.03.2019
Statista und FOCUS haben Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach ihren Empfehlungen gefragt und wir freuen uns über drei TOP-Kategorien:
- Allgemeine Beratung & Steuererklärung
- Internationale Steuererklärung
- Umwandlungen, M&A
DANKE an Sie, für Ihre Treue und DANKE an unser L+P Team, welches täglich gute und professionelle Arbeit leistet.
Allgemeines
IT-Azubi gesucht!
22.01.2019
Wir suchen für Görlitz einen Auszubildenden zum/zur IT-System-Kaufmann/-frau ab dem 1.8.2019.
Wenn Sie die moderne IT lieben
und sich bei einen der TOP-Steuerberater Deutschlands ausbilden lassen möchten, oder jemanden kennen, der jemanden kennt... Lesen Sie hier mehr.
Allgemeines
Webinar "Steueroptimierte Immobilienfinanzierung" am 7. März 2019
11.01.2019
Prof. Dr. Robert Lehleiter und Martin Richter zeigen Ihnen in einem 120minütigen Online-Seminar Ihre Möglichkeiten auf, die Finanzierung von Immobilieninvestitionen "tax-smart" zu gestalten.
Allgemeines
Ein schönes neues Jahr 2019!
03.01.2019
Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das neue Jahr, vor allem Gesundheit!
2018
Allgemeines
Webinar "Immobilien-Investments und Umsatzsteuer"
27.12.2018
In diesem zweistündigen Webinar erfahren Sie, welche Spielregeln für die Umsatzsteuer bei Immobilien-Investments gelten, wie Sie böse Überraschungen vermeiden und wie die Umsatzsteuer helfen kann, Ihre Immobilie zu finanzieren.
Sie werden lernen mit Konstrukten wie „Option“, „Organschaft“ oder „GiG“ clever umzugehen und die steuerlichen Vorteile daraus zu ziehen.
Für 199 EUR sind Sie am 08.01.2019 dabei! Der digitale Webinarraum ist begrenzt. Melden Sie sich schnell an!
Ablauf:
Anmelden, Rechnung und Bestätigung erhalten, überweisen, teilnehmen.
Fragen? neuburger.gr@lehleiter.de
Allgemeines
Frohes Fest!
14.12.2018
Allgemeines
Webinar: Steueroptimierte Investitionsstrukturen am 15. November
01.11.2018
Es geht darum, wie Vermögen „schneller, höher und weiter“ wächst, welche Strukturen dabei erforderlich sind und wie das Finanzamt dabei hilft.
Nach dem Webinar wird jeder Teilnehmer mit Begriffen wie Holding, grundbesitzverwaltende GmbH, Portfoliostruktur und Share Deal umgehen und arbeiten können.
Da es das erste Webinar dieser Art ist, wird es zum einmaligen Angebotspreis von 147 EUR brutto angeboten. Der virtuelle Seminarraum ist beschränkt.
Also: schnell anmelden!
So einfach geht’s:
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MR. STEUER Webinar
„Steueroptimierte Investitionsstrukturen“
15. November 2018, 18–20 Uhr
Hier geht's zur Anmeldung.
Allgemeines
Ownly Robots?! - Digitalisierung fernab vom Steuerrecht
26.09.2018
... am 17. Oktober in Neckarsulm:
Moderiert von unserem Steuerberater Achim Siegmann, werden wir Ihnen zwei neue technologische Highlights vorstellen und laden anschließend zur Diskussion ein:
„Zukunft: Mensch oder Technik?"
Allgemeines
Mr. Steuer: Share Deal - Webinar jetzt online!
05.09.2018
Wir haben für Sie einen exklusiven Ausschnitt des Mr. Steuer Webinars: Share-Deals und die Reform der Grunderwebsteuer.
Allgemeines
Fussball WM auf Arbeit
03.06.2018
Gemeinsames Fußballgucken ist gut für das Betriebsklima. Allerdings sollten steuerliche Regeln beachtet werden.
Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland ist voll im Gange. Zwar ist Deutschland längst ausgeschieden, aber dennoch möchten wir Ihnen noch ein paar kleine Tipps zum Fußballgucken mit auf den Weg geben:
Bei Einladungen zu betriebsinternen Feiern oder zum Public Viewing kann steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. Auch bei der Bewirtung der Fußballgucker sowie bei WM-Geschenken gibt es steuerrechtlich einiges zu beachten.
Verfolgen Arbeitnehmer gemeinsam Spiele in der Firma, ist dies lohnsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Steuerpflichtige geldwerte Vorteile - und damit Arbeitslohn - können jedoch insbesondere dann entstehen, wenn die Mitarbeiter vom Arbeitgeber bewirtet werden.
Gemeinsames Fußballgucken als Betriebsveranstaltung
Falls alle Arbeitnehmer eingeladen sind und sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Steuerfrei sind aber nur zwei Veranstaltungen im Jahr mit Zuwendungen je Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer). Für ein vom Arbeitgeber organisiertes Fußballevent müssten also Betriebsausflug und/oder Weihnachtsfeier eingespart werden.
Steuerfreie Party-Snacks und Getränke servieren
Keine Bewirtung liegt vor bei der Gewährung von bloßen Annehmlichkeiten in geringem Umfang zum Verzehr im Betrieb (zum Beispiel Getränke, Erdnüsse, Chips). Solche Aufmerksamkeiten ersetzen regelmäßig keine Mahlzeit und können von der Firma steuerfrei gewährt werden. Die übliche "TV-Nahrung" sollte also im Regelfall kein Arbeitslohn auslösen.
44-Euro-Sachbezugsfreigrenze für WM-Geschenke nutzen
Denkbar sind darüber hinaus auch weitere Arbeitgebergaben und Geschenke zur Weltmeisterschaft. Dafür kommt zum Beispiel die Ausgabe von T-Shirts und/oder Trikots an die Mitarbeiter und/oder die Gewährung von Eintrittskarten in Betracht. Dabei gewähren wohl Arbeitgeber in den seltensten Fällen direkt Karten für Russland, vielleicht aber zum Beispiel für den Besuch einer kostenpflichtigen Public-Viewing-Veranstaltung.
Für die Besteuerung solcher Vorteile bietet sich dafür zunächst die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro an. Sofern diese Grenze im Juni und/oder Juli (nicht zusammenrechnen) noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, können bis zu diesem Wert WM-Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Maßgebend ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Beim Original-Trikot wird die Grenze wohl überschritten, Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind aber möglich.
So und nun sind wir weiter sehr gespannt, wer nun wirklich Weltmeister wird! ;-)
Allgemeines
Erneut: TOP Steuerberater!
19.04.2018
Wir haben es wieder geschafft und möchten uns bei unserem gesamten Team herzlich bedanken!
Bereits zum zwölften Mal hat FOCUS MONEY uns als einer der TOP Steuerberater Deutschlands ausgezeichnet. Dieses Ergebnis hätten wir natürlich nicht ohne unser gesamtes deutschlandweit agierendes Team geschafft.
Wir bedanken uns für diese kontinuierliche, sehr gute Leistung und sind stolz auf unser TOP-Lehleiter-Team!!!
Mehr zur Auszeichnung 2018 finden Sie hier im Focus Money, Nr. 17, 2018.
PS: Wenn auch Sie zu einen der besten Teams Deutschlands dazugehören wollen, hier geht's zu unseren Jobangeboten...
Allgemeines
L+P unterwegs in China
15.03.2018
Eine Delegation von Experten macht sich in der nächsten Woche auf den Weg, um in Peking und Shenyang Fragen des deutschen Steuer- und Rechtssystems zu beantworten.
Organisiert von der Deutschen Industrie- und Handelskammer wird auch unser Steuerberater und Experte für internationale Themen Achim Siegmann am 21. und 22. März 2018 als Referent an den Veranstaltungen teilnehmen. Im Anschluss geht die Reise dann weiter nach Taicang, wo ein weiteres Seminar unseres Partners REANDA mit Herrn Siegmann stattfinden wird.
Weitere Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie hier:
Application of German Labor Law and German Social Security Law Abroad
Allgemeines
Handelsblatt kürt Beste Steuerberater
09.03.2018
Unsere Kanzlei in Dresden wurde als einer der Besten Steuerberater Deutschlands 2018 ausgezeichnet.
Das Handelsblatt veröffentlichte am 8. März 2018 das exklusive Ranking über die besten Steuerberater Deutschlands - und wir sind dabei! Das Sozialwissenschaftliche Institut Schad (S.W.I.) hat 3.704 Steuerberater analysiert, indem die Aspekte Beschäftigung von Fachberatern, Basiswissen und Fachkompetenz berücksichtigt wurden. Die Auswertung wurde nach Städten, Sachgebieten und Branchen aufbereitet.
Die Berichterstattung in Form des Handelsblatt-Spezials „Beste Steuerberater 2018“ finden Sie in der Printausgabe vom 08.03.2018 sowie online unter dem Titel „Das sind Deutschlands beste Steuerberater – Digitalisierung setzt Branche unter Druck“.
Die komplette Listung aller ausgezeichneten Steuerberater mit den Auszeichnungskategorien finden Sie ebenfalls in der online Berichterstattung.
Allgemeines
TOP Steuerkanzlei 2018
27.02.2018
Lehleiter + Partner ist erneut in der Steuerkanzleienliste 2018 vertreten und damit eine der besten Steuerkanzleien Deutschlands.
Die Redaktion von Focus hat erneut Deutschlands fähigste Steuerkanzleien unter die Lupe genommen. Auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung in Zusammenarbeit mit STATISTA gingen u.a. auch die Bewertungsparameter "Weiterempfehlung von Kollegen" und "Zusatzqualifikationen je Arbeitsgebiet / Branchen" ein.
Wir wurden hier in diesem Jahr unter folgenden Bereichen gelistet:
Arbeitsgebiet:
Beratung und Steuererklärung
Umwandlung, Umstrukturierung und M&A
Rechtsnahe Beratung
Internationale Steuerberatung
Finanzämter
Branche: Handwerk, Immobilien, Bau
Wirtschaftsprüfung
Hier finden Sie den Artikel aus der Ausgabe Focus Spezial Steuererklärung 2017, Ausg. Nr. 1 Febr./März 2018
Allgemeines
„Steuern im 4/4 Takt“ – unser IHK Workshop am 15. März 2018
07.02.2018
Stimmen Sie mit ein: 15. März 2018, 19.00 bis ca. 21.00 Uhr, IHK Görlitz.
In diesem Jahr wird es musikalisch: Steuern im 4/4 Takt. Keine Sorge - unser Vorstandsmitglied und Steuerberater Tobias Czerwonka wird Ihnen nicht den gesamten Abend etwas vorsingen, aber Sie ganz sicher mit den Charts aus Steuer- und Bilanzrecht vertraut machen. In 4 Takten geht es von dolente und spiritoso über misterioso zum allegro.
Stimmen Sie mit ein und melden sich schon jetzt an: 15. März 2018, 19.00 bis ca. 21.00 Uhr, IHK Görlitz. Senden Sie hierzu bitte einfach eine E-Mail an neuburger.gr@lehleiter.de. Vielen Dank!
Allgemeines
Ein schönes neues Jahr 2018!
01.01.2018
Wir wünschen Ihnen für 2018 alles Gute, viel Erfolg bei allen Ihren beruflichen und privaten Vorhaben, Glück und Zufriedenheit und vor allem Gesundheit!
Auf diesem Wege möchten wir Ihnen noch einmal für Ihre Treue in den vergangenen Jahren danken und auf weiterhin gute Zusammenarbeit!
2017
Allgemeines
Görlitz: Wir ziehen um!
27.12.2017
Eine mehr als 25jährige Ära geht zu Ende. Die Umzugswagen stehen vor der Tür. Natürlich sind wir aber weiterhin über die Ihnen bekannten Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen erreichbar. Unsere Neue Adresse: Emmerichstraße 51, 02826 Görlitz - nur einen Katzensprung entfernt!
Allgemeines
Mandanten-Abend in Görlitz
04.10.2017
Wir möchten Sie hiermit recht herzlich zu unserem Mandanten-Abend am 26. Oktober 2017 um 18 Uhr in das Vino E Cultura, Untermarkt 2 in Görlitz, einladen.
In ca. 90 Minuten werden wir Sie über die neuesten steuerlichen Entwicklungen informieren und Ihnen das Thema „Mehr Netto vom Brutto – Wie Sie die Arbeitnehmerzufriedenheit steigern können und was Sie beachten sollten“ näher bringen. Gemeinsam mit Ihnen möchten wir im Anschluss den Abend genießen und uns den kulinarischen Spezialitäten des Vino E Cultura und guten Gesprächen widmen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Weitere Infos finden Sie hier.
Allgemeines
Wir suchen Verstärkung für unser Polen-Team
05.07.2017
Lust auf Steuern?
Wir suchen Verstärkung mit polnischen Sprachkenntnissen.
Weitere Informationen erhalten Sie HIER.
Allgemeines
Wir wünschen einen schönen Feiertag!
24.05.2017
Ob Sie radelnd durch die Landschaft ziehen, mit der Familie einen schönen Ausflug machen oder die Zeit im Biergarten genießen:
Wir wünschen Ihnen einen schönen Himmelfahrts-Tag und allen Urlaubern ein großartiges, langes Wochenende. Genießen Sie die Zeit!
Allgemeines
INSIDERTREFF am 20. Mai - Wir sind dabei!
12.05.2017
Deine Ausbildungsmesse in der Region Ostsachsen.
Wir freuen uns auf Besuch!
Mit kleinen Aktionen rund um das Thema "Mit (der) Lehleiter zum Erfolg" nehmen wir auch an der Ralley teil und haben spannende Informationen rund um die Ausbildung zum Steuerfachangestellten (m/w) und das BA-Studium im Bereich Steuern dabei.
Wir sind den ganzen Tag in der Haupthalle am Stand 77 zu finden und würden uns freuen Euch begrüßen zu dürfen.
Allgemeines
Auch 2017: TOP Steuerberater
26.04.2017
Bereits zum elften Mal hat FOCUS MONEY die Lehleiter + Partner Treuhand AG als eine der TOP Steuerberater Deutschlands ausgezeichnet.
Um unter mehr als 95 000 Steuerexperten kompetente Berater zu finden, hat Focus-Money auch 2017 zum bundesdeutschen Ranking aufgerufen, welches bereits seit 2005 als jährliches Branchen-Gradmesser anerkannt ist. Die Qualitätsmesslatte an die Unternehmen liegt dabei in den einzelnen Bereichen sehr hoch. „Eine große Anerkennung in unsere kontinuierliche Arbeit ist für uns, dass wir bereits zum elften Mal im bundesweiten Top-Ranking vertreten sind.“, so Prof. Dr. Robert Lehleiter, Vorstand der AG. „In erster Linie ein Erfolg unseres gesamten Teams, welches sich in den letzten Jahren sehr gut entwickelt hat und die Auszeichnung wirklich verdient.“, so Lehleiter weiter.
Um Jahr für Jahr diese Platzierung zu erkämpfen, setzen wir konsequent auf die Entwicklung und Einhaltung präziser Qualitätsstandards im Bereich der Arbeitsorganisation und Kompetenzbildung. Unser Erfolgstrio heißt Zuverlässigkeit, Individualität und Kompetenz.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Allgemeines
Frohe Ostern
11.04.2017
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Osterfest und genießen Sie die Feiertage im Kreise Ihrer Lieben.
Allgemeines
FOCUS – TOP Steuerberatungskanzlei 2017
31.03.2017
Das Focus-Magazin hat auch in diesem Jahr die TOP-Steuerberatungskanzleien in insgesamt 19 Arbeitsgebieten und zehn Branchen bundesweit ermittelt.
Das Hamburger Marktforschungsinstitut Statista hat auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und unter Einfluss von Weiterempfehlungen von Kollegen und Zusatzqualifikationen die Liste der TOP Kanzleien erstellt.
Wir können mit Stolz verkünden, dass wir es auch in 2017 wieder geschafft haben, zu den besten Kanzleien Deutschlands zu gehören. Ganz besonderer Dank gilt hierbei unserem gesamten L+P-Team!
Hier ein Einblick in das Focus-Spezial Magazin, Ausgabe 02/03 2017
Allgemeines
Alle Jahre wieder – an den Erlassantrag zur Grundsteuer denken!
01.02.2017
Wie jedes Jahr stellt der 31.03. die Deadline für den Antrag zur Reduzierung der Grundsteuer wegen (nicht zu vertretendem) Leerstand dar. Bis dahin muss der Antrag gestellt sein, spätere Anträge werden wegen Verfristung zurückgewiesen.
Sollte der Rohertrag (= die übliche Jahresrohmiete) 2016 um mehr als 50% gemindert gewesen sein, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen.
Hatten Sie ganzjährig einen kompletten Leerstand, so beträgt der Erlass 50% der Grundsteuer.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilien nicht selbst verwalten, fragen Sie Ihre(n) Verwalter, ob eine entsprechende Rohertragsminderung vorliegt. (Leider erstellen wir Ihre Steuererklärungen für 2014 in der Regel erst nach dem Stichtag, sodass uns die entsprechenden Daten (noch) nicht vorliegen.)
Selbstverständlich übernehmen wir die Erstellung eines entsprechenden Erlassantrages gerne für Sie – kommen Sie einfach bis spätestens 17.03.2017 auf uns zu. Dann können wir Ihnen eine fristgerechte Erledigung zusichern.
2016
Allgemeines
REWE Team Challenge 2016
13.06.2016
L+P war mit zwei Teams dabei und ging mit insgesamt rund 16.000 Teilnehmern an den Start.
Auch 2016 stellten wir uns wieder der Herausforderung und waren mit unserern zwei Teams, "Tax me, if you can" und "Fit for tax", bei dem 5 km Firmenlauf, am 8. Juni 2016 in Dresden dabei. Wir errangen die Plätze 387 und 1762. Herzlichen Glückwunsch unseren Läufern.
Allgemeines
Wieder geschafft! L+P erneut TOP Steuerberater im Focus Money Test 2016
20.04.2016
Bereits zum zehnten Mal wurde Lehleiter + Partner nun von Focus Money (Ausgabe 17/2016) als eine der Top Steuerberatungskanzleien in Deutschland ausgezeichnet.
Wir danken unseren Mandanten für Ihr Vertrauen und unseren Mitarbeitern für die erfolgreiche Arbeit. Wir werden auch zukünftig all unser Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung einsetzen, um Sie erfolgreich durch die Untiefen der Steuergesetze zu führen.
Denn unser Wissen ist Ihr Gewinn!
Unter folgendem Link können Sie sich die Liste des Focus Money Steuerberatertests 2016 ansehen:
Focus Money Test 2016
2015
Allgemeines
Wir schenken um zu helfen
15.12.2015
Schon zur L+P Tradition geworden, beschenken wir nicht Sie, sondern haben Ihre Präsente in drei wertvolle Schecks umgewandelt und mit großer Freude zahlreichen, glücklichen Augenpaaren überreichen können.
Der Kindertagesstätte "Wirbelwind" in Laußnitz, dem Christlichen Hospitzdienst Görlitz und dem Verein für Diakonie und Stadtmission Görlitz e.V.
Wir möchten die Weihnachtszeit auch zum Anlass nehmen, uns bei Ihnen herzlich zu bedanken. Unser Dank gilt Ihrer Treue, der guten Zusammenarbeit und dem vertrauensvollen Miteinander.
Aber auch Sie möchten wir beschenken: Mit den besten Wünschen für das neue Jahr 2016. Gesundheit, Glück und Wohlergehen sowie immer genügend Freude im Herzen.
Ihnen alles Gute!
Ihr Team von Lehleiter + Partner aus Görlitz, Bautzen und Dresden
Freiberufler
Seminare zum Thema: "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2015/2016"
01.10.2015
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, hält auch in diesem Jahr wieder mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2015/2016" für die Akademie Herkert (vormals Forum Verlag Fachakademie). In diesem Rahmen werden sämtliche Änderungen im Reisekostenrecht vorgestellt.
Insbesondere soll auch auf das BMF-Schreiben, welches wichtige Details zur Reisekostenreform zum 01.01.2014 klärt, eingegangen werden. Darüber hinaus werden die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 sowie das Jahressteuergesetz 2015 und die sich daraus ergebenden Änderungen im Reisekostenrecht thematisiert.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,3 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Details zur Seminarreihe entnehmen Sie bitte der Informationsseite der Akademie Herkert. Dort können Sie auch die Anmeldung zu den einzelnen Seminaren vornehmen.
Die Termine:
07.10.2015: Frankfurt am Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
08.10.2015: Düsseldorf, Mercure Hotel Düsseldorf City Nord
13.10.2015: Berlin, SORAT Hotel Ambassador Berlin
15.10.2015: Hamburg, Mercure Hotel Hamburg am Volkspark
17.11.2015: Köln, Hotel Novotel Köln City
19.11.2015: Frankfurt am Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
25.11.2015: Leipzig, Victors Residenz-Hotel Leipzig
26.11.2015: Hannover, Hotel Novotel Hannover
19.01.2016: Frankfurt am Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
20.01.2016: Düsseldorf, Mercure Hotel Düsseldorf City Nord
26.01.2016: Hamburg, Mercure Hotel Hamburg am Volkspark
28.01.2016: Berlin, SORAT Hotel Ambassador Berlin
01.03.2016: Frankfurt am Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
02.03.2016: Köln, Hotel Novotel Köln City
08.03.2016: Leipzig, Hotel Novotel Leipzig City
10.03.2016: Hannover, Mercure Hotel Hannover City
19.04.2016: Frankfurt am Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
21.04.2016: Düsseldorf, Mercure Hotel Düsseldorf City Nord
26.04.2016: Hamburg, Best Western Plus Hotel Böttcherhof
28.04.2016: Berlin, SORAT Hotel Ambassador Berlin
Allgemeines
Achtung! Anschreiben des Deutschen Firmenregisters im Umlauf
02.04.2015
In den letzten Wochen haben zahlreiche Unternehmen in Deutschland eine postalische Anfrage zur Erfassung gewerblicher Firmendaten für das Deutsche Firmenregister erhalten.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie diesem Anschreiben KEINE Beachtung schenken sollten.
Sobald Sie diesen Brief ausgefüllt und unterschrieben zurück senden, haben Sie für einen Online-Firmeneintrag mit jährlichen Kosten von 398,88 € unterzeichnet und sich zwei Jahre lang vertraglich gebunden. Wir empfehlen: Ignorieren und bei derartigen Anschreiben immer das Kleingedruckte lesen, um sich vor dreisten Anfragen zu schützen. Hier für Sie noch einmal als Muster zum Ansehen das gesamte Schreiben, welches unsere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AMC GmbH erhalten hat.
Jobs
WANTED! Die besten Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirte, Steuerfachangestellten und Dipl.-Betriebswirte (BA) für unsere Kanzleien in Görlitz und Dresden
26.02.2015
WANTED – Wir suchen die BESTEN Bilanzbuchhalter - Steuerfachwirte – Steuerfachangestellten – Dipl.-Betriebswirte (BA) Fachrichtung Steuern (w/m) des Wilden Ostens für unsere Kanzleien in Görlitz und Dresden.
Wir sind ein ca. 50 Mitarbeiter starkes, hochmotiviertes Team, welches den ungebrochenen Willen hat, immer die bestmögliche Leistung zu liefern. Vielleicht hat dieser uns zu dem geführt, was wir heute sind: eine der leistungsfähigsten Steuerkanzleien Deutschlands. Das sagen nicht nur wir, sondern Focus-Money und - was uns noch mehr freut - viele zufriedene Mandanten!
Um weiterhin unsere Mandanten bestmöglich zu betreuen, brauchen wir schnellstmöglich Verstärkung und bieten ein gutes Arbeitsklima, weitreichende Aufstiegschancen und natürlich ein den Anforderungen entsprechendes, überdurchschnittliches Gehalt.
Und das erwarten wir:
Die Liebe zum Steuerrecht und zur Optimierung der steuerlichen Situation Ihrer Mandanten sollte Ihnen eine Herzensangelegenheit sein. Dies setzen Sie sowohl bei Buchhaltungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen als auch beim persönlichen Beratungsgespräch zusammen mit Ihrem Steuerberater und dem Mandanten um.
Kenntnisse in DATEV sind erwünscht. Ansonsten setzen wir ausgezeichnete Zeugnisse, ein gepflegtes Äußeres, sicheres und freundliches Auftreten im Umgang mit Mandanten ebenso voraus, wie die Bereitschaft, sich permanent fortzubilden.
Denn nur so werden wir unserem Slogan „Unser Wissen ist Ihr Gewinn“ gerecht!
Wenn Sie sich angesprochen fühlen und ausreichend Verantwortungsbewusstsein, Zielstrebigkeit, Kommunikationsstärke und Zuverlässigkeit mitbringen, dann senden Sie eine Bewerbung an uns!
Allgemeines
Alle Jahre wieder – an den Erlassantrag zur Grundsteuer denken!
25.02.2015
Wie jedes Jahr stellt der 31.03. die Deadline für den Antrag zur Reduzierung der Grundsteuer wegen (nicht zu vertretendem) Leerstand dar. Bis dahin muss der Antrag gestellt sein, spätere Anträge werden wegen Verfristung zurückgewiesen.
Sollte der Rohertrag (= die übliche Jahresrohmiete) 2014 um mehr als 50% gemindert gewesen sein, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen.
Hatten Sie ganzjährig einen kompletten Leerstand, so beträgt der Erlass 50% der Grundsteuer.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilien nicht selbst verwalten, fragen Sie Ihre(n) Verwalter, ob eine entsprechende Rohertragsminderung vorliegt. (Leider erstellen wir Ihre Steuererklärungen für 2014 in der Regel erst nach dem Stichtag, sodass uns die entsprechenden Daten (noch) nicht vorliegen.)
Selbstverständlich übernehmen wir die Erstellung eines entsprechenden Erlassantrages gerne für Sie – kommen Sie einfach bis spätestens 17.03.2015 auf uns zu. Dann können wir Ihnen eine fristgerechte Erledigung zusichern.
Allgemeines
Betriebsveranstaltungen ab dem 01.01.2015
01.01.2015
Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, war eine Erhöhung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR vorgesehen.
In der vom Bundestag beschlossenen Fassung bleibt es nun aber bei den 110 EUR; jedoch stellt dieser Betrag künftig keine Freigrenze mehr dar, sondern einen Freibetrag, der für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird. Gelten wird dies ab 1.1.2015. Die vom Bundesrat begehrte Rückwirkung wurde abgelehnt.
Unverändert bleibt es aber bei der gesetzlichen Fixierung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze (R 19.5 LStR), sodass die Kosten für den sog. äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Musikkapelle) mit einbezogen werden. Entlastend ist, dass dabei "auf die Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet" abgestellt wird. Bisher wurde hierbei der Begriff "Gemeinkosten" verwendet; damit scheiden insbesondere eigene Personalaufwendungen des Arbeitgebers für die Planung oder Durchführung der Betriebsveranstaltung aus. Andererseits addiert sich auch der Aufwand für eine Begleitperson hinzu, ebenso wie Geschenke bei der Veranstaltung. Auch werden Aufwendungen unabhängig davon eingerechnet, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder nur über einen rechnerischen Anteil. Hingegen bleiben steuerfreie Aufwendungen für Reisekosten außen vor und auch eine Betriebsveranstaltung nur für einen Betriebsteil wird von dieser Regelung begünstigt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die meist vorteilhaftere Rechtsprechung des BFH vom Tisch gewischt. Ein Nachteil, der nicht in allen Fällen durch die jetzige Freibetragsregelung kompensiert wird.
2014
Allgemeines
L+P gewinnt mit Hilfe des EuGH vor dem BFH
21.11.2014
Herr Seelinger, Steuerberater in unserer Niederlassung Dresden Südvorstadt, hat jüngst vor dem Europäischen Gerichtshof folgendes Urteil für eine Mandantin erstritten:
Herr Seelinger, Steuerberater in unserer Niederlassung Dresden Südvorstadt, hat jüngst vor dem Europäischen Gerichtshof folgendes Urteil für eine Mandantin erstritten:
Tatbestand
Streitig ist, ob für Personenbeförderungsleistungen mit einem Mietwagen inklusive Chauffeur der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist. Laut nationalem Recht gilt dieser u.a. für Personenbeförderungsleistungen mit Kraftdroschken (Taxen) im Nahverkehr, nicht aber für Mietwagen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
Unsere Mandantin, eine GmbH verfügt u.a. über eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 9 ff., § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für den Verkehr mit Mietwagen, jedoch nicht über eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG).
In den Streitjahren 2006 und 2007 erbrachte die GmbH im Auftrag von Krankenkassen Krankenfahrten mit hierfür nicht gesondert eingerichteten Fahrzeugen. Rechtliche Grundlage war der Vertrag zwischen der Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverbund, welcher die Durchführung von Krankenfahrten für Versicherte der Krankenkasse regelt.
Nach einer Beanstandung durch das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde unserer Mandantin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% jedoch verwehrt und die Leistungen mussten mit dem Regelsteuersatz von 16% (2006) bzw. 19% (2007) versteuert werden. Da die Krankenkassen aber nur einen festen (Brutto-)Betrag je km vergüten, entstand für unsere Mandantin eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung.
Obwohl die GmbH die gleiche Dienstleistung wie die Taxiunternehmen durchführte und hierfür auch die gleiche Vergütung von der Krankenkasse erhielt, erfolgte somit eine für unsere Mandantin nachteilige Besteuerung. Daher legten wir Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide ein. Dieser wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt.
Daraufhin erhoben wir Klage beim Finanzgericht. Das Gericht gestand ein, dass es sich bei den oben genannten Krankenfahrten um eine besondere Fallkonstellation mit einer möglicherweise nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung handelt. Letztendlich wurde die Klage jedoch mangels einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen abgewiesen. Die Formulierung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG sei abschließend, eine Erweiterung auf Mietwagenunternehmen verfassungsrechtlich nicht geboten.
Schließlich gingen wir in Revision. Wir begründeten, dass gemäß Richtlinie 77/388/EWG die EU-Mitgliedsstaaten auf die Beförderung von Personen den ermäßigten Steuersatz anwenden können. Die Umsatzsteuer soll wettbewerbsneutral ausgestaltet sein. Wir verwiesen auf die gegebene Wettbewerbsverzerrung und beantragten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der GmbH.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 XI R 39/10 setzte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren aus und bat den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechts.
Der Europäische Gerichtshof urteilte am 27. Februar 2014 (C-454/12), dass die steuerliche Bevorzugung von Taxifahrten gegenüber Mietwagen inklusive Chauffeur rechtens sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Dienstleistungen voneinander unterscheiden und der Kunde diesen Unterschied auch merkt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, inwiefern sich die beiden Dienstleistungen tatsächlich voneinander unterscheiden – und gab uns Recht (BFH-Urteil vom 2.7.2014 - XI R 39/10).
Unsere Revision ist laut Bundesfinanzhof begründet, das Urteil des Finanzgerichts wird somit aufgehoben. Für die Krankenfahrten unserer Mandantin, welche auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gelten, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
BFH, Urteil vom 2.7.2014 - XI R 39/10
Allgemeines
Urteilsverkündung des BVerfG in Sachen "Erbschaftsteuer"
21.11.2014
Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts (Az. 1 BvL 21/12) verkünden.
Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts (Az. 1 BvL 21/12) verkünden.
Wie das Bundesverfassungsgericht am 17.12.2014 entscheiden wird, ist derzeit nicht absehbar. Steuerpflichtige stehen daher vor dem Problem, ob Sie jetzt noch bis zum 16.12.2014 Schenkungen unter der Geltung des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts vornehmen sollen oder besser die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten sollen.
Nichtanwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen ab dem Urteilszeitpunkt
Kurzfristiger Handlungsbedarf könnte bestehen, wenn das BVerfG ab dem Tag der Urteilsverkündung am 17.12.2014 die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen untersagt. Der Gesetzgeber müsste in diesem Fall rückwirkend auf den 17.12.2014 eine neue gesetzliche Regelung finden.
Sofern sich dadurch die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen verschlechtern, womit zu rechnen ist, könnte durch eine Übertragung bis zum 16.12.2014 für diese Entscheidungsvariante die Anwendung der derzeitigen erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen gesichert werden.
Zwar wäre eine solche Entscheidungsvariante ein Novum für das Bundesverfassungsgericht und damit eher unwahrscheinlich. Sie lässt sich aus heutiger Sicht jedoch nicht vollkommen ausschließen.
Wer demzufolge das Risiko dieser Entscheidungsvariante ausschließen will, der sollte bis zum 16.12.2014 übertragen. Dies gilt umso mehr für Vermögen, das von künftigen Verschärfungen bedroht ist.
Empfehlung: Keine voreiligen Schenkungen ohne detaillierte Nachfolgeberatung!
Wir klären Sie gerne mit unserem Expertenteam auf. (info@lehleiter.de)
Allgemeines
Informationsveranstaltung: Mindestlohn / Fahrtenbuch
18.11.2014
Wir konnten kurzfristig einen weiteren Referenten zum Thema Mindestlohn für unseren Infoabend am
27. November 2014
gewinnen und möchten Sie nun erneut herzlich einladen. Aufgrund des erweiterten Programmes möchten wir Sie bitten, die Ort- und Zeitveränderung zu beachten. Wir werden Sie ab 17.30 Uhr im VINO E CULTURA (Untermarkt 2 in 02826 Görlitz) zu folgenden Themenschwerpunkten begrüßen:
17.30 Uhr „Der gesetzliche Mindestlohn und
die neuen Aufzeichnungspflichten bei Minijobs“
Herr Michael R. Fausel (Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht bei BEITEN BURKHARDT Frankfurt am Main) wird Ihnen eine umfassende Übersicht zu allen wichtigen Rechtsfragen rund um das Thema neuer Mindestlohn ab 01.01.2015 geben und im Anschluss natürlich Ihre Fragen beantworten.
19.00 Uhr „Der Dienstwagen und das Fahrtenbuch“
sowie aktuelle Steuerrechtsänderungen für Unternehmer
Prof. Dr. Lehleiter bietet Ihnen in einem Vortrag von ca. 60 Minuten einen Überblick über folgende Schwerpunkte:
- Anforderungen an ein „betriebsprüfungssicheres“ Fahrtenbuch
- Familienangehörige und Betriebs-KFZ
- Steuergestaltungen in der Familie
- aktuelle Entwicklungen
Anschließend haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen direkt mit unseren Steuerprofis gleich vor Ort zu diskutieren und bei einem Glas Wein den Abend mit guten Gesprächen ausklingen zu lassen.
Wir bieten Ihnen diese Veranstaltung als unser Mandant natürlich kostenfrei an und gern können Sie auch befreundete Unternehmer als Ihre Gäste mitbringen. Parkplätze finden Sie auf dem Obermarkt.
Wir hoffen, Ihr Interesse geweckt zu haben und möchten Sie bitten, sich baldmöglichst anzumelden, um sich einen Platz zu reservieren, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Schicken Sie uns bitte bis spätestens 25. November 2014 das ausgefüllte Anmeldeformular per Fax oder E-Mail zurück.
Vielen Dank und Ihnen bis dahin eine schöne Zeit.
Ihr Team von Lehleiter + Partner.
Allgemeines
Das neue bürokratische Monster – der Mini-Job!
09.10.2014
Im Windschatten zu dem Mindestlohn hat sich klammheimlich eine bürokratische Bombe ins Gesetz eingeschlichen – der Arbeitszeitnachweis für Mini-Jobber. Zukünftig genügt es nicht mehr, nur im Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten zu regeln. Nein, das MiLoG (§ 17 Abs. 1) verpflichtet Arbeitgeber seit Inkrafttreten vom 16.08.2014 zu jedem geringfügig Beschäftigten eine Aufzeichnung zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu führen und diesen Nachweis zwei Jahre aufzubewahren. (Geplante Änderung durch neue Geringfügigkeitsrichtlinien 2015 : 4 Jahre.) Also nicht mehr nur „Montags und Mittwochs von 14-18 Uhr“ laut Arbeitsvertrag, sondern eine Aufzeichnung wie folgt:
Januar 2015:
5.1. 14-18 Uhr
7.1. 14-18 Uhr
12.1. 14-18 Uhr
14.1. 14-18 Uhr
19.1. 14-18 Uhr
21.1. 14-18 Uhr
26.1. 14-18 Uhr
28.1. 14-18 Uhr
Offensichtlich hat man vergessen, dass die Minijobs ursprünglich einmal als einfache und unbürokratische Beschäftigungsmöglichkeit eingeführt wurden. Nunmehr mutiert der Minijob zum bürokratischen Monster, das mehr Nachweis- und Aufbewahrungspflichten beim Arbeitgeber verlangt als normale, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
„Großzügigerweise“ werden Minijobs in Privathaushalten von dieser Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Bleibt nur zu hoffen, dass das Ministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung in § 17 Abs. 3 MiLoG Gebrauch macht, und die Verpflichtungen des Arbeitgebers etwas erleichtert. Ansonsten gehen wir davon aus, dass die Kündigung von 55.000 Tip-Minijobbern nur ein Vorgeschmack für die weitere Entwicklung der 450-EUR-Jobber sein wird.
Allerdings – im Rahmen angeblicher „Missbrauchsbekämpfung“ scheint jede Drangsalierung rechtschaffener Arbeitgeber legitim.
Natürlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung bei diesem brandheißen Thema auf dem Laufenden!
Allgemeines
Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer
02.10.2014
Möchten Sie Ihren Arbeitnehmern mal wieder etwas Gutes tun? Auch Sie als Unternehmer können mit steuerfreien Zuwendungen etwas dafür tun, dass Ihre Belegschaft unterm Strich mehr Netto vom Brutto erhält. Schließlich können auch Sie durch die höhere Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer profitieren!
Eine Vielzahl aktueller Möglichkeiten für steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer finden Sie in unseren beigefügten Flyern (auch im Download-Bereich abrufbar).
Welche Möglichkeiten zu Ihrem Unternehmen am besten passen? Hierüber beraten wir Sie natürlich gern.
Mehr Netto vom Brutto
Fit am Arbeitsplatz
Allgemeines
ACHTUNG Nachtrag zum Thema § 13b UStG bei Bauleistungen
02.10.2014
Im September haben die Baudienstleister unter Ihnen unser Informationsschreiben zum Thema Umsatzsteuer bei Bauleistungen erhalten. Nunmehr hat der Gesetzgeber noch einmal bei den zeitlichen Rahmenbedingungen nachgebessert und das Inkrafttreten der Neuregelung auf den 01.01.2015 (statt bisher 01.10.2014) verschoben.
Für den Stichtag kommt es zeitlich betrachtet auf den früheren der beiden Zeitpunkte Ausstellung der Rechnung bzw. Ausführung der Leistung an.
Für Sie bedeutet dies, dass es die Finanzämter nicht beanstanden werden, wenn noch bis zum 01.01.2015 nach den bisherigen, alten umsatzsteuerlichen Regeln abgerechnet wird. Es kann aber gleichwohl ab dem 01.10.2014 auch schon nach den neuen umsatzsteuerlichen Regeln (Reverse Charge = 13b UStG) vorgegangen werden.
Zur Erinnerung finden Sie HIER noch einmal das gesamte Schreiben von uns zu den neuen, alten Regeln.
Sollten Sie sich doch in den Neuerungen verirren, helfen wir Ihnen natürlich gern heraus.
Unternehmen
Die Künstlersozialkasse geht auf Beutezug!
30.09.2014
Sie sind Unternehmer und lieben es, in Ihren Praxis-/Geschäftsräumen Bilder von Künstlern auszustellen?
Dann achten Sie darauf, nicht als Beute der Künstlersozialkasse (KSK) zu enden!
Wenn Sie Bilder von selbstständigen Künstlern in Ihren Praxisräumen ausstellen, wollen Sie regelmäßig Ihre Räume verschönern. Ein netter und gern gesehener Nebeneffekt ist, dass Sie hierdurch auch ein wenig den Künstler unterstützen. Daher wird häufig ein kleines Schildchen mit dem Künstlernamen, dem Kaufpreis und evtl. dem Kontakt neben dem Kunstwerk platziert.
Sie machen dies aus reiner Nettigkeit und beziehen natürlich keine Vermittlungsgebühr.
Und genau hier greift die KSK an und sperrt Sie in die Falle!
Da Sie das Objekt mit den Künstlerangaben und dem Kaufpreis „ausstellen“, gelten Sie laut dem Künstlersozialversicherungsgesetz (§ 25 Abs. 3) als Vermittler an private Endverbraucher. Als dieser müssen Sie auch die Künstlersozialabgabe abführen.
Wie Sie das bewerkstelligen, ist der KSK vermutlich egal. Sie kennen ja nicht unbedingt den tatsächlichen Kaufpreis und demnach können Sie auch nicht das Honorar des Künstlers ableiten. Dies herauszufinden ist aber Ihr Problem.
Eine spontane Reaktion auf diese „interessante“ Interpretation des Gesetzes könnte natürlich sein, Mitarbeitern der Künstlersozialkasse den Zutritt zu Ihren Geschäftsräumen zu verwehren. Dies dürfte allerdings für Ärzte, Gastronomen oder Banken auf Dauer dann doch eher problematisch werden.
Schlauere Möglichkeiten, eine eventuelle Abgabepflicht zu vermeiden, erläutern Ihnen unsere Mitarbeiter gerne in einem persönlichen Gespräch.
In diesem Sinne, agieren Sie als Fuchs und gehen der Falle mit einem schlauen Lächeln aus dem Weg!
Allgemeines
Seminar: Jahreswechsel im Lohnbüro 2014/2015
06.08.2014
Auch in der Lohnabrechnung ergeben sich zum Jahr 2015 wieder einige Neuerungen. Damit Sie in den aktuellen Rechtsentwicklungen fit bleiben und die Änderungen gleich zum Jahresbeginn korrekt umsetzen können, bietet Ihnen der Forum Verlag die Intensiv-Seminarreihe "Jahreswechsel im Lohnbüro 2014/2015" an. Als Referent wird Sie Herr Christian Ziesel, Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, auf den neuesten Stand bringen. Es erwarten Sie u.a. folgende Themen:
- die angekündigten Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015
- die 2014 endende Übergangsregelung für geringfügig Beschäftigte
- die Rente mit 63
- die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
- uvm.!
Weitere Details sowie Buchungsmöglichkeiten für die Seminare finden Sie auf der Homepage des Forum Verlags!
Die Termine:
16.12.2014 - Frankfurt/Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
17.12.2014 - Düsseldorf, Mercure Hotel Düsseldorf City Nord
08.01.2015 - Berlin, Sorat Hotel Ambassador Berlin
13.01.2015 - Hamburg, Mercure Hotel Hamburg am Volkspark
Allgemeines
Seminar: Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2014/2015
06.08.2014
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, hält auch in diesem Jahr wieder mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2014/2015" für die Forum Verlag Fachakademie. In diesem Rahmen werden sämtliche Änderungen der Reform des Reisekostenrechts ab 2014 vorgestellt, inkl. aktueller BFH-Urteile, BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,3 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Details zur Seminarreihe entnehmen Sie bitte der Informationsseite des Forum Verlags. Zur Anmeldung zu den Veranstaltungen nutzen Sie die Faxanmeldung.
Die Termine:
01.10.2014 - Frankfurt/Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
02.10.2014 - Düsseldorf, Mercure Düsseldorf City Nord
14.10.2014 - Leipzig, Hotel Novotel Leipzig City
16.10.2014 - Hamburg, Mercure Hotel Hamburg am Volkspark
12.11.2014 - Frankfurt/Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
13.11.2014 - Köln, Mercure Hotel Köln West
25.11.2014 - Hannover, Mercure Hotel Hannover City
27.11.2014 - Berlin, Sorat Hotel Ambassador Berlin
Allgemeines
Mandantenveranstaltung am 11.09.2014
25.07.2014
In diesem Jahr fiel der Steuerzahlergedenktag auf den 8. Juli 2014. An diesem Tag erinnert der Steuerzahlerbund jährlich daran, dass für den Rest des Jahres nicht mehr für den Staat gearbeitet wird, sondern die Arbeitnehmer ihren Lohn oder ihr Gehalt nur für sich selbst und Ihre Bedürfnisse nutzen können.
Schauen Sie nicht nur zu, wie Ihre Arbeitnehmer auf diesen Tag warten! Auch Sie können mit steuerfreien Zuwendungen etwas dafür unternehmen, dass Ihre Belegschaft unterm Strich mehr Netto vom Brutto erhält, denn auch Sie haben Vorteile. In Zeiten des steigenden Fachkräftemangels spielt die Zufriedenheit am Arbeitsplatz eine große Rolle. Diese zu steigern und die Arbeitnehmer langfristig zu halten, entwickelte sich in den letzten Monaten zu einem branchenübergreifenden Wettkampf. Wir möchten Sie bei diesem Kampf nicht allein lassen und Sie gemeinsam mit dem Wirtschaftsclub Oberlausitz zu unserer
Veranstaltung
„Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer
Mehr Netto vom Brutto“
Möglichkeiten und Gefahren der Nettolohnoptimierung
am
11. September 2014 ab 17.30 Uhr ins
BEST WESTERN PLUS Hotel
(Wendischer Graben 20 in 02625 Bautzen)
mit anschließendem Ausklang im L’ ambiente einladen.
Unser L+P Lohnexperte Christian Ziesel wird Sie von 18.00 Uhr bis ca. 19.30 Uhr u.a. über alle aktuellen Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen zu folgenden Themen informieren:
- Aufmerksamkeiten
- Sachbezüge
- Fahrtkostenersatz
- Telekommunikation
- Auslagenersatz für Telefonkosten
- Kinderbetreuungskosten
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Trinkgelder
- Betriebliche Altersvorsorge
- Arbeitskleidung
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Betriebsveranstaltungen
- Versicherungen
- Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung
- Fortbildungskosten
Anschließend sind Sie eingeladen, sich mit uns auf einen kleinen Spaziergang zu begeben und den Abend bei kulinarischen Köstlichkeiten und einem guten Glas Wein im L’ ambiente zu genießen.
Diese Veranstaltung ist für Sie, als unser Mandant, natürlich kostenfrei und gern können Sie auch befreundete Unternehmer als Ihre Gäste mitbringen. Als Parkmöglichkeiten stehen Ihnen der Parkplatz des Best Western (Ausfahrt nur mit Chip von der Rezeption) sowie der Parkplatz an der Stadthalle Krone zur Verfügung.
Freuen Sie sich auf einen schönen Abend, gute Gespräche und ein paar gezielte Möglichkeiten, die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer zu erhöhen.
Wir hoffen, Ihr Interesse geweckt zu haben und möchten Sie bitten, sich baldmöglichst anzumelden, um sich einen Platz zu reservieren. Die Anmeldung ist ganz einfach. Faxen oder schicken Sie uns einfach bis spätestens 15. August 2014 das ausgefüllte Anmeldeformular zurück.
Vielen Dank und Ihnen bis dahin einen schönen Sommer.
Allgemeines
AMC GmbH auf Kooperationsbesuch in Russland
24.07.2014
Die Lehleiter + Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „AMC GmbH“ ist seit Januar diesen Jahres das einzige deutsche Kooperationsmitglied des weltweit agierenden REANDA-Netzwerkes. Im Juni folgten unsere Spezialisten im Internationalen Steuerrecht, Herr Achim Siegmann und Herr Tobias Czerwonka, der Einladung von REANDA Russland. Im Mittelpunkt der Konferenz in Moskau und St. Petersburg stand die Entwicklung der chinesischen und russischen Zusammenarbeit. Zahlreiche Verbundmitglieder, zum Beispiel aus Honkong, Zypern und Kasachstan, sprachen über die wirtschaftliche Entwicklung beider Länder. Themen wie Währungsprobleme und –absicherung, internationale Rechnungslegungsstandards, deren Umsetzung in Russland und Verrechnungspreisrisiken sowie –systeme aus steuerlicher Sicht standen ganz oben auf der Agenda. Die feierliche Gründung von REANDA RusAudit bildete den feierlichen Rahmen in einer insgesamt sehr herzlichen und offenen Atmosphäre.


Neben der eigentlichen Konferenz nutzten Herr Siegmann und Herr Czerwonka den angenehmen Teil und hatten Ihren Blick nicht nur hinter den Kulissen berühmter Sehenswürdigkeiten, sondern führten auch spannende und intensive Kooperationsgespräche mit den anwesenden Mitgliedern des REANDA Netzwerkes mit Sitz in Hongkong. „Die weltweite Vernetzung von REANDA ist eine große Chance für den europäischen Markt. Der neue Kooperationspartner Russland ist – auch im Schatten politischer Diskussion – weiterhin ein interessanter Markt in beide Richtungen. Eine auf Vertrauen basierende Zusammenarbeit verlangt Spezialisten mit hohem Qualitätsanspruch in Steuerrecht, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung und technischer Umsetzung, welche so umfangreich derzeit nur in diesem Netzwerk zu finden sind. Wir sind sehr stolz darauf dazu gehören zu dürfen.“ so Achim Siegmann unser Fachmann für Fragen zum internationalem Steuerrecht in Neckarsulm.
Haben Sie Fragen zum Thema? Dann scheuen Sie nicht und rufen uns an – Ihr Ansprechpartner vor Ort in Görlitz ist unser Steuerberater Tobias Czerwonka. Sie erreichen Ihn per E-Mail: czerwonka.gr@lehleiter.de oder Telefon: 03581 48 40 0.
Allgemeines
Azubi-Wandertag
24.07.2014
Weil uns unser (Kanzlei-)Nachwuchs am Herzen liegt!
„Auch in diesem Jahr fand wieder unser mittlerweile traditionelles Azubievent statt. Aktuelle und künftige Azubis sowie BA-Studenten machten sich gemeinsam mit unserer Auszubildenden-Beauftragten Fr. Carola Thiel auf den Weg ins Zittauer Gebirge. Das Event dient alljährlich dazu, die hervorragenden erbrachten Leistungen des vergangenen Lehrjahres zu würdigen, unsere „alten Hasen“ unter den Azubis zu verabschieden und gleichzeitig die künftigen Azubis bereits einmal kennen zu lernen und ihnen zu zeigen, was L+P als Ausbildungsbetrieb für junge Leute aus der Region bieten kann.
In diesem Jahr ging es erst mit der historischen Schmalspurbahn von Zittau nach Oybin, dann über Stock und Stein den „Töpfer“ hinauf. Der wundervolle Ausblick und ein leckerer Eisbecher entschädigte später für die Mühen des Aufstieges, bei dem doch recht warmen Wetter. Die Auszubildenden hatten außerdem die Möglichkeit, auch mal mit ihren Mitstreitern aus den umliegenden Kanzleien in Kontakt zu kommen und so ging der zwar unglaublich warme, aber dafür sehr spaßige und kurzweilige Tag schnell vorbei. Es war für alle ein großer Spaß und wir Auszubildenden freuen uns bereits auf das nächste Jahr…“ Nicole Seiler, BA-Studentin, 4. Semester
Übrigens: L+P bildet auch im nächsten Jahr wieder insgesamt 10 Auszubildende und BA-Studenten aus.
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Allgemeines
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
17.07.2014
Haben Sie schon einmal etwas vom neuen KiStAM gehört? Es klingt zwar wie ein koreanischer Kleinwagen, ist aber ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren für Kapitalgesellschaften. Diese müssen bei Gewinnausschüttungen neuerdings beachten, ob der Ausschüttungsempfänger kirchensteuerpflichtig ist. Das KirchenSteuerAbzugsMerkmal muss dafür mindestens einmal jährlich beim Bundeszentralamt abgefragt werden. So weit, so gut.
Leider ist der Weg dorthin ziemlich steinig. So muss erst ein zehn(!)stufiges Registrierungsverfahren abgeschlossen werden, bis die KiStAM für die Kapitalgesellschaften abrufbar sind. Unsere Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern hat ergeben, dass dieses Registrierungsverfahren allein von den Kapitalgesellschaften selbst durchgeführt werden kann.
Doch damit geben wir uns nicht zufrieden. Zurzeit prüft Ihr Lehleiter + Partner-Team eine Möglichkeit, das umständliche Registrierungsprocedere stellvertretend für die Kapitalgesellschaften durchzuführen. Darüber hinaus prüfen wir, ob Vereinfachungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften mit überschaubaren Gesellschafterstrukturen anwendbar sind. Über den Verfahrensstand werden Sie hier selbstverständlich auf dem Laufenden gehalten.
Haben Sie Fragen rund um KiStAM? Unser Steuerberater Martin Richter steht Ihnen unter 0351 8951 0543 mit Rat und Tat zur Seite.
Allgemeines
Die neue Reisekostenabrechnung 2014 in der Praxis
10.06.2014
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben (siehe insbesondere unser Merkblatt), haben sich im Reisekostenrecht für 2014 einige gravierende Änderungen und Neuerungen ergeben.
Unser Experte Christian Ziesel, Abteilungsleiter der Lohnbuchhaltung unserer Kanzlei in Neckarsulm, hat nun erste Praxiserfahrungen zusammengetragen sowie verschiedene Fragen beantwortet. Lesen Sie hierzu seinen Artikel aus Ausgabe 1.2014 der Zeitschrift Infoline - beigefügt als PDF-Download.
Falls Sie weiterhin Fragen zur Reisekostenabrechnung für 2014 haben, kommen Sie einfach auf uns zu! Wir helfen Ihnen gern weiter.
Artikel aus Infoline Ausgabe 1.2014
Allgemeines
Einführung der Lohnsteuer-Nachschau
10.06.2014
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1809) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Lohnsteuer-Nachschau eingeführt (§ 42g EStG). Analog zur Umsatzsteuer-Nachschau kann die Finanzverwaltung somit in Zukunft ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung lohnsteuerliche Sachverhalte prüfen. Dies geschieht durch einen zur Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Finanzbeamten in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers.
Eine Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Die Nachschau wird während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten durchgeführt. Betroffene Arbeitgeber haben dem zur Nachschau beauftragten Finanzbeamten Zugang zu den Geschäftsräumen zu gestatten. Auf Verlangen müssen dem Beamten Lohn- und Geschäftsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die lohnsteuer-relevanten Sachverhalte vorgelegt sowie entsprechende Auskünfte erteilt werden.
Falls sich im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschaue entsprechende Feststellungen ergeben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden. In diesem Fall wird der Arbeitgeber schriftlich auf den Übergang hingewiesen.
Allgemeines
Wieder geschafft! L+P erneut TOP Steuerberater im Focus Money Test 2014
14.04.2014

Bereits zum achten Mal nach 2005, 2006, 2008, 2009, 2011, 2012 und 2013 wurde Lehleiter + Partner nun von Focus Money (Ausgabe 15/2014) als eine der Top Steuerberatungskanzleien in Deutschland ausgezeichnet.
Erstmals sind wir mit gleich sieben Standorten in der Liste der besten Steuerberatungskanzleien Deutschlands vertreten, darunter unsere Kanzleien in Görlitz, Bautzen, Radeberg, Dresden, Stuttgart, Heilbronn und Neckarsulm.
Wir danken unseren Mandanten für Ihr Vertrauen und unseren Mitarbeitern für die erfolgreiche Arbeit. Wir werden auch zukünftig all unser Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung einsetzen, um Sie erfolgreich durch die Untiefen der Steuergesetze zu führen.
Denn unser Wissen ist Ihr Gewinn!
Unter folgendem Link können Sie sich die Liste des Focus Money Steuerberatertests 2014 ansehen:
Focus Money Test 2014
Allgemeines
Alle Jahre wieder – an den Erlassantrag zur Grundsteuer denken!
13.02.2014
Wie jedes Jahr stellt der 31.03. die Deadline für den Antrag zur Reduzierung der Grundsteuer wegen (nicht zu vertretendem) Leerstand dar. Bis dahin muss der Antrag gestellt sein, spätere Anträge werden wegen Verfristung zurückgewiesen.
Sollte der Rohertrag (= die übliche Jahresrohmiete) 2013 um mehr als 50% gemindert gewesen sein, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen.
Hatten Sie ganzjährig einen kompletten Leerstand, so beträgt der Erlass 50% der Grundsteuer.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilien nicht selbst verwalten, fragen Sie Ihre(n) Verwalter, ob eine entsprechende Rohertragsminderung vorliegt. (Leider erstellen wir Ihre Steuererklärungen für 2013 in der Regel erst nach dem Stichtag, sodass uns die entsprechenden Daten (noch) nicht vorliegen.)
Selbstverständlich übernehmen wir die Erstellung eines entsprechenden Erlassantrages gerne für Sie – kommen Sie einfach bis spätestens 19.03.2014 auf uns zu. Dann können wir Ihnen eine fristgerechte Erledigung zusichern.
Allgemeines
Neuer Fachberater für Unternehmensnachfolge bei L+P
16.01.2014
Wir beglückwünschen Herrn Rolf Gottsmann - Steuerberater bei Lehleiter + Partner in den Niederlassungen Bautzen, Radeberg und Dresden - zum erfolgreichen Abschluss als Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) und freuen uns, Ihnen fortan einen weiteren zertifizierten Fachberater zur Verfügung stellen zu können.
Zertifikat
Allgemeines
Änderungen im Reisekostenrecht 2014
14.01.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 01.01.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft und bringt gravierende Änderungen mit sich.
Diesbezüglich haben wir auf unserer Homepage eine ausführliche Präsentation für Sie zum Download bereitgestellt. Unter folgendem Link gelangen Sie direkt zur Präsentation:
Reisekostenrecht 2014
2013
Allgemeines
Schenkungsteuer | Steuerfreie Zuwendung eines Hauses zwischen Ehegatten (BFH)
25.11.2013
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen (BFH, Urteil v. 18.7.2013 - II R 35/11).
Hintergrund: Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft, bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (VZ 2008) in unbegrenzter Höhe steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger schenkte seiner Ehefrau 2008 ein Haus auf Sylt, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz des Ehepaars. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt jedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet.
- Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ist einschränkend auszulegen.
- Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen und entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen.
- Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 6.11.2013
Allgemeines
Steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
24.11.2013
Vorsicht bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen - um dieses steuerlich abzusetzen, bedarf es bestimmter Nachweise. In seinem Urteil vom 17.07.2013 (X R 31/12) hat der Bundesfinanzhof die Restsprechung hierzu präzisiert (s.a. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2012, 5 K 1815/10). Während der Streitjahre beschäftigte der Kläger seine Eltern als Aushilfskräfte in seiner Werbeagentur. Es wurden jedoch keine Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden und Überstunden der Eltern geführt. Dies hat zwar keine Auswirkungen auf die Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, allerdings hat der Steuerpflichtige Nachweise über die geleisteten Arbeitsstunden der Angehörigen zu führen.
Um das Bestehen eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses nachzuweisen, sollten nahe Angehörige - insbesondere auch Ehegatten - folgendes beachten:
- das Arbeitsverhältnis muss einem Fremdvergleich standhalten, also vergleichbar sein mit einem Arbeitsverhältnis mit einem fremden Dritten, vertragliche Regelungen sind entsprechend zu treffen
- Arbeitszeiten sollten vertraglich genau festlegt werden
- es sollten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt werden, um nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat
Allgemeines
Neuer Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) bei L+P in Görlitz
12.11.2013
Wir beglückwünschen unseren Steuerberater Herrn Stephan Nedo zum erfolgreichen Abschluss als Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) und freuen uns, Ihnen einen weiteren zertifizierten Fachberater zur Verfügung stellen zu können.
Zertifikat
Allgemeines
Seminare zum Thema: "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2013/2014"
13.09.2013
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, wird auch im 2. Halbjahr 2013 mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2013/2014" für die "Forum Verlag Fachakademie" halten.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,3 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Details zur Seminarreihe entnehmen Sie bitte der Informationsseite des Forum Verlags. Zur Anmeldung zu den Veranstaltungen nutzen Sie die Faxanmeldung. Für die Termine in Görlitz sowie Neckarsulm stehen gesonderte Anmeldeformulare bereit:
Die Termine:
01.10.2013 - Frankfurt/Main, Mercure Frankfurt Eschborn Ost
02.10.2013 - Düsseldorf, Mercure Düsseldorf City Nord
08.10.2013 - Leipzig, Novotel Leipzig City
10.10.2013 - Stuttgart, Mercure Hotel Bristol Stuttgart Sindelfi
25.10.2013 - Neckarsulm, Nestor Hotel
28.10.2013 - Görlitz, MultiMediaPark
14.11.2013 - Köln, Mercure Hotel Köln West
19.11.2013 - Berlin, Sorat Hotel Ambassador Berlin
21.11.2013 - Hannover, Novotel Hannover
26.11.2013 - Frankfurt/Main, Mercure Frankfurt Eschborn Ost
Allgemeines
Aktuelles zum Nachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen (Gelangensbestätigung)
09.06.2013
Erstmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wurde die Gelangensbestätigung eingeführt und sollte fortan die einzige Möglichkeit sein, die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG) nachzuweisen. Nachdem die Übergangsfrist aufgrund von diversen Praxisproblemen verlängert wurde, hat der Gesetzgeber die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nun endlich vereinfacht. Die neue Verordnung muss ab dem 1. Oktober 2013 verbindlich umgesetzt werden. (Vorher genügen noch die bisherigen Buch- und Belegnachweise.)
Grundsatz ist dabei die Gelangensbestätigung als Nachweis für die Steuerbefreiung. In bestimmten Ausnahmefällen werden jedoch andere Nachweise erforderlich. Diese entnehmen Sie bitte unserem aktualisierten Merkblatt (s.u.).
Die Gelangensbestätigung muss folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge des Gegenstandes der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist
- Angabe von Ort und Monat des Endes der Beförderung oder Versendung, d. h. des Erhalts des Gegenstandes im Gemeinschaftsgebiet; dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert
Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten
Zu beachten ist, dass die Gelangensbestätigung immer vom unmittelbaren Abnehmer (Vertragspartner) zu unterzeichnen ist. Geschieht dies durch einen abweichenden Warenempfänger (z.B. der Kunde des Abnehmers oder der beauftragte Lagerhalter), dann wird die Bescheinigung nur anerkannt, sofern dieser nachweislich befugt ist, im Namen des Abnehmers zu handeln.
Nützliche Tips und Hinweise, einen Musterdruck einer Gelangensbestätigung sowie weitere Informationen, insbesondere zu den in bestimmten Fällen erforderlichen Alternativen - das alles finden Sie ab sofort in unserem aktualisierten Merkblatt zur Gelangensbestätigung im Download-Bereich.
Merkblatt zur Gelangensbestätigung
Allgemeines
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes - Neuerungen ab 2013
03.04.2013
Wie bereits in unserer News-Meldung vom 06.02.2013 dargelegt, gilt rückwirkend ab 01.01.2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, welches im März nun auch die Zustimmung des Bundesrats erhielt. Im beigefügten PDF-Dokument erhalten Sie dazu eine Auflistung über alle Neuerungen, welche sich durch das Gesetz ab 2013 ergeben.
Alle Neuerungen im Überblick
Allgemeines
Alle Jahre wieder – an den Erlassantrag zur Grundsteuer denken!
19.03.2013
Wie jedes Jahr stellt der 31.03. die Deadline für den Antrag zur Reduzierung der Grundsteuer wegen (nicht zu vertretendem) Leerstand dar. Bis dahin muss der Antrag gestellt sein, spätere Anträge werden wegen Verfristung zurückgewiesen.
Sollte der Rohertrag (= die übliche Jahresrohmiete) 2012 um mehr als 50% gemindert gewesen sein, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen.
Hatten Sie ganzjährig einen kompletten Leerstand, so beträgt der Erlass 50% der Grundsteuer.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilien nicht selbst verwalten, fragen Sie Ihre(n) Verwalter, ob eine entsprechende Rohertragsminderung vorliegt (leider erstellen wir Ihre Steuererklärungen 2012 in der Regel erst nach dem Stichtag, sodass uns die entsprechenden Daten (noch) nicht vorliegen).
Selbstverständlich übernehmen wir die Erstellung eines entsprechenden Erlassantrages gerne für Sie – kommen Sie einfach auf uns zu.
Allgemeines
Umsatzsteuer-ID: Warnung vor irreführenden Angeboten
15.03.2013
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der USt-IdNr. vor gefälschten amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird. Bitte ignorieren Sie diese Schreiben!
Hierzu wird weiter ausgeführt: Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.
Die gefälschten Anschreiben führen als Absender das "Europäische Zentralregister zur Veröffentlichung von USt-IdNr" und enthält folgenden Betreff:
TERMINSACHE: Antwort bis spätestens 25.03.2013
an Bereich REG-DE - Fax-Nummer: (...)
Betrifft: Erfassung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)
Im Schreiben wird um die Bestätigung der Firmendaten (Firma, Straße, Adresszusatz, PLZ, Ort, Telefon, Telefax, Email-Adresse und USt-IdNr) gebeten und zudem eine Gebühr von 890 € pro Jahr verlangt. Wie bereits dargelegt, ist die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt jedoch stets kostenfrei!
Quelle: BZSt online
Allgemeines
Spammer missbrauchen ELSTER: Angebliche Steuerbescheide enthalten Schadcode!
06.02.2013
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weist auf eine Spam-Welle hin, mit der aktuell angebliche ELSTER-Steuerbescheide an Bürger verschickt werden. ELSTER ist die Software des Bundes zur elektronischen Steuererklärung. Die Spam-E-Mail weist Anwender darauf hin, dass "von Ihrem Finanzamt bzw. Ihrer Steuerverwaltung über das Verfahren ELSTER eine verschlüsselte Zip-Datei zur Abholung bereitgestellt" wurde. Die angehängte, per ZIP gepackte Datei "ELSTER.exe" enthält jedoch Schadcode. Die Versandadressen können variieren, bekannt sind bislang folgende Adressen: finanzamt-online@elster.de, online@elster.de, einkommensteuerbescheid@elster.de, Steuerverwaltung@elster.de. Unterzeichnet ist die E-Mail mit "Ihr Finanzamt / Ihre Steuerverwaltung".
Nach Aussage auf der Elster-Website wird für "Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Möglichkeit der elektronischen Abholung (Rückübermittlung) der Bescheiddaten in allen Bundesländern angeboten". Erforderlich ist hierfür jedoch ein Steuer- beziehungsweise Buchhaltungsprogramm über das der Datenaustausch erfolgt.
Nach derzeitigem Stand wird die Spam-E-Mail von vielen Virenschutzprogrammen noch nicht zuverlässig erkannt. Das BSI empfiehlt, die Spam-Datei zu löschen.
Quelle: BSI/Datev
Allgemeines
Die Übungsleiterpauschale soll ab 2013 steigen
06.02.2013
Der Bundestag hat am 01.02.2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes verabschiedet, das rückwirkend ab 01.01.2013 gelten soll.
Daraus ergeben sich folgende wesentliche steuerrechtliche Änderungen:
- Anhebung des Übungsleiterfreibetrags von bisher 2.100 EUR auf 2.400 EUR bei gleichzeitiger Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von bisher 500 EUR auf 720 EUR. Somit wären ab Anfang 2013 als Übungsleiter-Vergütung steuer- und sozialversicherungsfrei monatlich 200 Euro und 60 Euro für nebenberuflich beschäftigte Vereinshelfer, auch für gezahlte Vorstandsvergütungen (Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen) etc. im steuerbegünstigten Bereich möglich.
- Anhebung der Zweckbetriebsgrenze (Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins) von bisher 35.000 Euro auf 45.000 Euro für sportliche Veranstaltungen/bei Mitwirkung bezahlter Sportler oder wirtschaftlicher Betätigung und Einnahmen mit Zuordnung zum Zweckbetrieb (§ 67a AO). Diese Verbesserung kann sich auch auf den Einsatz von ehrenamtlichen Helfern auswirken und bei Einhaltung der neuen Freigrenze die Sportvereine von der komplizierten Aufteilung der Ausgaben zwischen steuerpflichtigem und steuerfreiem Bereich befreien. Hinweis: Die Freigrenze von 35.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt aber weiterhin unverändert.
- Zahlreiche Änderungen zum geltenden Spendenrecht: Für Sachspenden wird zunächst klargestellt, dass die Umsatzsteuer für Betriebsspenden bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen des Spenders betragsmäßig mit berücksichtigt werden darf (§ 10b EStG). Zudem gibt es eine Haftungsentschärfung bei der Spendenhaftung: Nur wer grob fahrlässig oder vorsätzlich die zweckentfremdete Verwendung (damit eben nicht für steuerbegünstigte Zwecke) von erhaltenen Spendenmittel beim Verein veranlasst hat, soll künftig persönlich dafür noch haften (§ 10b Abs. 4 EStG -neu-).
2012
Allgemeines
Globale Steuerberatungs-Kooperation erweitert!
21.12.2012
Die Lehleiter + Partner Steuerberatungsgesellschaft hat ihre langjährige und enge Kooperation mit der amerikanischen Steuerberaterkanzlei DeMera, DeMera, Cameron LLP weiter intensiviert und bildet ihre Mitarbeiter nun auch als amerikanische Steuerberater (CPA), mit Hilfe eines Auslandsaufenthalts bei ihrem Kooperationspartner in Nordkalifornien (USA), aus.
Damit besitzen wir die Möglichkeit, Ihnen gemeinsam mit unserem amerikanischen Partner sowohl bei deutschen als auch amerikanischen steuerlichen Fragestellungen vollumfänglich, kompetent, kosteneffizient und aus einer Hand zur Seite zu stehen.
Diese Partnerschaft wird vor allem durch Herrn Hannes Rieker und Herrn Jochen Waldvogel gepflegt und geleitet. Herr Hannes Rieker, aus Heilbronn stammend und deutschsprachig, ist nun schon seit über 10 Jahren als amerikanischer Steuerberater (CPA) in den USA sehr erfolgreich tätig.
Für die Beratung in deutsch-amerikanischen steuerlichen Fragestellungen stehen Ihnen die Herren Joachim Strecker, Achim Siegmann und Jochen Waldvogel mit unserem Lehleiter + Partner Team gerne zur Verfügung. Hierbei ist zu erwähnen, dass Herr Achim Siegmann zu einem der ersten Fachberater für Internationales Steuerrecht deutschlandweit ernannt wurde und Herr Joachim Strecker u. a. beim amerikanischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main als akkreditierter Experte für deutsch-amerikanisches Steuerrecht registriert ist.

Dipl. Kaufmann
Joachim Strecker
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Akkreditierter Experte
beim Amerikanischen
Konsulat für deutsch-
amerikanisches Steuerrecht
|

Dipl. Betriebswirt (BA)
Achim Siegmann
Steuerberater
Fachberater für
Internationales Steuerrecht
|

Dipl. Betriebswirt (BA)
Jochen Waldvogel
International Relations
Officer (IRO)
|

Bachelor of Science Degree
Hannes Rieker
Certified Public Accountant (CPA)
|
Allgemeines
Seminar: Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2013
11.12.2012
Auch nächstes Jahr hält der Leiter unserer Lohnabteilung, Herr Christian Ziesel, wieder bundesweit Seminare für den Forum Verlag zum aktuellen Reisekosten- und Bewirtungsrecht. Sämtliche Änderungen finden hierbei Berücksichtigung, insbesondere aktuelle BFH-Urteile und BMF-Schreiben sowie die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011.
Details zur Seminarreihe entnehmen Sie bitte der Informationsseite des Forum Verlags. Zur Anmeldung zu den Veranstaltungen nutzen Sie bitte die Faxanmeldung.
Termine:
16.01.2013 - Stuttgart, Mercure Airport & Messe
17.01.2013 - München, Mercure Orbis München Perlach
22.01.2013 - Leipzig, Schloss Breitenfeld
24.01.2013 - Frankfurt/Main, Mercure Frankfurt Eschborn
29.01.2013 - Düsseldorf, Mercure Düsseldorf Neuss
31.01.2013 - Hamburg, Mercure Hamburg am Volkspark
27.02.2013 - Berlin, Ambassador Berlin
05.03.2013 - Frankfurt/Main, Mercure Frankfurt Eschborn
07.03.2013 - Hannover, Mercure Hannover City
12.03.2013 - Köln, Mercure Köln West
16.04.2013 - Leipzig
18.04.2013 - Frankfurt/Main
23.04.2013 - Hamburg
25.04.2013 - Düsseldorf
Allgemeines
Auf ein Neues: Die elektronische Lohnsteuerkarte 2013
12.11.2012
Endlich soll sie kommen: ELStAM – kurz für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Damit sollen zukünftig Freibeträge und weitere Kürzungsmöglichkeiten für die Lohnsteuer digital übertragen werden und bürokratischen Aufwand und eine Menge Papier sparen. Alles unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer, die bereits ab Sommer 2008 an jeden Bundesbürger versandt wurde.
Dennoch – so schön das klingt – diese Neuerung bringt nun erst einmal ein Mehr an Arbeit für Arbeitnehmer: Die bisher automatisch vorgetragenen Freibeträge, beispielsweise bei Berufspendlern oder für volljährige Kinder, müssen neu beantragt werden. Erst ab 2014 werden diese dann wieder automatisiert vorgetragen.
Anders bei Behinderten und Hinterbliebenen, die für 2012 gewährten Beträge sind bei ELStAM im Jahr 2013 bereits eingetragen.
Seit 01.10.2012 stehen die Formulare zur Beantragung der Freibeträge für 2013 bereit. Selbstverständlich übernehmen wir gerne für Sie die entsprechende Beantragung.
Ab dem 01.01.2013 sind Arbeitgeber verpflichtet, das ELStAM-Verfahren zu nutzen. Es wird jedoch eine Übergangsfrist gewährt, welche am 31.12.2013 endet. Spätestens die letzte Lohn-Abrechnung 2013 muss dann also auf Basis der abgerufenen ELStAM-Daten erfolgen.
Sie haben noch Fragen zur elektronischen Lohnsteuerkarte? Sie möchten wissen, ob und was Sie in Ihrem Betrieb umstellen müssen oder wie Sie nunmehr Freibeträge für 2013 beantragen können? Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Übrigens, wenn Sie Ihre Identifikationsnummer nicht finden können, dann haben Sie die Möglichkeit uns zu fragen oder aber das Bundeszentralamt für Steuern zu bemühen. Das entsprechende Formular finden Sie nach dem Link https://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/Steueridentifikationsnummer/ID-Formular/ID-Node.html
Allgemeines
Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen zum steuerlichen Spendenabzug
19.09.2012
Gemäß dem neuen BMF-Schreiben vom 30.08.2012 müssen künftig neue Mustervorlagen für den steuerlichen Spendenabzug verwendet werden. Nach einer Übergangsphase bis Ende 2012 werden diese Vorlagen ab dem 01.01.2013 verbindlich.
BMF-Schreiben vom 30.08.2012
Die folgenden Vorlagen für Spendenbescheinigungen können Sie z.B. ganz einfach mit dem Schreibmaschinen-Werkzeug Ihres Adobe Readers ausfüllen.
Allgemeines
Steuerliche Bombe bei Spanienimmobilien
17.09.2012
Zwischen Spanien und der Bundesrepublik Deutschland wurde ein neues Abkommen zur Doppelbesteuerung (DBA) ratifiziert, welches mit Wirkung zum 18.10.2012 in Kraft treten wird. Dieses Abkommen ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.
Unerwartete Steuerbelastungen können sich nun in den Fällen ergeben, in denen spanisches Immobilienvermögen nicht direkt, sondern indirekt über eine Kapitalgesellschaft gehalten wird, beispielsweise über eine SL (sociedad limitada - Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Bisher regelt das alte DBA, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften mit spanischem Immobilienbesitz nur im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners (= Deutschland) besteuert werden.
Das neue DBA mit Spanien sieht nun jedoch bei Kapitalgesellschaften, deren Aktivvermögen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent aus Immobilienvermögen in Spanien besteht, auch eine Besteuerungsmöglichkeit für Spanien bei Anteilsveräußerungen solcher Gesellschaften vor. Da der deutsche Fiskus bisher alleine auf solche Veräußerungsgewinne zugreifen konnte, stellt sich dieser nun schlechter, da Spanien neben Deutschland diese Gewinne bei Immobilien-Kapitalgesellschaften besteuern kann und die spanische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen ist.
Eine gesetzliche Regelung des deutschen Außensteuergesetzes kann nun dazu führen, dass ohne einen tatsächlichen Verkauf der Anteile, Wertsteigerungen in den Anteilen an der Immobiliengesellschaft sofort (ab Geltung des neuen DBA, d.h. ab 1. Januar 2013) der deutschen Besteuerung unterliegen!
Somit wird ohne einen echten Wegzug aus Deutschland ein solcher hinsichtlich der Anteile an der spanischen Immobiliengesellschaft fingiert. Stundungsmöglichkeiten, welche bei einem „echten“ Wegzug innerhalb der EU bestehen, ergeben sich aus dem Gesetz nicht!
Somit besteht Handlungsbedarf, sofern nicht davon ausgegangen wird, dass die deutsche Finanzverwaltung von einer Besteuerung absieht. Im Zuge einer durch Änderung des DBA veranlassten Änderung der bisherigen Strukturierung, sollte die neue Gestaltung auch hinsichtlich anderer steuerlicher Folgen wie Erbschaft- und Schenkungsteuer neu überdacht werden.
Gerne steht Ihnen Herr Steuerberater Achim Siegmann hier beratend zur Seite (asiegmann@lehleiter.de).
Allgemeines
Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Übergangsfrist erneut verlängert
14.06.2012
Die Übergangsfrist zur Anwendung der Gelangensbestätigung wurde erneut verlängert. Ursprünglich sollte diese Frist am 30. Juni 2012 enden, die Verlängerung bis Ende 2012 haben Bund und Länder am 15. Mai 2012 beschlossen. Dadurch wird die Forderung einer Gelangensbestätigung zum Nachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen weiter aufgeschoben. Die Äußerungen des parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk sowie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. Juni 2012 lassen jedoch vermuten, dass die Gelangensbestätigung letzten Endes doch durchgesetzt werden soll – mit einer weiteren Gesetzesänderung, welche die Regelungen für die Gelangensbestätigung vereinfachen und erleichtern soll. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.
Was heißt das also für Sie im Klartext? Zunächst genügen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach wie vor Speditionsbelege als Nachweis für die Steuerbefreiung, und zwar solange, bis der § 17a UStDV erneut geändert wird und diese Änderungen in Kraft treten.
Allgemeines
Achtung – Umsatzsteuerrisiko bei ebay-Verkäufen!
18.05.2012
Sie kennen das – nicht mehr benötigte Privatgegenstände werden zum Verkauf angeboten, sei es über Internet, Kleinanzeigen oder Flohmarkt – vielleicht kann jemand anderes sie ja noch verwenden. In der Regel passiert hier auch steuerlich nicht viel, sofern Sie nicht wie ein professioneller Händler auftreten, nur Privatgegenstände veräußern und nur in bescheidenem Umfang Einnahmen erzielen. Selbst wenn Sie laut Finanzamt gewerblich tätig sind (ob der Vielzahl der Verkäufe) und bis zu 17.500 EUR/Jahr an Einnahmen erzielen, dürften sich in der Regel die steuerlichen Auswirkungen in Grenzen halten, da die Gegenstände aus Ihrem Privatvermögen in Ihr Betriebsvermögen zum Verkaufspreis eingelegt werden (=> ertragsteuerliche Auswirkungen = 0) und umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung greift.
Nur wenn Ihre jährlichen Einnahmen aus ebay-Verkäufen (zzgl. anderer ohnehin schon umsatzsteuerpflichtiger Umsätze aus einer evtl. unternehmerischen Tätigkeit!) 17.500 EUR übersteigen, dann wird es teuer! In seinem Urteil vom 26.04.2012 (V-R-2/11) hat der BFH nämlich die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe „privater“ ebay-Anbieter bejaht, sofern sie wie ein Händler auftreten. Entscheidend an dem Urteil ist aber, dass der BFH die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung nicht ermöglicht.
Die Differenzbesteuerung besagt, dass Gebrauchtwarenhändler nur ihre Marge der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, nicht aber ihre Einnahmen. Dies kennt jeder, der schon einmal privat ein gebrauchtes Auto erworben hat. Der Händler weist bei einem Kaufpreis von bspw. 20.000 EUR keine Umsatzsteuer aus, denn er hat das Auto von Privat erworben. Sollte sein Einkaufspreis bspw. 18.000 EUR betragen haben, so hat er nunmehr eine Marge von 2.000 EUR inkl. Umsatzsteuer. Dies entspricht einer Nettomarge von 1.680 EUR, die Umsatzsteuer beträgt mithin 320 EUR (19% von 1.680 EUR). Wäre der Händler verpflichtet, das ohne Umsatzsteuer erworbene Fahrzeug mit Umsatzsteuer an den Erwerber zu veräußern, so müsste er mindestens 21.420 EUR verlangen, um keinen Verlust zu erwirtschaften (18.000 EUR x 19% = 3.420 EUR). Um die Händler also nicht gegenüber Privatverkäufern zu benachteiligen, wurde das Instrument der Differenzbesteuerung geschaffen.
Nur leider wird die Regelung so ausgelegt, dass der Händler zunächst den Gegenstand erworben haben muss. Die Einlage (der Gegenstand gehört dem Händler vorher privat (Privatvermögen) und wird nur in dessen Betriebsvermögen eingelegt) wird nicht als Erwerb gesehen und ermöglicht daher auch nicht die Anwendung der Differenzbesteuerung. Diese (Verwaltungs-) Auffassung wurde offensichtlich nunmehr durch den Bundesfinanzhof in obigem Urteil bestätigt.
Wir bedauern das Urteil sehr, führt es doch zur Benachteiligung des Privat„händlers“, der sein Privatvermögen veräußert, gegenüber dem gewerbsmäßigen Händler.
Für alle, die Privatgegenstände wiederholt veräußern und mehr als 17.500 EUR/Jahr erzielen, sollte damit klar sein, dass sie die Umsatzsteuer mit in ihre Kalkulation einbeziehen sollten.
Sind Sie mit Ihrem Unternehmen schon umsatzsteuerpflichtig, ist zu beachten, dass jeder Euro aus „privaten“ ebay-Verkäufen auch der Umsatzsteuer unterliegt.
Allgemeines
Herr RA/StB Seelinger, Steuerberater bei L+P in Dresden, ist nicht nur im Steuerrecht „TOP“
18.05.2012
Allgemeines
Beschränkter steuerlicher Abzug der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
09.05.2012
Die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit für die sog. "Arbeitslosenversicherung" wirken sich bei den Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge nicht aus. In diesem Zusammenhang ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, deren Aktenzeichen nun vorliegt: 2 BvR 598/12.
Mit Urteil des BFH vom 16.11.2011 (X R 15/09) hat der X. Senat es abgelehnt, die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit unbeschränkt abziehen zu können. Diese werden im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG a. F., § 10 Abs. 3 und 4 EStG n.F. mit den Höchstbeträgen abgegolten. Die Kläger wollten den tatsächlichen Aufwand in voller Höhe im Rahmen des sogenannten subjektiven Nettoprinzips berücksichtigt wissen, da sie sich diesen Aufwendungen als Sonderaufwand des Arbeitnehmers nicht entziehen können (BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 2 BvL 42/93 BStBl 1999 II S. 174; Beschluss v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164; Beschluss v. 4.12.2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/90, BStBl 2003 II S. 534).
Der BFH verweist in seiner ausführlichen Begründung darauf, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums dem Steuerpflichtigen lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau gewährleiste, nicht aber auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung erreicht werden könnte. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Berücksichtigung der Beiträge im Wege des negativen Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht. Dieser beschränke sich auf den Bereich der Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie der - hier nicht gegebenen - negativen Einnahmen. Werbungskosten lägen nicht vor, da die Vorsorgeaufwendungen gesetzlich den Sonderausgaben zugewiesen seien.
Gegen die Entscheidung des BFH hat der Prozessbevollmächtigte und Justiziar der Haufe Gruppe, Freiburg, Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Unser Tipp: Einspruch einlegen unter Hinweis auf das anhängige Verfahren AZ BVerfG 2 BvR 598/12 und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Allgemeines
Gute (Steuer)Nachrichten für Studenten und Auszubildende
29.03.2012
Gute Nachrichten für Studenten und Auszubildende: Wie der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen (Urteile vom 09.02.2012, Az. VI R 44/10 und VI R 42/11) beschlossen hat, können nunmehr deutlich höhere Reisekosten zu einer Ausbildungsstätte steuerlich geltend gemacht werden. Das Gericht engte dabei weiter den Anwendungsbereich der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ein, der für steuerpflichtige Beschränkungen vorsieht.
Bisher wurde die Universität bzw. der Ausbildungsbetrieb als sog. „regelmäßige Arbeitsstätte“ behandelt. Konsequenz: es waren nur 30 Cent/Entfernungs-Kilometer steuerlich abzugsfähig (also nur 15 Cent/gefahrenem Kilometer). Nunmehr können für die Fahrten zur Universität oder zum Ausbildungsbetrieb die tatsächlichen Kosten oder alternativ 30 Cent/gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden – mithin zumindest eine Verdopplung der abzugsfähigen Kosten!
Indem der Bundesfinanzhof die Lehrstätten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, können Betroffene für die ersten drei Monate außerdem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung ansetzen (je nach Dauer der Abwesenheit bis zu 24 EUR/Tag). In wieweit die Semesterferien eine Unterbrechung der Ausbildung und damit ein „Neustart“ für weitere 3 Monate darstellen, ist allerdings noch umstritten.
Kleiner Wermutstropfen: im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums werden Aufwendungen in Höhe von maximal 4.000 Euro bzw. ab 2012 von 6.000 Euro lediglich als Sonderausgaben anerkannt (bei Folgeausbildung bzw. Zweitstudium ist der Abzug in unbeschränkter Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben möglich). Gegen diese Beschränkungen sind aber Musterverfahren anhängig.
Allgemeines
Rentner: Nebenjob ohne „Lohnsteuerkarte“ empfehlenswert
21.03.2012
Sind Sie Rentner und müssen Ihre Rente durch einen Nebenjob aufbessern, dann sollten Sie darauf achten, dass Ihnen das Gehalt im Rahmen eines Minijobs ohne „Lohnsteuerkarte“ ausbezahlt wird. Das hat enorme Vorteile für Sie.
Seit 2011 gibt es natürlich keine Lohnsteuerkarte mehr. Gemeint ist, dass Ihr Arbeitgeber von Ihnen eine Bescheinigung des Finanzamts zu Lohnsteuerklasse, Familienstand und Religionszugehörigkeit fordert und für das Gehalt nach diesen Infos Lohnsteuer berechnet und ans Finanzamt abführt.
Minijob für Rentner besser
Das hat jedoch den Nachteil, dass das Finanzamt den Arbeitslohn aus diesem Nebenjob dann zu Ihren Renteneinkünften rechnet, eine Steuererklärung anfordert und sogar noch Steuern auf Ihre Rente erhebt.
Tipp: Vereinbaren Sie jedoch eine Mitarbeit im Rahmen eines Minijobs, bekommen Sie die vereinbarte Vergütung in voller Höhe ausbezahlt und der Arbeitgeber muss dafür pauschale Abgaben abführen. In der Steuererklärung taucht das Gehalt aus einem Minijob dagegen nicht auf. Die Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärung und die Besteuerung Ihrer Rente unterbleiben in diesem Fall deshalb meist.
Allgemeines
Neue Bürokratie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren
16.03.2012
Für 2012 hat sich unser Gesetzgeber wieder ganz besondere Schikanen ausgedacht – dieses Mal betrifft es den internationalen Handel.
1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Zur Erinnerung:
Seit 1.1.2012 ist die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren neu geregelt. Aus den „Soll“-Bestimmungen des § 17c UStDV sind „Muss“-Bestimmungen geworden und der Nachweis der Versendung ist zukünftig nicht mehr durch eine einfache Abnehmerbescheinigung, sondern durch die sog. Gelangensbestätigung zu führen.
Allerdings scheint das Bundesfinanzministerium inzwischen selbst zu bemerken, dass man mit der für innergemeinschaftliche Lieferungen zukünftig verpflichtenden Gelangensbestätigung ein wenig über das Ziel hinausgeschossen ist. Zumindest wurde die Anwendung der Neuregelung inzwischen zweimal hinausgeschoben; nunmehr soll sie ab dem 1.7.2012 verbindlich anzuwenden sein.
In der Praxis ist neben der offenen Frage, wie diese Bescheinigung bei Beginn der Versendung zu einer Steuerfreiheit führen kann, wenn doch der Tag des Erhalts zu dokumentieren ist (ergo die Bescheinigung erst nach Erhalt ausgefüllt werden kann und damit niemals bei Beginn einer Beförderung oder Versendung vorliegen kann, folglich auch zu Beginn der Beförderung / Versendung niemals eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gegeben sein kann sondern erst später; folglich müsste das Rechnungswesen zunächst alle Lieferungen steuerpflichtig behandeln und erst nach Erhalt der Gelangensbestätigung eine Umbuchung auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfolgen), auch noch die Frage offen, welche Form/Sprache dieses Dokument haben muss/soll.
Als Nachweis des Gelangens des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet werden künftig nicht mehr
- sonstige Versendungsbelege oder
- sonstige übliche Handelsbelege wie die Spediteurbescheinigung zugelassen.
Bis auf Weiteres empfehlen wir Ihnen, sich an das beiliegende Entwurfmuster zu halten, bis eine „offizielle“ Bescheinigung vom BMF herausgegeben wird. Sobald es etwas Neues gibt, informieren wir Sie selbstverständlich zeitnah!
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein (Buchmäßiger Nachweis). Die Mussvorschrift des § 17c UStDV sieht folgende zwingenden Aufzeichnungspflichten vor:
Grundsatz:
§ 17c Abs. 2 UStDV
Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
- den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
- den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers (Achtung – dies dürfte bisher in den seltensten Fällen aufgezeichnet worden sein!),
- die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen,
- den Tag der Lieferung,
- das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
- die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
- den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Verbringungsfälle
§ 17c Abs. 3 UStDV
Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
- die Menge des verbrachten Gegenstands und seine handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei,
- die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteils,
- den Tag des Verbringens sowie
- die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Fahrzeuge
§ 17c Abs. 4 Nr. 2 UStDV
Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
- den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- den Tag der Lieferung,
- das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- die in § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes genannten Merkmale,
- die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
- den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Bitte beachten Sie diese neuen Muss-Vorschriften. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die Erfüllung dieser formalen Pflichten zukünftig stärker kontrollieren wird, schließlich winkt aufgrund von Formfehlern ein sattes Mehrergebnis für den Betriebsprüfer.
2. Ausfuhrlieferungen
Auch hier gibt es Neuerungen in Form von Muss-Vorschriften, wobei diese nicht ganz so gravierend sind. Die Nachweispflichten werden an die seit 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr angepasst. Werden Ausfuhrlieferungen in diesem Verfahren angemeldet, muss der Lieferant den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durch den Ausgangs- oder Alternativ-Ausgangsvermerk nachweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vom Lieferanten oder Abnehmer selbst transportiert wird (Beförderungsfall) oder zum Beispiel eine Spedition eingeschaltet ist (Versendungsfall).
Ist es in einem Versendungsfall dem Lieferanten nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis in der beschriebenen Weise zu führen, kann er die Ausfuhr weiterhin mit der so genannten „weißen Spediteursbescheinigung“ nachweisen. Außerdem werden unter den genannten Voraussetzungen noch weitere Versendungsbelege akzeptiert. Dies sind insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief, der nunmehr vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sein muss, das Konnossement, der Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppel. In diesen Fällen muss der Beleg zusätzlich die Versendungsbezugsnummer der Auftragsanmeldung (Movement Reference Number – MRN) enthalten. Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden – zum Beispiel weil sie die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten – bleibt im Wesentlichen die bisherige Nachweisführung erhalten. Sonderregelungen gelten bei der Ausfuhr von Fahrzeugen, die für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Auch für diese Neuregelungen gibt es eine Übergangsfrist, allerdings nur bis Ende März 2012. Ab April 2012 müssen Sie also die neuen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nachweisen, ansonsten werden Ihre Ausfuhren steuerpflichtig!
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter natürlich gerne zur Verfügung. Auch halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden, sobald es Neuigkeiten zur Gelangensbestätigung gibt.
Entwurf Gelangensbestätigung
Allgemeines
Alle Jahre wieder – an den Erlassantrag zur Grundsteuer denken!
07.03.2012
Wie jedes Jahr stellt der 31.03. die Deadline für den Antrag zur Reduzierung der Grundsteuer wegen (nicht zu vertretendem) Leerstand dar. Bis dahin muss der Antrag gestellt sein, spätere Anträge werden wegen Verfristung zurückgewiesen.
Sollte der Rohertrag (= die übliche Jahresrohmiete) 2011 um mehr als 50% gemindert gewesen sein, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen.
Hatten Sie ganzjährig einen kompletten Leerstand, so beträgt der Erlass 50% der Grundsteuer.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilien nicht selbst verwalten, fragen Sie Ihre(n) Verwalter, ob eine entsprechende Rohertragsminderung vorliegt (leider erstellen wir Ihre Steuererklärungen 2011 in der Regel erst nach dem Stichtag, sodass uns die entsprechenden Daten (noch) nicht vorliegen).
Selbstverständlich übernehmen wir die Erstellung eines entsprechenden Erlassantrages gerne für Sie – kommen Sie einfach bis zum 19.03. auf uns zu. Dann können wir Ihnen eine fristgerechte Erledigung zusichern.
2011
Allgemeines
Weihnachtskarten zu Würstchen
21.11.2011
Das Team von L+P Görlitz meint, Weihnachten sollte ein besinnliches Fest sein, zu dem nicht unbedingt große Geschenke gehören. Vielmehr sind es die kleinen Gesten, die häufig große Freude schenken. Wir sind überzeugt, dass das auch unsere Mandanten so sehen. Daher haben wir uns auch dieses Jahr wieder dazu entschieden, das Geld für die vielen Weihnachtsbriefe einzusparen und dieses an das Görlitzer Tierheim zu spenden.
Herr Czerwonka und Frau Libera-Thiel überreichen den Scheck
Artikel der Sächsischen Zeitung vom 15.11.2011
Allgemeines
Verlustbescheinigung bis 15.12.2011 bei der Bank beantragen
14.11.2011
Für negative Einkünfte aus Kapitalvermögen werden je nach Art der Verluste verschiedene Verlustverrechnungstöpfe gebildet. Soweit die im jeweiligen Topf über das Jahr angefallenen Verluste die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank den Negativsaldo grundsätzlich auf das Folgejahr vor. Der Verlustüberhang verfällt also nicht; er wird mit den positiven Erträgen des Folgejahres verrechnet. Das klappt natürlich nur innerhalb desselben Institutes.
Es kann aber vorteilhaft sein diese überhängenden Verluste mit positiven Einkünften bei einer anderen Bank im gleichen Jahr zu verrechnen. Dies ist nur über Ihre Einkommensteuererklärung möglich. Dazu wird eine entsprechende Verlustbescheinigung benötigt, die jeweils bis 15.12. für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden muss. Da eine Verrechnung in der Einkommensteuererklärung erfolgt, stellt die Bank mit Beginn des Folgejahres aber den betreffenden Verlusttopf auf Null. Sie können den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für das abgelaufene Jahr angeben. Die Verluste werden dann vom Finanzamt mit den positiven Kapitalerträgen verrechnet, die bei anderen Banken angefallen sind.
Ob dies im Ergebnis günstiger ist und eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte sprechen Sie uns dazu einfach an.
Allgemeines
Neuer Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH) bei L+P
01.11.2011
Wir beglückwünschen Herrn StB Hans-Peter Siegmann zum erfolgreichen Abschluss als Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH) und freuen uns, Ihnen einen weiteren zertifizierten Fachberater zur Verfügung stellen zu können.
Zertifikat
Allgemeines
Freibeträge für 2012 neu beantragen
26.09.2011
Arbeitnehmer, die im Jahr 2010 einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen, profitierten auch 2011 von diesem Freibetrag. Da die Lohnsteuerkarte 2010 nämlich im Jahr 2011 gültig blieb, wurde der Freibetrag automatisch auch 2011 berücksichtigt. 2012 müssen Arbeitnehmer jedoch wieder selbst aktiv werden.
Da ab 2012 aber die „elektronische Lohnsteuerkarte“ startet, also alles nur noch online abgewickelt wird, müssen Freibeträge für 2012 beim Finanzamt neu beantragt werden. Dazu muss der Arbeitnehmer zum Finanzamt und einen Lohnsteuerermäßigungsantrag ausfüllen. Ändert sich an der Höhe des Freibetrags im Vergleich zu den Jahren bis 2011 nichts, genügt der Antrag auf einem zweiseitigen Vordruck. Wer erstmals einen Freibetrag eingetragen haben möchte, muss einen sechsseitigen Lohnsteuerermäßigungsantrag ausfüllen.
Das Finanzamt trägt den Freibetrag in der elektronischen Datenbank ELSTAM ein, auf das auch der Arbeitgeber Zugriff hat.
Selbstverständlich sind wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags gerne behilflich bzw. übernehmen die gesamte Abwicklung für Sie. Kommen Sie einfach auf uns zu!
Allgemeines
Ende der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen besiegelt
23.09.2011
Elektronische Rechnung und digitale Signatur sind Themen, mit denen sich viele Unternehmen intensiv auseinandersetzen. Denn mit dem Versand von elektronischen Geschäftsdokumenten kann Geld gespart werden. Vor allem die elektronische Rechnungsstellung birgt dabei große Potenziale. Doch gerade in letzter Zeit fragen sich viele Unternehmen, welche gesetzlichen Anforderungen bei Rechnungsversand und Archivierung erfüllt werden müssen und welche Rolle die Signatur dabei spielt.
Immer mehr Unternehmen und Organisationen erkennen, wie wichtig es ist, Geschäftsdaten schnell, kostengünstig und präzise auszutauschen, um intelligente Rationalisierungsmaßnahmen einleiten zu können. Heute wird ein Großteil der Daten in Geschäftsdokumenten bereits per Computer erstellt. Anstatt diese Papierdokumente auszudrucken, zu kopieren und die darin enthaltenen Informationen schließlich per Post oder Fax weiterzuleiten, können diese Informationen direkt auf elektronischem Wege an den Geschäftspartner versendet werden. Der Partner muss zur weiteren Verarbeitung diese Informationen nicht mehr erneut in seiner Computeranwendung manuell erfassen. Er spart sich damit das extrem langsame, kostspielige und fehleranfällige Verfahren.
Folgende Beispielzahlen unterstreichen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung für die deutsche Wirtschaft:
Zurzeit werden allein in der Konsumgüterwirtschaft ca. 150-170 Millionen Rechnungen pro Jahr elektronisch versendet, was einem Datenvolumen im dreistelligen Terabyte-Bereich entspricht - würden diese auf Papier gedruckt, wären dies circa 300 Millionen DIN A4-Seiten.
Bekommen oder versenden Sie Rechnungen in elektronischer Form, zum Beispiel als Dateianhänge in E-Mails?
Geschäftsleute durften die darin enthaltene Vorsteuer bislang nur dann geltend machen, wenn die Rechnung mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen oder per elektronischem Datenaustausch (EDI) erzeugt worden ist.
Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, welches der Bundesrat am 23.09.2011 verabschiedet hat, entfällt dieser Signaturzwang.
Unser L+P Merkblatt zu elektronischen Rechnungen soll Ihnen hierzu alle weitere Fragen beantworten:
Merkblatt zu elektronischen Rechnungen
Allgemeines
Grunderwerbsteuer steigt in drei Bundesländern
12.09.2011
Die Grunderwerbsteuer steigt in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zum 01.10.2011 sowie in Rheinland-Pfalz zum 01.03.2012. Der Steuersatz wird dabei jeweils von 3,5 Prozent auf 5 Prozent angehoben.
Wer den Kauf einer Immobilie plant, sollte ihn also vorziehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen passen. Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags.
Allgemeines
Verlust der Umsatzsteuerfreiheit bei Lieferungen an italienische Geschäftspartner
12.09.2011
In Italien hatte eine Gesetzesänderung zur Folge, dass dort ansässige Unternehmen sich bis Anfang 2011 bei ihrem Finanzamt neu registrieren lassen mussten. Die alte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Unternehmen, die diese Frist nicht eingehalten haben, wird als ungültig eingestuft. Dies kann fatale Folgen für Sie haben, denn die Finanzverwaltung sieht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann als gegeben an, wenn diese an einen Unternehmer mit gültiger USt-ID-Nummer erfolgt. Sie müssen diese Voraussetzungen prüfen. Sollte die UST-ID-Nummer ungültig sein, müssen Sie mit deutscher USt fakturieren oder - falls nicht - fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer von Ihnen - dies kann sehr schnell sehr teuer werden!
Für die eigene zukünftige Rechtssicherheit empfehlen wir daher, beim Bundeszentralamt eine qualifizierte Abfrage der italienischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durchzuführen (Link: http://evatr.bff-online.de/eVatR/ ). Achtung - eine einfache Anfrage genügt den Anforderungen des Fiskus nicht. Bei der online-Abfrage müssen Sie zunächst die einfache Anfrage durchführen und können danach die Firmendaten im Rahmen der qualifizierten Anfrage ergänzen. Am besten drucken Sie dann Ihre Abfrageergebnisse aus und nehmen sie zu den Kreditorenunterlagen.
Allgemeines
Zertifikats-Lehrgang: Fachkraft Reisekostenabrechnung
30.08.2011
Wir bieten mehr:
Der Leiter unserer Neckarsulmer Lohnabteilung, Herr Christian Ziesel, hält bereits seit Jahren bundesweit als Fachreferent erfolgreich Seminare zum Thema Reisekosten- und Bewirtungsrecht.
Herr Ziesel ist ein Experte für dieses Fachgebiet, was die Teilnehmer der Seminare mit einer Durchschnittsnote von 1,4 bewerten. Dies war Anlass für den FORUM- Verlag, Herrn Ziesel als Referent für den Zertifikats-Lehrgang „Fachkraft Reisekostenabrechnung“ einzusetzen.
Da wir, die Lehleiter + Partner Treuhand AG, unser Wissen gerne weitergeben, möchten auch wir Sie über diesen Lehrgang informieren.
Dieser Lehrgang ermöglicht es Ihnen, innerhalb von drei Monaten ein Reise- und Bewirtungskostenprofi zu werden.
Die Methodik erfolgt durch die Teilnahme an intensiven Präsenzseminaren mit darauffolgenden Lernbriefen, Kontrollaufgaben und Musterlösungen sowie dem abschließenden Test per Multiple-Choice-Verfahren.
Mit dem Zertifikat der „Fachkraft für Reisekostenabrechnung (FFS)“ wird Ihnen nach Abschluss des Seminars Ihr Wissen bestätigt.
Der Preis für dieses Seminar beträgt € 1.695,- zzgl. gesetzl. MwSt. Sollten sich mehrere Teilnehmer eines Unternehmens anmelden, erfolgt eine Rabattstaffel.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Sprechen Sie Herrn Ziesel unter 07132-968 53 jederzeit gerne an.
Weitere Information sowie die Termine finden Sie auf:
http://www.forum-fachseminare.de/zertifikats-fernlehrgang-fachkraft-reisekostenabrechnung-ffs
Allgemeines
Kosten für das Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig!
24.08.2011
Fachberater für Unternehmensnachfolge (FH) Steuerberater Josef Bühlmaier
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der BFH entschied nämlich in zwei am 17.8.2011 veröffentlichten Grundsatzurteilen (BFH, Urteile v. 28.7.2011, VI R 38/10 und VI R 7/10), dass sich aus dem umstrittenen § 12 Nr. 5 EStG kein generelles Abzugsverbot ergibt, weil die Vorschrift ausdrücklich regelt, dass Aufwendungen eines Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und nachfolgend vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, als zum Sonderausgabenabzug nicht etwas anderes bestimmt sei.
Im Urteilsfall VI R 7/10 hatte die Klägerin nach dem Abitur ein Medizinstudium aufgenommen. Sämtliche Aufwendungen konnte sie letztendlich als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Ergebnis: Sind die Kosten der Ausbildung oder für das Erststudium so hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbstständige Berufstätigkeit veranlasst, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Zur Abgrenzung sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu einer künftigen beruflichen Tätigkeit stehen als Sonderausgaben bis zu 4.000€ jährlich abziehbar.
Der Vorteil: sollte sich durch die Geltendmachung der Werbungskosten/Betriebsausgaben ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben (dürfte bei Studenten, die nur geringfügig neben dem Studium beschäftigt sind, regelmäßig der Fall sein), dann können diese Verluste festgestellt und vorgetragen werden. Nachdem das Studium beendet wurde, beginnt der Student dann quasi mit einem „Steuerguthaben“ seine Arbeitsphase, denn der kumulierte Verlustvortrag kann dann gegen die Erwerbseinkünfte verrechnet werden.
Allgemeines
BMF-Schreiben zum steuerlichen Spendenabzug
24.08.2011
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. Juni 2011
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 Folgendes.
Um das Schreiben zu öffnen, klicken Sie hier.
Anlagen: Bescheinigungen für
- Geldzuwendung
- Mitgliedsbeitrag
- Sachzuwendung
Allgemeines
Seminare zum Thema: "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2011
03.08.2011
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, wird auch im 2. Halbjahr 2011 mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2011" für die "Forum Verlag Fachakademie" halten.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,4 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Die Termine:
07.09.2011 Leipzig - Novotel Leipzig
13.09.2011 Düsseldorf - Mercure Düsseldorf Seestern
15.09.2011 Hamburg - Novotel Hamburg Alster
22.09.2011 Stuttgart - Mercure Airport & Messe
20.10.2011 Berlin - Ambassador Berlin
25.10.2011 Frankfurt/Main - Mercure Frankfurt Eschborn
26.10.2011 Köln - Mercure Köln West
10.11.2011 Leipzig - Novotel Leipzig City
17.11.2011 Frankfurt - Mercure Frankfurt Eschborn
24.11.2011 Düsseldorf - Mercure Düsseldorf City Nord
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich unter folgendem Link für die jeweiligen Seminare anmelden:
Anmeldung zum Seminar bei der "Forum Verlag Fachakademie"
Allgemeines
Neuer Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) bei L+P
03.08.2011
Wir beglückwünschen Herrn StB Strecker zum erfolgreichen Abschluss als Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) und freuen uns, Ihnen einen weiteren zertifizierten Fachberater zur Seite stellen zu können.
Zertifikat 1
Zertifikat 2
Allgemeines
Auch ausserhalb des Steuerrechts TOP - Teil II
01.08.2011
5 Teams von L+P beim Stimme-Firmenlauf am Start...
... und auch mit 5 Teams im Ziel!
Hier einige Impressionen unserer wackeren Läufer:
Allgemeines
StB Achim Siegmann zum Cross Border Experten 2011 der Fuchs Briefe - Redaktion gekürt!
04.07.2011
Der Verlag FUCHSBRIEFE hat in Zusammenarbeit mit GLOBOGATE eine bisher einmalige Referenzliste der führenden Experten erstellt, die Privatleute und Firmen bei Aktivitäten im Ausland optimal unterstützen.
Die Auswahl erfolgte zunächst über die jahrzehntelange Marktkenntnis der Firma GLOBOGATE. Dann mussten sich die nominierten Fachleute einem Interview stellen und schließlich zwei Praxisfälle – einer zur privaten Wohnsitzverlagerung, der andere zur Betriebsstättengründung im Ausland – lösen. Dabei mussten sie ihre Erfahrung und ihren Ideenreichtum anhand der Kriterien Sachverhaltsabklärung, Problemanalyse und Lösungshinweise unter Beweis stellen. Die 15 besten Berater wurden dann im Rahmen eines ausführlichen Reports vorgestellt (zu beziehen über www.fuchsbriefe.de für 39 bzw. 49 Euro).
Wir freuen uns sehr und sind sehr stolz darauf, dass es unser Fachberater für Internationales Steuerrecht, Herr StB Achim Siegmann, geschafft hat, in diese renommierte Liste aufgenommen zu werden. Damit wird einmal mehr von dritter Seite bestätigt, was unsere Kunden schon lange wissen - bei uns werden sie TOP beraten!
Allgemeines
Auch ausserhalb des Steuerrechts TOP!
25.05.2011
Beim 11. Trollinger Marathon am 15. Mai 2011 in Heilbronn konnte das Lehleiter-Team wieder einmal überzeugen und stellte mit Katharina Bühlmaier die Gold-Gewinnerin als Jahrgangsbeste Jugend B.
Hier einige Impressionen vom Zieleinlauf:
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Allgemeines
Ende der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen absehbar
24.05.2011
Elektronische Rechnung und digitale Signatur sind Themen, mit denen sich viele Unternehmen intensiv auseinandersetzen. Denn mit dem Versand von elektronischen Geschäftsdokumenten kann Geld gespart werden. Vor allem die elektronische Rechnungsstellung birgt dabei große Potenziale. Doch gerade in letzter Zeit fragen sich viele Unternehmen, welche gesetzlichen Anforderungen bei Rechnungsversand und Archivierung erfüllt werden müssen und welche Rolle die Signatur dabei spielt.
Immer mehr Unternehmen und Organisationen erkennen, wie wichtig es ist, Geschäftsdaten schnell, kostengünstig und präzise auszutauschen, um intelligente Rationalisierungsmaßnahmen einleiten zu können. Heute wird ein Großteil der Daten in Geschäftsdokumenten bereits per Computer erstellt. Anstatt diese Papierdokumente auszudrucken, zu kopieren und die darin enthaltenen Informationen schließlich per Post oder Fax weiter zu leiten, können diese Informationen direkt auf elektronischem Wege an den Geschäftspartner versendet werden. Der Partner muss zur weiteren Verarbeitung diese Informationen nicht mehr erneut in seiner Computeranwendung manuell erfassen. Er spart sich damit das extrem langsame, kostspielige und fehleranfällige Verfahren.
Folgende Beispielzahlen unterstreichen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung für die deutsche Wirtschaft:
Zurzeit werden allein in der Konsumgüterwirtschaft ca. 150-170 Millionen Rechnungen pro Jahr elektronisch versendet, was einem Datenvolumen im dreistelligen Terabyte-Bereich entspricht - würden diese auf Papier gedruckt, wären dies circa 300 Millionen DIN A4-Seiten.
Bekommen oder versenden Sie Rechnungen in elektronischer Form, zum Beispiel als Dateianhänge in E-Mails?
Geschäftsleute dürfen die darin enthaltene Vorsteuer bislang nur dann geltend machen, wenn die Rechnung mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen oder per elektronischem Datenaustausch (EDI) erzeugt worden ist.
Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 will die Bundesregierung diesen Signaturzwang ab Sommer außer Kraft setzen.
Den bisherigen Gesetzentwurf dafür hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.07.2011 jedoch ersteinmal abgelehnt. Es bleibt abzuwarten, ob der Vermittlungsausschuss am Ende zustimmt.
Das Ende der lästigen und eher realitätsfremden Signaturpflicht für elektronisch übermittelte Rechnungen ist also absehbar. Trotzdem gilt bislang noch: Echtheit und Unversehrtheit von Online-Rechnungen müssen mit der "qualifizierten, elektronischen Signatur" des Ausstellers beweisbar sein. Wenn diese Signatur fehlt, ist bei Geschäftskunden der Vorsteuerabzug gefährdet. Wer seine Unterlagen und Abrechnungen wasserdicht machen will, sollte einstweilen also immer noch Vorsorge treffen!
Unser L+P Merkblatt zu elektronischen Rechnungen soll ihnen hierzu alle weitere Fragen beantworten:
Merkblatt zu elektronischen Rechnungen
Allgemeines
Steuervorteil: Haushaltsnahe Dienstleistung auch für Hundebetreuung?
29.04.2011
Lassen Sie Ihren Hund regelmäßig von selbständigen Unternehmern zu Hause betreuen oder Ihre Katze, während sie im Urlaub sind? Wenn ja, sollten Sie dafür eine Steueranrechnung nach § 35a EStG beantragen, wenn die Betreuung in Ihrem Haushalt stattgefunden hat.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster hat ein Hundehalter für die Betreuung seines Hundes in seinem Haushalt und für die Anfahrtskosten des selbständigen Hundehalters eine Steueranrechnung auf seine persönliche Steuerschuld nach § 35a EStG beantragt. Das Finanzamt lehnte ab. Gegen die Einspruchsentscheidung klagte der Hundebesitzer beim Finanzgericht Münster.
Finanzgericht einigt sich mit Finanzamt
Der Hundehalter begründete seinen Antrag auf Anrechnung damit, dass bei haushaltsnahen Dienstleistungen das Arbeiten an Gegenständen im Haushalt vorausgesetzt wird. Und da Tiere zivilrechtlich "Sachen" sind, muss es für Betreuung auch eine Anrechnung geben. Zu aller Überraschung lenkte das Finanzamt ein und gewährte vor der Urteilsverkündigung die Steueranrechnung.(Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, Az, 6 K 3010/10 E).
Tipp: Haustierbesitzer können jetzt zwar leider nicht auf ein Musterurteil verweisen, wohl aber auf die Einigung des Finanzamts mit dem Kläger. Haben Sie also Ihr Haustier zu Hause betreuen lassen (auch von Oma oder Opa), beantragen Sie dafür unbedingt eine Steueranrechnung.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
Allgemeines
Neuer Musterprozess zum Arbeitszimmer: Geht da doch noch was?
21.02.2011
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil v. 22.6.2010, Az. 12 K 482/08; veröffentlicht am 19.1.2011; Revision beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 91/10.
Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt. Jetzt ist erneut ein Streitfall auf dem Prüfstand.
Ein Arbeitnehmer beantragte für sein häusliches Arbeitszimmer einen Werbungskostenabzug, obwohl sein Arbeitgeber ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte. Der Arbeitnehmer lernte nach Feierabend jedoch eine Fremdsprache, weil er beruflich immer häufiger mit ausländischen Kunden sprechen musste. Die Fremdsprache erlernte er durch eine spezielle Sprachsoftware. Das Problem: Auf dem Rechner in der Firma darf keine Software installiert werden. Der Arbeitnehmer war also gezwungen, die Fremdsprache auf seinem Rechner im Arbeitszimmer zu lernen.
Das ist tatsächlich ein völlig neuer Aspekt. Die Richter des Finanzgericht Niedersachsen lehnten wegen der gesetzlichen Lage einen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ab.
Tipp:
Da der neue Aspekt jedoch höchstrichterlich geklärt werden soll, ließen sie die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Lehnt das Finanzamt in vergleichbaren Fällen einen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ab, sollten sich Betroffene mit einem Einspruch wehren.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
Allgemeines
Lohnsteuer - BFH kippt bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis - Gutscheine können jetzt einfacher steuerfrei ausgegeben werden!
11.02.2011
Der BFH hat die Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen zum Anlass genommen, erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufzustellen.
(BFH, Urteile v. 11.11.2010 - VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10; veröffentlicht am 9.2.2011).
Sachverhalt: In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken, oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten, oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als (steuerfreien) Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie bislang von den Finanzgerichten bestätigt worden.
Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben.
Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen.
Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27.10.2004 - VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.
Quelle: BFH online
Beide Urteile zu den Tankgutscheinen ermöglichen interessante Gestaltungen im Lohnsteuerbereich!
Eigentlich könnte ja gleichgültig sein, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Barlohn zahlt oder Sachbezüge gewährt. Für Sachbezüge ist allerdings eine Freigrenze von monatlich 44 € vorgesehen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und Personalrabatte unterliegen noch weiteren Begünstigungen hinsichtlich ihrer Bewertung und eines Freibetrags.
Dass sich der Arbeitgeber diese Regelungen zu nutze macht, ist sein gutes Recht. Er muss nur darauf achten, seinen Arbeitnehmern kein Wahlrecht einzuräumen, anstelle des Sachbezugs auch Bargeld verlangen zu können. Denn in diesem Fall handelt es sich auch dann um Barlohn, wenn tatsächlich die Sache zugewendet wird (BFH v. 6. 3. 2008 - VI R 6/05).
Die Finanzverwaltung hat ursprünglich Barlohn angenommen, wenn ein Gutschein neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag ausgewiesen hat (R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR).
Diese Auffassung hat der BFH zu Recht verworfen, denn dann gäbe es in letzter Konsequenz keine Sachbezüge mehr, weil jeder Sachzuwendung natürlich ein bestimmter Wert beizumessen ist.
Sowohl die Verwendung einer elektronischen Tankkarte, auf der ein Geldwert gespeichert ist, als auch die nachträgliche Bargelderstattung übernommener Benzinkosten führen also zu einem Sachbezug, weil der BFH allein die Vereinbarungen in dem zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern geschlossenen Dienstvertrag für maßgebend hält.
Allgemeines
Wieder geschafft! L+P erneut TOP Steuerberater im Focus Money Test 2011
14.01.2011

Bereits zum fünften Mal nach 2005, 2006, 2008 und 2009 wurde Lehleiter+Partner nun von Focus Money (Ausgabe 3/2011) als eine der Top Steuerberatungskanzleien in Deutschland ausgezeichnet.
Erstmals sind wir mit gleich vier Standorten in der Liste der besten Steuerberatungskanzleien Deutschlands vertreten, darunter unsere Kanzleien in Bautzen, Stuttgart, Heilbronn und Neckarsulm.
Wir danken unseren Mandanten für Ihr Vertrauen und unseren Mitarbeitern, für die erfolgreiche Arbeit. Wir werden auch zukünftig all unser Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung einsetzen, um Sie erfolgreich durch die Untiefen der Steuergesetze zu führen.
Denn unser Wissen ist Ihr Gewinn!
Unter folgendem Link können Sie sich die Liste des Focus Money Steuerberatertests 2011 ansehen:
Focus Money Liste 2011 - Die besten Steuerberatungskanzleien in Deutschland
Allgemeines
Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2011"
10.01.2011
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, wird auch im Jahr 2011 wieder für die "Forum Verlag Fachakademie" mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2011" halten.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet, und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,2 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Kein Jahr ohne Neuerungen bei den Reisekosten: die BFH-Entscheidungen zur Arbeitsstätte und zur 1%-Regelung beim Dienstwagen, das aktuelle BMF-Schreiben vom 06.07.2010 zur Aufteilung gemischter Aufwendungen oder die Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 sorgen für Verwirrung in der Abrechnungspraxis von Reisekosten. Das neue „Frühstücksproblem“ – durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes – bringt den Unternehmen zusätzlich massive Probleme bei der Reisekostenabrechnung.
Da bei entsprechender betrieblicher Regelung oft anders abgerechnet wird, ist es zwingend notwendig, bei der Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber zu prüfen, ob diese steuerfrei oder steuerpflichtig sind und was es bei der Vorsteuererfassung zu berücksichtigen gilt.
Fehler bei der Abrechnung von Reisekosten führen zu Steuernachzahlungen und nervenaufreibenden Rechtsstreitigkeiten! Wie Sie kostspielige Fehler vermeiden und rechtlich einwandfrei abrechnen, erfahren Sie auf unserem eintägigen Praxisseminar: "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2011".
Die Seminarinhalte:
- Grundlagen zur Auswärtstätigkeit (im In- und Ausland) gemäß LStÄR 2011 u. a.:
- Begriff "Regelmäßige Arbeitsstätte" (evtl. mehrere?): Neue OFD-Verfügungen / BFH- Urteile und BMF-Schreiben
- Begriff "vorübergehend" (keine Dreimonatsfrist mehr): Präzisierung der Dauer einer Auswärtstätigkeit durch neues BFH-Urteil; Problematik der Arbeitnehmerüberlassung (Neue OFD-Verfügungen)
- Arbeitnehmerüberlassung: neues BMF-Schreiben.
- Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Reisen gekippt (Neues BMF-Schreiben und Grundsatzurteil des BFH)
- Verpflegungsmehraufwand (u. a. Dreimonatsfrist mit 2-Tage-Regelung und Neubeginn einer Dreimonatsfrist)
- Neue Auslandspauschalen für 2011?
- Fahrtkosten (u. a. mehrere regelmäßige Arbeitsstätten)
- Übernachtungskosten (praktische Umsetzung des BMF-Schreibens zur neuen Frühstücksproblematik)
- Geschäftsfreundebewirtung (Neue BFH-Urteile)
- Formvorschriften Bewirtungsbelege / Trinkgelder
- Betriebliche Bewirtungen und Veranstaltungen / VIP-Logen
- Arbeitsessen / Aufmerksamkeiten / Geschenke / Jubiläen / Geburtstage etc.
- Neue Sachbezugswerte 2011
- Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit (Neuregelung durch die LStÄR 2011)
- Sachbezüge und „Geldwerte Vorteile“ (Bewertung - Erfassung - Verbuchung)
- Private Telefon-/Internetnutzung (auch Handy)
- Doppelte Haushaltsführung (Neuregelung durch die LStÄR 2011)
- Dienstwagen (Neuregelung der 1 %-Methode und Neues zu Unfallkosten)
- Elektronische Lohnsteuerbescheinigungspflicht bzgl. Reisekosten und doppelter Haushaltsführung
- Incentive-Reisen / „bahn.bonus“ / „miles & more“
- Umzugskosten (Neuregelung durch die LStÄR 2011)
- Neue Vorsteuererstattung (beleglos, elektronisch) innerhalb der EU
- Umsatzsteuer und vorsteuerrechtliche Aspekte
- etc., ergänzt um Ihre Fragen
Die Termine:
13.01.2011 Leipzig - Novotel Leipzig
18.01.2011 Frankfurt/Main - Mercure Frankfurt Eschborn
19.01.2011 Düsseldorf - Mercure Düsseldorf Seestern
26.01.2011 Stuttgart - Mercure Airport & Messe
27.01.2011 München - Best Western Hotel Cristal
02.02.2011 Hamburg - Park Inn Hamburg Nord
08.02.2011 Berlin - Ambassador Berlin
10.02.2011 Köln - Park Inn Köln Belfortstraße
15.02.2011 Frankfurt/Main - Lokalität folgt
17.02.2011 Stuttgart - Mercure Airport & Messe
23.02.2011 Hannover - Mercure Hannover City
30.03.2011 Leipzig - Lokalität folgt
06.04.2011 Düsseldorf - Mercure Düsseldorf City Nord
13.04.2011 Hamburg - Novotel Hamburg Alster
19.05.2011 Köln - Park Inn Köln Belfortstraße
25.05.2011 München - Tryp Hotel München
31.05.2011 Frankfurt/Main - Mercure Frankfurt Eschborn
01.06.2011 Stuttgart - Mercure Airport & Messe
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich unter folgendem Link für die jeweiligen Seminare anmelden:
Anmeldung zum Seminar bei der "Forum Verlag Fachakademie"
2010
Allgemeines
Wichtige Steueraspekte zum anstehenden Jahreswechsel
25.11.2010
Bis zum Jahreswechsel sind neben gezielten Maßnahmen bei den jeweiligen Einkunftsarten auch im Privatbereich einige steuerliche Überlegungen ratsam.
Der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (z.B. Gebrauchtfahrzeuge) soll durch das Jahressteuergesetz 2010 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen werden. Damit soll erreicht werden, dass die dabei regelmäßig anfallenden Verluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Änderung soll für alle Veräußerungsgeschäfte gelten, bei denen die Anschaffung nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erfolgt. Für die bis zur Gesetzesverkündung erworbenen und binnen Jahresfrist verkauften Gebrauchsgüter, können Verluste im Rahmen des § 23 EStG demnach weiterhin geltend gemacht werden.
Angehörigenverträge sollten generell auf ihre Fremdüblichkeit überprüft werden. Geplante Anpassungen für 2011 sollten noch vor dem Jahreswechsel schriftlich vereinbart werden.
Schöpfen Selbstständige ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht aus, könnte der Abschluss einer Rürup-Police unter bestimmten Umständen sinnvoll sein. In 2010 lassen sich von den Beiträgen 70 % als Sonderausgaben absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 14.000 EUR und verdoppelt sich in Fällen der Zusammenveranlagung. Vereinbaren Personen ab dem 60. Lebensjahr eine lebenslange Sofortrente gegen Einmalzahlung, ist diese bei Erstbezug in 2010 zu 60 % als sonstige Einnahmen nach § 22 EStG zu versteuern.
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt einheitlich 20 % der Aufwendungen, wobei verschiedene Höchstbeträge zu beachten sind. Sollten die jeweiligen Höchstbeträge in 2010 bereits ausgeschöpft sein, sollten die weiteren Leistungen nach Möglichkeit erst im neuen Jahr beglichen werden.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
Allgemeines
Neues Musterverfahren zur Dienstwagenbesteuerung beim Bundesfinanzhof
25.11.2010
Streitpunkt ist wieder einmal die Besteuerung eines Dienstwagens.
Hintergrund: Der Steuerzahler hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dieses Fahrzeug durfte er auch privat benutzen. Der private Nutzungsvorteil wurde mit der sogenannten 1 Prozent-Methode besteuert. Weil der Steuerzahler das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hatte, erhob das Finanzamt einen Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Entsprechend der gesetzlichen Regelung unterstellte das Finanzamt dabei, dass der Steuerzahler das Fahrzeug täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte.
Tatsächlich benutzte der Steuerzahler das Fahrzeug aber nur an wenigen Tagen im Monat für die Fahrt zur Arbeit. Der Steuerzahler beantragte daher, den Zuschlag nur entsprechend der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen. Obwohl es zu dieser Frage bereits eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt, schaltete das Finanzamt auf stur. Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte taggenau abzurechnen ist und nicht pauschal für den ganzen Monat (BFH, Urteil v. 4.4.2008 - VI R 85/04). Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung erkennt die Finanzverwaltung nicht an und hat einen entsprechenden Nichtanwendungserlass veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 12.3.2009, BStBl I 2008, 961).
Der betroffene Steuerzahler musste daher erneut klagen und hat beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht bekommen (Az.: 14 K 60/09). Diese Entscheidung will das Finanzamt so nicht gelten lassen und hat den Bundesfinanzhof angerufen. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VI R 67/10 geführt.
Unsere Empfehlung: Steuerpflichtige, die ihren Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sollten sich auf die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Niedersachsen berufen. Will das Finanzamt den pauschalen Monatszuschlag von 0,03 Prozent auch dann erheben, wenn der Steuerzahler den Dienstwagen nur für wenige Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzt, so sollte der Steuerzahler Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und um Ruhen des Verfahrens bitten. Dazu kann auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Musterverfahren verwiesen werden.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
Allgemeines
Verlustbescheinigung bei der Bank bis 15.12.2010 beantragen
08.11.2010
Für negative Einkünfte aus Kapitalvermögen werden je nach Art der Verluste verschiedene Verlustverrechnungstöpfe gebildet. Soweit die im jeweiligen Topf über das Jahr angefallenen Verluste die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank den Negativsaldo grundsätzlich auf das Folgejahr vor. Der Verlustüberhang verfällt also nicht; er wird mit den positiven Erträgen des Folgejahres verrechnet. Das klappt natürlich nur innerhalb desselben Institutes.
Es kann aber vorteilhaft sein diese überhängenden Verluste mit positiven Einkünften bei einer anderen Bank im gleichen Jahr zu verrechnen. Dies ist nur über Ihre Einkommensteuererklärung möglich. Dazu wird eine entsprechende Verlustbescheinigung benötigt, die jeweils bis 15.12. für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden muss. Da eine Verrechnung in der Einkommensteuererklärung erfolgt, stellt die Bank mit Beginn des Folgejahres aber den betreffenden Verlusttopf auf Null. Sie können den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für das abgelaufene Jahr angeben. Die Verluste werden dann vom Finanzamt mit den positiven Kapitalerträgen verrechnet, die bei anderen Banken angefallen sind.
Ob dies im Ergebnis günstiger ist und eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte sprechen Sie uns dazu einfach an.
Allgemeines
Veranstaltungsreihe zum Thema Vermietung, Verkauf und Erwerb von Immobilien
12.10.2010
Die Heilbronner Firma "Werner Immobilien" veranstaltet mehrere hochkarätige Expertenveranstaltungen, die sich besonders an Privatpersonen richten, die eine Immobilie kaufen bzw. verkaufen möchten.
Dort bekommen Sie Tipps und Hilfestellungen, damit Vermietung und Verkauf oder der Erwerb von Immobilien erfolgreich verlaufen. Dies ist wichtig, da es sich bei Immobilen um langfristige Investitionen handelt.
Die Veranstaltungen sind kostenfrei, und finden statt im
Restaurant Ballei
Deutschordensplatz 1
74172 Neckarsulm
1. Veranstaltung - für Verkäufer
Privatverkauf Ihrer Immobilie - erfolgreich verkaufen
Termin 19.10.2010
Hier erhalten Sie Tipps für den Immobilienverkauf.
Ihr Expertenteam:
Rainer Hochadel, Notar Neckarsulm
Martin Werner, Immobilienökonom (ebs) und Chartered Surveyor
2. Veranstaltung - für Vermieter
Vermietung mit Gewinn - erfolgreicher vermieten
Termin 20.10.2010
Diese Veranstaltung dreht sich rund um die Mietersuche
Ihr Expertenteam:
Ludwig Zürn, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumrecht
Martin Werner, Immobilienökonom (ebs) und Chartered Surveyor
3. Veranstaltung - für Immobiliensuchende und Investoren
Die intelligente Investition - Immobilien zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage
Termin: 21.10.2010
Sie erhalten bei dieser Veranstaltung Informationen zum Thema Immobilieninvestition zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage.
Ihr Expertenteam:
Reinhold Borchardt, Leitung Produktmanagement Finanzierung Privatkunden, Volksbank Heilbronn
Prof. Dr. Robert Lehleiter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Lehleiter + Partner Treuhand AG
Nähere Informationen zu den Veranstaltungen und die Anmeldung finden Sie in folgendem Flyer:
Flyer zur Veranstaltungsreihe
Allgemeines
Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011
07.10.2010
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für das Jahr 2011 keine neue Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch im kommenden Jahr. Grund: Die alte Papierkarte wird ab 2012 endgültig von einem neuen elektronischen Verfahren zum Lohnsteuerabzug abgelöst. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Übergangsregelung.
Die Lohnsteuerkarte 2010 war die letzte aus Papier, nun werden keine neuen Karten mehr verschickt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heißt das: Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch im kommenden Jahr.
Der Grund hierfür ist das neue elektronische Verfahren zum Lohnsteuerabzug, das ab 2012 in vollem Umfang anlaufen soll. Es vereinfacht und beschleunigt den Kontakt zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Finanzamt. In der Übergangszeit im Jahr 2011 sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Wir erklären, was zu beachten ist, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahr länger ihre Gültigkeit behält.
- Was muss man tun, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 beim Arbeitgeber liegt?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
- Was muss man tun, wenn man 2011 den Arbeitgeber wechselt?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fordern ihre Lohnsteuerkarte 2010 von ihrem bisherigen Arbeitgeber an und händigen sie dem neuen Arbeitgeber aus.
- Was geschieht mit der Steuerklasse und den eingetragenen Freibeträgen?
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
Beispiel: Wurde eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann man beim Finanzamt beantragen, die Freibeträge herabzusetzen.
Beispiel: Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.
- Wo bekommt man eine Lohnsteuerkarte, wenn man noch keine besitzt?
Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte wie bisher von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
- Wer ist künftig für die Lohnsteuerdaten zuständig?
Bereits ab dem Jahr 2011 wird unmittelbar das zuständige Finanzamt der Ansprechpartner sein, wenn es um Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie um deren Änderungen geht. Hinsichtlich der Meldedaten (z.B. Familienstand oder Geburt eines Kindes) bleibt es allerdings – wie bisher – bei der Zuständigkeit der Gemeinden.
- Wie wird ab 2012 das reguläre Verfahren aussehen?
Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. Mit dem neuen elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig.
- Wo kann man sicher weiter informieren?
Weiterführende Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte stehen den Bürgern unter www.elster.de sowie in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre „Die elektronische Lohnsteuerkarte“ zur Verfügung. Einzelfragen sind mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.
Allgemeines
Bundesfinanzhofurteil zu Erstattungszinsen
10.09.2010
Zinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen) sind seit 2000 nicht mehr abziehbar. Folglich sind auch Zinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen) nicht steuerbar.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige A richtete für erwartete Einkommensteuernachzahlungen des Jahres 1996 ein Festgeldkonto ein, aus dem er Zinseinnahmen bezog. Für die Nachzahlung setzte das Finanzamt Zinsen fest. Im Streitjahr 2000 zahlte A einerseits rund 10.000 DM Nachzahlungszinsen an das Finanzamt. Andererseits zahlte ihm das Finanzamt rund 3.500 DM Erstattungszinsen für eine Einkommensteuererstattung aus einem anderen Jahr. A wandte sich zum einen dagegen, dass im Nachzahlungsfall Zinsen nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen, obwohl er aus dem für die Steuerzahlungen vorgesehenen Festgeld steuerpflichtige Zinseinnahmen erzielte, und zum anderen dagegen, dass Zinsen im Erstattungsfall steuerpflichtig sind.
Entscheidung
Für die Nachzahlungszinsen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Sie sind kraft Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen (ebenso für die sonstigen Personensteuern und für die Umsatzsteuer in bestimmten Fällen, § 12 Nr. 3 EStG). Gegen dieses Abzugsverbot sieht der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für die Erstattungszinsen hält der BFH dagegen an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Zwar unterliegen die Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung beim Empfänger. Das gilt jedoch nicht für die Erstattungszinsen für die Steuern und Zinsen, die - wie die Einkommensteuer - im Falle ihrer Zahlung an das Finanzamt beim Steuerpflichtigen nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Die ursprüngliche Symmetrie - Steuerbarkeit der Erstattungszinsen einerseits, Sonderausgabenabzug für die Nachzahlungszinsen andererseits - wurde mit der Aufhebung des Sonderausgabenabzugs ab 1999 aufgehoben. In seiner geänderten Rechsauffassung geht der BFH daher davon aus, dass - ebenso wie die Zinsen auf die Nachzahlung - auch die Zinsen auf die Erstattung dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind. Damit ist der Gleichlauf zwischen Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen jedenfalls im Bereich des § 12 Nr. 3 EStG (Personensteuern und die gesetzlich aufgezählten umsatzsteuerlichen Sonderfälle) gewährleistet.
BFH-Urteil v. 15.6.2010, VIII R 33/07, veröffentlicht am 8.9.2010
Allgemeines
Mitgliedsbeiträge und Umsatzsteuer: Neue Rechtsprechung und ihre Folgen für Vereine
06.09.2010
Kürzlich hat das Finanzgericht München Stellung genommen und die Diskussion zur Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen um eine weitere Facette erweitert.
Die Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung unterscheidet derzeit noch zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen:
1. Echte Mitgliedsbeiträge werden auf Grund der Satzung des jeweiligen Vereins erhoben. Ein Leistungsaustausch findet nicht statt, also ist auch keine Umsatzsteuer fällig.
2. Erbringt der Verein eine Sonderleistung im Interesse der einzelnen Mitglieder gegen ein Sonderleistungsentgelt, so erfolgt ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem Mitglied. Hierbei handelt es sich um unechte Mitgliedsbeiträge, die umsatzsteuerpflichtig sind.
Das neue Urteil des Finanzgerichtes München (Az. 14-K-4217/06)
Das Finanzgericht München hat der ganzen Diskussion jetzt noch einmal eine Wende gegeben. Es ist der Ansicht, dass der Mitgliedsbeitrag immer der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Der Mitgliedsbeitrag stellt ein Entgelt für eine Leistung dar. Das für einen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich aus der Satzung des Vereins.
Somit entfällt eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen.
Konsequenz für die Vereins-Praxis
Die Finanzverwaltung beharrt glücklicherweise noch auf der Unterscheidung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge.
Sie sollten aber wissen, dass es zu einer Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeiträge kommen kann!
Im Moment existiert kein anhängiges GerichtsVerfahren dazu. Wir halten Sie natürlich weiter auf dem Laufenden.
Allgemeines
Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke stellen selbständige Wirtschaftsgüter dar
23.08.2010
Nach einer geänderten Auffassung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder stellen dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z.B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Photovoltaikmodul) - ebenso wie bislang schon herkömmliche Aufdachanlagen - selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter dar.
Weiterhin nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude wie bisher entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind nach dem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter auch auf sogenannte Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Auch diese sind nicht mehr - wie es die bisherige Auffasung war - unselbständige Gebäudeteile, sondern als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Steuerliche Vorteile für den Eigentümer:
- Statt bspw. 50 Jahre beträgt der Abschreibungszeitraum nur 20 Jahre
- Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach §7g Abs.1 EStG ist möglich
- Die degressive AfA nach §7 Abs.2 oder die Sonderabschreibung nach §7g Abs.5 EStG kann beansprucht werden
Die entsprechende Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (Az. S 2190.1.1-1/3 St32) können Sie sich hier herunterladen:
Verfügung des Bayerischen Landesamtes
Allgemeines
L+P Vorstandsmitglied Achim Siegmann zum "Cross Border Expert" nominiert
13.08.2010
Als einer der wenigen ausgewiesenen Experten und in der Region Heilbronn-Franken als einzige Kanzlei sind wir - namentlich unser Fachberater für Internationales Steuerrecht Herr StB Achim Siegmann - als Cross Border Expert für den Verlag der Fuchsbriefe nominiert, welcher Anfang 2011 publiziert wird.
Es freut uns, dass es uns gelungen ist, mit unserer langjährigen Erfahrung als Berater in länderübergreifenden Steuerfragen die Prüfungen im Rahmen des Dienstleistungs-Ratings durch die schweizerische Globogate AG bestanden zu haben.
Gerne überzeugen wir auch Sie von unserer Leistung. Fordern Sie uns ! Wir freuen uns auf Sie!
Die Cross Border Expert Nominierungsliste könnne Sie sich hier in PDF-Form herunterladen: Nominierungsliste
Weitere Informationen zur Nominierung erhalten Sie unter http://www.globogate-rating.ch
Allgemeines
Bundesverfassungsgericht: Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig
29.07.2010
Nach dem heute vom Bundes-
verfassungsgericht veröffentlichten Beschluss ist die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer zum Teil verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.
Die gesetzliche Kürzung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.
Nicht beanstandet wurde hingegen das Abzugsverbot bei mehr als 50%iger beruflicher Nutzung des Büros, wenn dem Berufstätigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Begründung:
Das BVerfG reagierte mit Beschluss v. 6.7.2010 (2 BvL 13/09) auf die Vorlage vom FG Münster (Beschluss v. 8.5.2009, 1 K 2872/08 E, EFG 2009 S. 1224) und ordnet an, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind. Das betrifft das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - also der klassische Lehrerfall.
Allgemeines
E-Book-Ratgeber: Die 30 wichtigsten Antworten zur „Frühstücksproblematik“ in der Reisekostenabrechnung 2010
23.06.2010
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, hat einen E-Book Ratgeber verfasst, der sich mit allen auftauchenden Fragen zum Thema Frühstückskostenabrechnung 2010 befasst.

Die Ermäßigung des Steuersatzes auf 7 Prozent bei den Übernachtungskosten in Hotelrechnungen hat in der Reisekostenabrechnung und im Lohnbüro für große Verunsicherung gesorgt. Das BMF-Schreiben vom 05.03.2010 konnte diese Unklarheiten nicht beseitigen und hat neue Fragestellungen aufgeworfen:
- Wie ist mit dem Frühstück auf einer Hotelrechnung zu verfahren?
- Welche lohnsteuerliche Bedeutung hat die "arbeitgeberveranlasste" Übernachtungsbuchung?
- Was muss bei "Übernachtungsgesamtpaketen" und bei "Business-Tarifen" beachtet werden?
- Müssen Reservierungsbestätigungen zwingend vorliegen?
- Wie sind Hotellisten zu führen?
- Ist der Sachbezug von 1,57 Euro zu versteuern? Kann dies durch Zuzahlung vermieden werden?
Damit Sie in diesem Chaos nicht versinken und blitzschnell diese und andere wichtige Fragen professionell lösen, beantwortet Ihnen Fachexperte Christian Ziesel im "E-Book-Ratgeber: Die 30 häufigsten Probleme zur „Frühstücksproblematik“ in der Reisekostenabrechnung 2010" die 30 drängendsten Fragen zu dem Thema „Frühstücksproblematik“ in der Reisekostenabrechnung.
Davon profitieren Sie:
Praxisorientiert und leicht nachvollziehbar: Schritt für Schritt zeigt Ihnen unser Experte anhand von 30 konkreten Frage- und Antwortbeispielen die Lösung einfach und verständlich auf.
Rechtssicher und kollegial: Mit diesem E-Book stützen Sie Ihre Antworten nicht auf fragwürdige Beiträge aus dem Internet – Sie arbeiten auf Grundlage von Expertentipps absolut rechtsicher und nutzen bestmöglich alle Handlungsspielräume für Ihr Unternehmen und Ihre reisenden Kollegen.
Hier können Sie den E-Book-Ratgeber beziehen: Forum Verlag
Allgemeines
Selbstanzeige: Nur die ganze Wahrheit führt zur Straffreiheit (BGH)
21.06.2010
Ein Steuersünder geht nur straffrei aus, wenn er dem Finanzamt alle bisher verschwiegenen Zinseinkünfte offenlegt. Es reicht nicht aus, wenn er in der Selbstanzeige nur einige Konten benennt, entschied der BGH.
Der Ankauf einer Schweizer Steuerdaten- CD machte vielen Steuersündern Anfang dieses Jahres zu schaffen. Wie bereits berichtet, haben sich seit Jahresbeginn mehr als 19.400( davon allein in Baden Württemberg 5395) Steuerzahler selbst angezeigt - fast zehnmal mehr als sonst in einem ganzen Jahr.
Wer jedoch nur einige „aufdeckungsgefährdete“ Konten in der Selbstanzeige offengelegt hat und die Existenz anderer Konten weiterhin verschweigt, bekommt Probleme durch einen Beschluss des BGH. Das Gericht stellt für „halbe Wahrheiten“ keine Straffreiheit in Aussicht, vielmehr muss der Steuerpflichtige hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen. Der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch bedarf nach Ansicht des BGH einer doppelten Rechtfertigung: Zum einen sollen verborgene Steuerquellen erschlossen werden, zum anderen soll ein Anreiz zur Steuerehrlichkeit gegeben werden. Das Gesetz fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, so der BGH. Eine sog. Teilselbstanzeige bewirkt daher keine Strafbefreiung. Es reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil der bisher verschwiegenen Zinseinkünfte nacherklärt und die restlichen Zinseinkünfte weiterhin verschweigt, weil er z. B. keine akute Gefahr der Aufdeckung sieht.
(BGH, Beschluss v. 20.5.2010, 1 StR 577/09)
Hinweis:
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer US-Gesellschaft Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,8 Millionen Euro verkürzt. Durch eine Selbstanzeige wollte er einer Strafe entgehen.
Der BGH erschwert mit diesem Beschluss den Weg in die Straffreiheit und hält nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach eine Teilselbstanzeige wirksam sein kann (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988 S. 356; 1999 S. 27).
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
Allgemeines
Sommerzeit-Urlaubzeit - nicht für jeden -
21.06.2010
„Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten“
Möchte Ihr Kind in seinen Ferien einem Minijob nachgehen oder sind Sie Student und sind auf einen Nebenjob angewiesen, sollten Sie wissen, was Aushilfskräfte steuerlich zu beachten haben. Eine Infobroschüre vom bayerischen Staatsministerium der Finanzen hilft Ihnen hier weiter.
In der Ferienzeit und insbesondere in den Sommerferien sind Studenten und Schüler gern gesehene Aushilfskräfte. Das Bayerische Finanzministerium hat seine Broschüre „Aushilfsarbeit für Schüler und Studenten“ neu aufgelegt und an den Rechtsstand 2010 angepasst. Die Broschüre erläutert sowohl den Ferienjobbern als auch ihren Arbeitgebern, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten sie wahrnehmen bzw. zu beachten haben. Die Broschüre können Sie kostenlos unter diesem Link herunterladen:
PDF: Infobroschüre "Steuerinformation zur Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten"
Tipp: Die wichtigste Info für volljährige Studenten. Betragen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes mehr als 8.004 Euro im Jahr, verlieren die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld. Diese Höchstgrenze sollte also unbedingt im Auge behalten werden.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
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Allgemeines
Bierdeckel und andere Steuererklärungen
01.06.2010
Die Sächsische Zeitung hat am 01.06.2010 einen Artikel über die Lehleiter + Partner Kanzlei in Görlitz veröffentlicht. Über den folgenden Link können Sie diesen interessanten Bericht über unsere Kanzlei im PDF-Format lesen. PDF: Artikel aus der Sächsischen Zeitung vom 01.06.2010
Allgemeines
REWE Team Challenge
25.05.2010

Wir haben es geschafft! Mit den Teams "Lehleiter läuft" und "tax me, if you can" stellten wir uns der Herausforderung und meldeten uns zur 2. REWE Team Challenge an. Der Lauf führte 5 km durch Dresdens Innenstadt und endete mit einem stimmungsvollen Zieleinlauf im neuen Rudolf-Harbig-Stadion. Jeder absolvierte die Strecke auf seine Weise - während für den einen das Ziel des Abends war das Stadion zu erreichen, waren andere bemüht, Bestzeiten zu laufen und unsere Teamergebnisse zu verbessern. Wie auch im Berufsalltag galt es die Stärke des gesamten Teams zu nutzen. Das gemeinsame Warten auf den Startschuss, die Motivation auf der Strecke und das Zusammensein im Ziel stärkten unseren Teamgeist auf eine ganz besondere Arte und Weise. Das Ergebnis des Abends war für das Team "Lehleiter läuft" der 243. Platz und für das Team "tax me, if you can" der 342. Platz und das immerhin unter über 3.500 Teilnehmern bzw. 388 Mixed Teams. Bis zum nächsten Mal! Wir sind auf jeden Fall dabei ... Ihr Lehleiter + Partner Team
Allgemeines
Drei Mitarbeiter ergänzen nach bestandener Prüfung das Lehleiter + Partner Steuerberaterteam
11.05.2010
Die Lehleiter + Partner AG in Neckarsulm hat allen Grund zu gratulieren: Drei ihrer langjährigen und engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jetzt ihre Steuerberaterprüfung bestanden und ergänzen ab sofort unser hochqualifiziertes und kompetentes Steuerberaterteam. Die neuen Steuerberater sind: · Eleonora Herber (Steuerfachwirtin) · Michael Humm (Diplom-Kaufmann Univ.) · Tina Glöditzsch (Diplom-Betriebswirtin BA) Seit 25 Jahren unterstützt die Lehleiter + Partner Treuhand AG in Neckarsulm ihre Mitarbeiter bei der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen. Selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Prüfung kann das Unternehmen der Zweiradstadt auf eine 100-prozentige Erfolgsquote zurückblicken. So ist es nicht verwunderlich, dass die Erfolge der Mitarbeiter auch ausschlaggebend für unsere Firmenphilosophie sind, die da lautet: „Unser Wissen ist Ihr Gewinn“.
Allgemeines
Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuer-Recht
24.03.2010
Zum 1. Januar 2010 haben sich im Umsatzsteuerrecht für Unternehmer und Unternehmen etliche Gesetze und Gegebenheiten geändert. In unserer folgenden PDF-Datei erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen: Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2010
Allgemeines
Fotovoltaikanlage: Musterprozess - Vorsteuerabzug bei Dachsanierung-
10.02.2010
Immer häufiger lassen sich Privatkunden eine Fotovoltaikanlage auf das Dach ihres Hauses installieren und liefern den gewonnenen Strom gegen Bezahlung an Energieversorger. Da sie durch die Stromlieferung umsatzsteuerlich zu einem Unternehmer werden, steht ihnen aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug zu. Doch bei der Dachsanierung stellt sich das Finanzamt meist noch quer.
Muss vor Installation das Dach des Hauses renoviert werden, lehnt das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Renovierungskosten oftmals ab. Beliebte Begründung des Finanzamts: Da die Anlage kein wesentlicher Bestandteil des Daches wird, fallen die Kosten der Dachsanierung nicht im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit an. Ein Vorsteuerabzug für die Dachsanierung käme nur dann in Betracht, wenn das komplette Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden würde. Das ist jedoch nur möglich, wenn mindestens zehn Prozent der gesamten Nutzfläche des Gebäudes zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird (Urteil v. 27.7.2009, Az. 14 K 1164/07).
Tipp: Muss ein Gebäudeeigentümer vor der Installation der Fotovoltaikanlage das Dach sanieren lassen, sollte er auf jeden Fall die Erstattung der Umsatzsteuer für die Dachsanierung vom Finanzamt fordern. Lehnt das Finanzamt ab, sollte Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. Der Bundesfinanzhof klärt nämlich in einem laufenden Musterprozess die Kriterien, wann dem Betreiber einer Fotovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug für die Dachsanierung zusteht und wann nicht.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr StB Josef Bühlmaier unter buehlmaier@lehleiter.de gerne zur Verfügung.
Allgemeines
Aktuelle Vereinsnews
18.01.2010
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände (§ 31a BGB)
Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 € im Jahr erhalten, haften für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung gegenüber Dritten wird nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Anmeldungen beim Vereinsregister in Papierform weiterhin möglich.
Anmeldungen beim Vereinsregister können auch weiterhin in Papierform eingereicht werden.
Unentgeltliche Zuwendungen (§ 55 AO): Gemeinnützigkeit in Gefahr
Erhalten Mitglieder und Dritte freien Eintritt und kostenlose Bewirtung, muss der Verein darauf achten, dass hier keine gemeinnützigkeitsschädlichen unentgeltlichen Zuwendungen vorliegen. Erbringt der Verein diese Zuwendungen gegenüber Sponsoren oder Geschäftspartnern, dürften diese als Repräsentationsaufwendungen generell unschädlich sein. Bei Zuwendungen gegenüber Mitgliedern darf der Verein allerdings nicht allzu freigiebig sein. Alles, was den Rahmen von Annehmlichkeiten (= Zuwendung von 40 Euro pro Jahr und Mitglied) übersteigt, könnte das Missfallen der Finanzverwaltung erregen.
Allgemeines
Absenkung der Umsatzsteuer für Übernachtungen auf 7%
04.01.2010
Nach langen Diskussionen zwischen Bund und Ländern wurde am 18.12. das Wachstumsbeschleunigungsgesetz im Bundesrat gebilligt.
Darin ist unter anderem festgelegt worden, dass der Umsatzsteuersatz für kurzfristige Beherbergungen (Vermietung von Wohn- und Schlafräumen) bis zu sechs Monaten auf 7% abgesenkt wird. Dazu gehören neben den Leistungen der Hotels für Übernachtungen auch entsprechende Leistungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen.
Dies hört sich erst einmal sehr positiv an, sinkt doch die Abgabenlast entsprechend. Demgegenüber stehen jedoch massive Abgrenzungsprobleme, da nur die Übernachtungsleistung bzw. Leistungen, die sich unmittelbar auf die Beherbergung selbst beziehen, nicht jedoch damit in Zusammenhang stehende Nebenleistungen von der Steuersatzsenkung erfasst werden. Dies betrifft insbesondere folgende Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen:
- Getränke aus der Minibar
- Verpflegung, insbesondere Frühstück
- Nutzung von Kommunikationsnetzen (Telefon, Internet)
- Pay-TV
- Wellness-Angebote
- Nutzung von Tagungsräumen
Eine Abgrenzung und Versteuerung zum 19%-Steuersatz ist auch dann für diese Leistungen vorzunehmen, wenn diese Leistungen mit dem Preis für die Übernachtung abgegolten sind, es also z. B. eine Pauschalvereinbarung inkl. Frühstück gibt. Zwar sind unseres Erachtens sicherlich Mini-Leistungen, wie die Nutzung des Schuhputzautomaten oder die Flasche Mineralwasser auf dem Zimmer, bzw. Handtücher nicht separat auszuweisen und zu versteuern. Für die anderen oben genannten Leistungen muss aber wegen den unterschiedlichen Steuersätzen ein separater Ausweis auf der Rechnung erfolgen.
D. h. für Sie, das Sie ab 01.01.2010 die Übernachtungsleistung selbst und die anderen Leistungen getrennt ausweisen müssen. Die Abrechnung kann zwar auf einem Rechungsbeleg erfolgen, die Nettowerte müssen jedoch wegen der unterschiedlich hohen Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen werden, ebenso die Umsatzsteuer.
Eine entsprechende Rechnung müsste daher wie folgt aussehen, wenn pauschal mit Übernachtung ein Frühstück gebucht wurde:
Übernachtungsentgelt zu 7 % = 168,22 €
zuzüglich Frühstück zu 19 % + 16,80 €
Entgelt gesamt netto = 185,02 €
Anteil Umsatzsteuer 7 % + 11,78 €
Anteil Umsatzsteuer 19 % + 3,20 €
Gesamtpreis = 200,00 €
Wenn der Gesamtpreis nicht mehr als 150 € beträgt, ist wegen der Vereinfachung für Kleinbetragsrechungen in diesem Fall folgende Variante zulässig:
Übernachtung 100,00 €
darin enthaltene Umsatzsteuer zu 7 % = 5,89 €
darin enthaltene Umsatzsteuer zu 19 % = 1,60 €
Die Regelungen zum getrennten Ausweis müssen Sie tatsächlich ernst nehmen, da bei Ausweis von 19% auf den gesamten Rechnungsbetrag dieser erhöhte Umsatzsteuerbetrag auch tatsächlich geschuldet und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ihr Personal sollte deshalb entsprechend geschult bzw. das Kassensystem angepasst werden.
Weiterhin stellt sich die Frage, mit welchem Preis ein Frühstück anzusetzen ist. Sofern Sie auch Frühstück ohne Übernachtung anbieten, sollte der Preis hierfür auch für den Anteil des Frühstücks für eine Übernachtung inkl. Frühstück angesetzt werden. Gleiches gilt, wenn Sie sowohl Übernachtungen mit und ohne Frühstück anbieten.
Sofern Sie bisher keinen Preis für das Frühstück separat ermittelt und angeboten haben, wird die Finanzverwaltung u. U. von Ihnen verlangen, dass Sie die Ermittlung aus Ihren Kalkulationsunterlagen zzgl. eines entsprechenden Gewinnanteils darstellen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Umsatzanteil für das Frühstück „offenbar“ gering ist.
Ansonsten bleibt hier abzuwarten, ob für diese Fälle von der Finanzverwaltung eine Pauschalierung zugelassen wird.
2009
Allgemeines
Europäisches MwSt-Info-System
24.11.2009
Gerade bei Firmen, die mit dem europäischen Ausland Handel treiben oder Dienstleistungen anbieten, taucht regelmäßig die Frage nach der Gültigkeit ausländischer USt-IDs auf.
Dazu hat die Europäische Union der folgenden Link geschaltet, um die USt-ID europaweit schnell und einfach zu überprüfen:
Europäisches MwSt-Informationsaustauschsystem
Allgemeines
Insolvenzgeldumlage steigt ab 2010 auf 0,41 %
12.11.2009
Die Insolvenzgeldumlage wird sich 2010 mehr als vervierfachen. Bislang sind 0,1 % zu zahlen - bald 0,41% - höhere Kosten, die auf alle Unternehmen im kommenden Jahr zukommen.
Wegen der starken Zunahme von Firmenpleiten in der Wirtschafts- und Finanzkrise vervierfacht die Bundesregierung die Insolvenzgeldumlage, die alle Unternehmen zahlen müssen. Das geht aus dem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervor. Danach müssen die Unternehmen ab 1. Januar 2010 0,41 % statt bisher 0,1 % der Bruttolöhne ihrer Beschäftigten als Insolvenzgeldumlage in den Topf der Bundesagentur für Arbeit einzahlen.
Der Verordnung zufolge sollen damit die steigenden Ausgaben an Insolvenzgeld für Arbeitnehmer von Pleiteunternehmen finanziert werden. Die Regierung rechne im kommenden Jahr mit 1,7 Milliarden Euro Ausgaben für das Insolvenzgeld. So hoch würden auch die Ausgaben für das laufende Jahr geschätzt. Da die bisherige Umlage für die Zahlungen daher bei weitem nicht mehr ausreiche, sei bei der Bundesagentur für Arbeit bereits ein Minus von knapp 1,1 Milliarden Euro aufgelaufen.
Allgemeines
Aktuelle Vereinsnews
28.09.2009
Verluste bei nicht zweckbezogenen Tätigkeiten: Gefahr für die Gemeinnützigkeit des Vereins
Verwendet eine gemeinnützige Organisation Mittel für nicht zweckbezogene Tätigkeiten – also in der Vermögensverwaltung und in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – kann das Probleme nach sich ziehen. Insbesondere droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn in der Vermögensverwaltung oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Verluste erwirtschaftet werden. Der Vereinsvorstand sollte also wissen, auf welche Risiken er sich hier einlässt und wie er diese minimiert. In folgenden Fällen sind Verluste unschädlich: Finanzverwaltung und -gerichte haben Ausnahmen festgelegt, bei denen dem Verein trotz Verlusten bei zweckfremden Tätigkeiten die Gemeinnützigkeit nicht entzogen wird:
1. Dem ideellen Bereich sind in den vorangegangenen sechs Jahren Gewinne in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden.
2. Der Verlust beruht auf einer Fehlkalkulation und wird innerhalb eines Jahres wieder ausgeglichen.
3. Der Verlust ist durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen oder anderen Gemeinkosten auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden.
Spendenhaftung
Spendet eine Firma abgelaufene, beschädigte oder fast unbrauchbare Waren, z.B. Tiernahrung, an einen Verein, so darf der Verein keine Spendenbescheinigung in Höhe des ursprünglichen Verkaufspreises ausstellen. Es ist nur die Höhe einzutragen, die der Verein bereit gewesen wäre, für die nicht mehr einwandfreie Ware zu bezahlen. Der Verein haftet für unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen!
Allgemeines
Bestellung zum Sachverständigen
04.08.2009
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Lehleiter + Partner Vorstandsmitglied Joachim Strecker wurde am 24. Juni 2009 von der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken zum Sachverständigen für das Sachgebiet "Unternehmensbewertung" öffentlich bestellt und vereidigt.
Wir gratulieren herzlich.
Link zur Bestellungsurkunde
Allgemeines
Ehrenamtspauschale
03.08.2009
Das Bundesministerium für Finanzen verschärft die Satzungsanforderung
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat aus heiterem Himmel die Anforderungen für die Gewährung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG verschärft. Viele Vereine haben somit dringenden Handlungsbedarf. Wird die steuerfreie Pauschale in Höhe von 500 € pro Jahr an Vorstandsmitglieder bezahlt, muss dies durch die Satzung gedeckt sein.
Ein Verein, dessen Satzung die Bezahlung des Vorstands nicht ausdrücklich erlaubt und der trotzdem pauschale Aufwandsentschädigungen an den Vorstand zahlt, verstößt gegen das Gebot der "Selbstlosigkeit". Er kann somit nicht als gemeinnützig behandelt werden.
Wegen der geänderten Rechtsauffassung hat das BMF die Übergangsfrist für die Satzungsänderung verlängert.
Ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ist es demnach, wenn Zahlungen, die nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Rückfragen hierzu beantwortet gerne unsere Spezialistin, Frau Seifert, unter 03581-484022.
Allgemeines
Insolvenz
03.08.2009
Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand
Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfungvon Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde der neue § 15a in die Insolvenzordnung eingefügt.
Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristische Personen – also auch Vereine – und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand.
Nach § 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vereinsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, haftet er geschädigten Gläubigern mit seinem Privatvermögen.
Die Neuregelung des Insolvenzrechts verschärft diese Regelung:
- > Der Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.
Stellt der Vorstand den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren).
Bei Fragen steht Ihnen unser Fachberater für Sanierung und Insolvenz, Herr Neitzel, unter Tel. 03581/48 40 35 gern zur Verfügung.
Allgemeines
Verbot der Aufteilung nach Umsatzschlüssel ist europarechtswidrig
27.07.2009
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23. April 2009 (Az. 16 K 271/06) entschieden, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gemeinschaftswidrig ist und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Seit dem 01.01.2004 ist gemäß dem oben genannten Paragraphen eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge bei Gegenständen des Unternehmensvermögens – im angesprochenen Verfahren ging es um ein Wohn- und Geschäftshaus – nach dem Umsatzschlüssel (Verhältnis steuerfreie/steuerpflichtige Umsätze) nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung (zb. Flächenschlüssel) möglich ist. Da in der Praxis eigentlich immer auch ein Flächenschlüssel möglich ist, wurde der Umsatzschlüssel quasi ausgehebelt.
Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht nun mit dem Verweis, dass die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit Art. 17 Abs. 5 der EG-Richtlinie vereinbar ist.
Der Vorteil des Umsatzschlüssels kann darin bestehen, dass auf Grund der im Vergleich zu Wohnraummieten meist erheblich höheren gewerblichen Mieten ein wesentlich höherer anteiliger Vorsteuerabzug, bspw. aus Baukosten, besteht.
Sobald eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorliegt, werden wir Sie hier, an bekannter Stelle, informieren!
Allgemeines
Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeiter abgeschafft
20.07.2009
Arbeitgeber müssen rückwirkend ab 1.7.2009 nach sechs Monaten Kurzarbeit keine
Sozialversicherungsbeiträge
mehr für Kurzarbeiter bezahlen.
Das hat heute der Bundesrat beschlossen und somit das Kurzarbeitergeld noch attraktiver gemacht.
Nun gab auch der Bundesrat grünes Licht: Rückwirkend ab 1.7.2009 werden Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen für Kurzarbeiter entlastet. Der Bundestag hatte diese Verbesserung bereits am 19.6.2009 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von Union und SPD beschlossen.
Kurzarbeit wurde in mehreren Schritten attraktiver gemacht
Erst vor wenigen Monaten wurde die Höchstdauer des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld auf 24 Monate erhöht. Der jetzt vollzogene Schritt mit der Beitragsentlastung der Arbeitgeber in länger andauernder Kurzarbeit gilt als weiterer Baustein, das Instrument Kurzarbeit noch attraktiver für die Unternehmen zu machen. So sollen in Zeiten der heftigsten Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland möglichst viele Arbeitsplätze möglichst lange erhalten bleiben.
Volle Entlastung bei den SV-Beiträgen für Kurzarbeiter
Bis 30.6.2009 konnten Arbeitgeber nur dann eine volle Entlastung von den Sozialbeiträgen bei Kurzarbeit in Anspruch nehmen, wenn sie für die Mitarbeiter während des Arbeitsausfalls Qualifizierungsmaßnehmen durchgeführt haben. Dies ist seit 1.7.2009 nicht mehr erforderlich – wenn ein Betrieb bereits über sechs Monate lang kurzarbeitet. Die ab Beginn des siebten Monats der Kurzarbeit eintretende Vergünstigung gilt sogar recht großzügig. Denn von dieser Regelung profitiert neben dem Betrieb, der seit über sechs Monaten kurzarbeitet, auch jeder andere kurzarbeitende Betrieb eines Unternehmens. In großen Unternehmen kommen also auch Betriebsteile, in denen die Kurzarbeit erst weniger als sechs Monate durchgeführt wird, mit in den Genuss der Neuregelung.
Kritik von vielen Seiten: "Unkalkulierbares Kostenrisiko"
Gerade dieser Punkt stieß bereits im Vorfeld auf breite Kritik. FDP, Grüne und Linke rügten die nicht abschätzbaren Kosten in Milliardenhöhe und die aus ihrer Sicht einseitige Bevorzugung von Konzernen. Sie warfen der Koalition vor, den Weg zur Ausplünderung der Arbeitslosenversicherung durch Großunternehmen frei zu machen. DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach sprach von einer "unkalkulierbaren Subvention für Großunternehmen".
Arbeitgeber werden Vergünstigungen gerne in Anspruch nehmen
Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) hat solche Vorwürfe stets mit dem Hinweis zurückgewiesen, das Kurzarbeitergeld werde zum ganz überwiegenden Teil von mittelständischen Firmen in Anspruch genommen. Auch die Arbeitgeber sprachen sich für die Neuregelung aus. Sie werden die neuen Vergünstigungen für Betriebe mit länger andauernder Kurzarbeit sicher dankbar in Anspruch nehmen.
Allgemeines
Studiumskosten wieder als Werbungskosten absetzbar?
07.07.2009
Mit gesetzlicher Neuregelung ab 01.01.2004 sind Aufwendungen für ein Erststudium nicht mehr (unbegrenzt) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern lediglich begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben bis 4.000 € absetzbar. Diese Vorschrift wurde von der Finanzverwaltung auch in Fällen angewandt, in denen der Steuerpflichtige vor Studienbeginn eine Berufsausbildung absolviert hatte. Zu Unrecht, wie der BFH in einem brandaktuellen Urteil vom 3.7.2009 verkündet hat (Az.: VI R 14/07). Damit können sämtliche Studienkosten (Fahrten, Unterkunft, Studiengebühren etc.) ohne Begrenzung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern das Studium auf einen Beruf gerichtet erfolgt. Vorteil: der Student kann sich während des Studiums ein schönes "Verlustvortragspolster" aufbauen, das er dann - sobald er Einkünfte erzielt - mit diesen verrechnen kann.
Mit dem Erfolg der Revision bleibt jetzt noch die Frage der Urteilsbegründung des BFH (diese liegt leider noch nicht vor), um Möglichkeiten der Auslegung für klassische Erststudienfälle (Studiumsaufnahme direkt nach dem Abitur) auszuloten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Allgemeines
Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung durch die öffentliche Hand
24.06.2009
Problem: Eine öffentliche Einrichtung, bspw. eine Gemeinde, vermietet ein Ladenlokal. Da das Ladenlokal regelmäßig zur Vermögensverwaltung der Gemeinde gehört, wurde der Gemeinde bisher eine Option zur Umatzsteuer von der Finanzverwaltung verwehrt. Eine Umsatzsteuerpflicht gäbe es nur dann, wenn die Steuerfreiheit der Gemeinde zu größeren Wettbewerbsvorteilen für die Gemeinde führen würde. Lösung: Nunmehr hat der EuGH klargestellt, dass eine Umsatzsteueroption auch dann möglich ist, wenn die Umsatzsteuerfreiheit zu einem Wettbewerbsnachteil der Gemeinde führt (EuGH, Urt. v. 4.6.2009, C-102/08, SALIX). Bedeutung: Die Konsequenz für die Gemeinde: mit der Umsatzsteueroption eröffnet sich ihr auch das Recht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen. Da die Option zur Umsatzsteuer zumindest bei vorsteuerabzugsberechtigten Mietern immer vorteilhaft ist, können nun Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen ihre Mietverträge anpassen und so bereits gezahlte Vorsteuern wieder zurückholen bzw. bei Neubauten sofort ganz/teilweise die Vorsteuern geltend machen. Tipp: u.U. kann über die Korrekturvorschrift des § 15a UStG noch Vorsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden, die vor 10 Jahren gezahlt wurde - von daher kann schnelles Handeln angebracht sein! Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Experten für Kommunalberatung, Herr StB Achim Fuchs (fuchs@lehleiter.de) sowie Herr StB Stephan Nedo (nedo.gr@lehleiter.de) gerne für weitere Informationen zur Verfügung.
Allgemeines
Übernahme von Studiengebühren
12.03.2009
Müssen Arbeitgeber SV-Beiträge entrichten?
Studiengebühren, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses übernimmt, sind nach bisher aktueller Rechtslage zwar steuerfrei, jedoch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Dies wird nun durch eine Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung geändert.
Im "Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ..."
wird geregelt, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten beitragsfrei sind, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Damit wird die Beitragsfreiheit von Studiengebühren verknüpft mit dem Steuerrecht.
Steuerrechtlich sind die Studiengebühren kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn...
- zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausbildungsverhältnis besteht
- der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet ist
- die übernommenen Studiengebühren vom Beschäftigten zurückgefordert werden können, wenn der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss freiwillig das Unternehmen verlässt.
Ihr Ansprechpartner: Christian Ziesel (ziesel@lehleiter.de)
Allgemeines
Seminar zur Unternehmergesellschaft
04.03.2009
Als Experte referiert unser Steuerberater Herr Tobias Czerwonka zum Thema Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) am 06.03.2009 von 17-19 Uhr bei der IHK Görlitz, Jakobstraße 14.
Allgemeines
Neue amtliche Muster für Zuwendungsbestätigungen
02.03.2009
Zum 31. Dezember 2008 läuft die Übergangsfrist für die Verwendung der alten Muster für Zuwendungsbestätigungen aus. Ab 2009 müssen für die Bescheinigung von Zuwendungen die neuen amtlichen Muster verwendet werden.
Sachzuwendungen (16.57 KB)
Geldzuwendungen_Mitgliedsbeitrag (16.231 KB)
Allgemeines
Versicherungsschutz wird auf alle Ehrenamtler ausgeweitet
02.03.2009
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 2008 der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung zugestimmt. Mit dieser Reform wird unter anderem der Versicherungsschutz der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung für gemeinnützige Organisationen ausgeweitet. Bisher konnten sich nur gewählte Ehrenamtsträger – also vor allem Vorstandsmitglieder – freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Künftig (das heißt ab sofort) gilt das auch für beauftragte Ehrenamtsträger. Damit kann im Prinzip jeder ehrenamtlich Tätige versichert werden. Der Beitrag beläuft sich nur auf 2,73 Euro pro Jahr und Person. Vor allem wenn noch keine anderen Rahmen- und Gruppenversicherungen
bestehen, sollten Sie prüfen, ob Ihr Verein Ihren Ehrenamtlern diesen Unfallversicherungsschutz gewährt.
Allgemeines
Gemeinnützigkeit bei fehlender satzungsmäßiger Betätigung
02.03.2009
Neu gegründete Vereine haben oft das Problem, dass sie in der Aufbauphase die eigentlichen Satzungszwecke nicht aktiv verfolgen können, sondern zunächst mit der Mittel- und Ausstattungsbeschaffung ausgelastet sind. Folglich ist der Nachweis schwierig, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins den steuerbegünstigten Zwecken entspricht. Das Bundesministerium für Finanzen setzt hier die BFH-Rechtsprechung (Bundesfinanhof-Urteil vom 23.7.2003, Az: I R 29/02) um. Es genügt, wenn die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke vorbereitet wird. Das muss aber ernsthaft und mit einem realistischen Zeitrahmen erfolgen. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht (AEAO zu § 51 Nummer 5 AO).
Allgemeines
Gewinne aus betrieblichen Losveranstaltungen als Einnahmen?
12.02.2009
In zwei Urteilen hat sich der BFH zur Einordnung von Gewinnen aus betrieblichen Verlosungen geäußert.
1. Im ersten Fall behielt eine Bausparkasse für jeden vermittelten Bausparvertrag einen Euro von der Vermittlungsprovision ihrer Vertreter ein, um damit eine Wettbewerbsauslosung für die Außendienstmitarbeiter durchzuführen. Bei der Auslosung gewann ein selbstständiger Bausparkassenvertreter einen Pkw, den er unverzüglich veräußerte. Das Finanzamt erfasste den Veräußerungserlös als Gewinn. Diese Einordnung war jedoch falsch.
Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld bei einer betrieblichen Verlosung einzusetzen, führt nicht erneut zu Betriebseinnahmen. Es werden vielmehr bereits erwirtschaftete Einnahmen im Nachhinein bei einer Losveranstaltung verwendet. Dass der verwendete Gewinn Ausfluss des Vertragsverhältnisses mit der Bausparkasse war, ist nicht entscheidend. Dem einzelnen Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, wie er sein Entgelt verwendet. Beim Gewinn handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für betriebliche Tätigkeiten. Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor, weil die Teilnahme an einer Lotterie keinen Leistungsaustausch begründet.
2. Im zweiten Fall verloste eine Handelsvertretung ein Einfamilienhaus unter allen Vertriebsmitarbeitern. Wer bestimmte Umsatzhöhen erreicht hatte, erhielt jeweils unentgeltlich ein Los. Das Unternehmen garantierte dabei jedem Teilnehmer einen Gewinn. Einer der Vertreter gewann als Hauptgewinn das ausgelobte Traumhaus im Wert von 250.000 EUR. Hierbei handelt es sich um betriebliche Einnahmen.
Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst. Denn die Zuwendung der Lose stellt eine Zusatzleistung für die Erreichung bestimmter Umsätze dar. Der Umstand, dass das Ergebnis von dem zufälligen Losgewinn abhängt, beseitigt den betrieblichen Zusammenhang nicht. Dies ist vergleichbar mit einer internen Verlosung, wenn hierdurch geringe Fehlzeiten der Belegschaft durch Sachpreise prämiert werden. Die daraus entstehenden Vorteile wendete der Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu. Ähnlich führt auch die Zuwendung einer Incentive-Reise zu Betriebseinnahmen.
Fundstellen:
Bausparkasse: BFH 2.9.08, X R 8/06, DStR 08, 2358,
Haus: BFH 2.9.08, X R 25/07, DStR 08, 2359
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
Allgemeines
Tipp für Immobilienvermieter
07.01.2009
Die Abgeltungsteuer eröffnet ganz neue Möglichkeiten, insbesondere in Zeiten, in denen die Guthabenzinsen fast den Sollzinsen entsprechen (bzw. bei Unternehmensanleihen zum Teil bereits sogar deutlich höher sind).
Das Steuerrecht erlaubt Ihnen, die Kosten bei der Vermietung auch komplett fremd zu finanzieren. Die hierfür gezahlten Schuldzinsen sind abzugsfähige Werbungskosten. Die durch die Vermietung eingenommene Liquidität kann für private Anlagen verwendet werden.
Konkret könnte das Modell in etwa wie folgt aussehen:
Die jährlichen Mieteinnahmen betragen 100.000 EUR, die damit zusammenhängenden Ausgaben (Nebenkosten, Zinsen, Tilgungen, Reparaturen etc.) betragen ebenfalls 100.000 EUR.
Ab 2009 werden die Einnahmen monatlich entnommen und festverzinslich angelegt. Zum Jahresende besteht ein Schuldsaldo auf dem Vermietungskonto von 100.000 EUR. Dieser wird in ein Darlehen umgewandelt. Der Zinssatz für das Darlehen sei 5%. Die Anlage der liquiden Mittel erfolge ebenfalls zu 5%. Der individuelle Steuersatz des Vermieters sei 42% zzgl. Solidaritätszuschlag.
Steuerlich stellt sich die Berechnung wie folgt dar: Zinserträge: 5.000 EUR, darauf Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag = 1.318,75 EUR, verbleiben netto 3.681,25 EUR. Der Zinsaufwand in Höhe von 5.000 EUR führt zu einer Steuerersparnis von 2.215,50 EUR, so dass der Netto-Aufwand nur 2.784,5 EUR beträgt. Der Vermieter hat somit eine positive Differenz von 896,75 EUR. Selbst bei einem Anlagezins von nur 4,5% verbleibt ein positiver Saldo von 528,63 EUR.
Natürlich funktioniert das Modell auch, wenn private Schulden in steuerlich relevante Schulden "umgemünzt" werden sollen bzw. wenn eine Tilgungsaussetzung vereinbart wird und die hierdurch frei gewordenen liquiden Mittel "abgeltungsteuergünstig" angelegt werden.
Wie immer, gilt es auch bei dieser Gestaltung, den einen oder anderen steuerlichen Fallstrick zu beachten. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten.
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Prof. Dr. Lehleiter gerne zur Verfügung.
2008
Allgemeines
BFH: In Rechnung muss Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar bezeichnet sein
18.12.2008
Mit Urteil vom 8.10.2008 hat der BFH nochmals klargestellt, dass nur eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, in der Angaben tatsächlicher Art enthalten sind, welche die Identifizierung der konkret abgerechneten Leistung ermöglichen. Bezeichnungen wie "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" seien nicht ausreichend. In der Abrechnung könne zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssten dann aber eindeutig bezeichnet sein. Dies sollte bei der Rechnungsstelung bzw. - noch wichtiger - beim Rechnungsempfang beachtet werden, denn nur wenn Sie über eine Rechnung verfügen, aus welcher die Leistung eindeutig ersichtlich ist, haben Sie auch das Recht zum Vorsteuerabzug.
Allgemeines
Investitionszulage bis 2013 gesichert
03.12.2008
Investitionszulage bis 2013 gesichert - weiterhin verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen in den neuen Bundesländern und Berlin
Am 28.11. hat der Bundesrat dem Investitionszulagengesetz 2010 zugestimmt.
Mit dem neuen InvZulG 2010 schafft die Bundesregierung bereits frühzeitig Planungssicherheit für die Unternehmen.
Die Investitionszulage unterstützt betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe in den neuen Bundesländern und Berlin in den Jahren 2010 bis 2013. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine doppelt so hohe Förderung wie Großbetriebe. Allerdings wird die Förderung von dem derzeitig sehr hohen Niveau in den kommenden Jahren schrittweise abgesenkt werden. Dies entspricht den Bestrebungen der Bundesregierung, die Investitionszulage langfristig planmäßig auslaufen zu lassen und die Investitionsförderung auch in Ostdeutschland auf die im Grundgesetz verankerte Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zu konzentrieren.
Trotz der degressiven Ausgestaltung der Fördersätze werden aber voraussichtlich bis 2013 steuerfreie Zulagen in einer Größenordnung von rund 2,3 Milliarden Euro gewährt werden.
Für weitere Fragen rund um die Investitionsförderung steht Ihnen Prof. Dr. Lehleiter unter 03581-48400 jederzeit gerne zur Verfügung.
Allgemeines
Finanzministerium Baden-Württemberg beantwortet Fragen zur Ehrenamtspauschale
28.11.2008
Noch liegen keine verbindlichen Vorgaben der Finanzverwaltung zur neuen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz) vor. Einen ersten Einblick in den Stand der Erörterungen zwischen Bund und Ländern hat das Finanzministerium (Finmin) Baden-Württemberg in einer Antwort auf eine Anfrage der SPD-Fraktion im Landtag gegeben.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag
Nach § 3 Nummer 26a EStG ist die Steuerbefreiung über die Ehrenamtspauschale ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nummer 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird. Unklar war bisher, ob das allgemein oder nur für die gleiche Tätigkeit gilt.
Das Finministerium stellt klar, dass eine Kombination von beiden Befreiungsregelung möglich ist (Schreiben vom 5.5.2008, Az: 3–S 2121/59, Landtagsdrucksache 14/2611). Voraussetzung dafür ist aber,
1. dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitstelle),
2. voneinander trennbar sind,
3. gesondert vergütet werden und
4. die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.
Das gilt sowohl für Tätigkeiten beim gleichen als auch bei verschiedenen Vereinen.
Beispiel
Ein Sporttrainer (Übungsleiter) kann eine steuerfreie Vergütung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr nach § 3 Nummer 26 EStG erhalten und gleichzeitig vom selben Verein für seine Kassierertätigkeit die Ehrenamtspauschale von 500 Euro beanspruchen.
Unser Tipp: Treffen Sie für beide Tätigkeiten jeweils eine eigene schriftliche Vereinbarung (Honorar- bzw. Arbeitsvertrag oder Freiwilligenvereinbarung). Regeln Sie darin die Höhe der Vergütung und beschreiben Sie die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend genau. Zusätzlich sollten Sie Stundenzettel führen, die eine Zuordnung der geleisteten Stunden zu der jeweiligen Tätigkeit erlauben und den Nachweis ermöglichen, dass die Vergütungen nicht überhöht sind.
Voraussetzungen in der Satzung
Besondere Voraussetzungen in der Satzung sind nicht erforderlich, um die Ehrenamtspauschale nutzen zu können – mit einer Ausnahme: Fordert die Satzung für alle Tätigkeiten im Verein die Ehrenamtlichkeit (Unentgeltlichkeit), sind Vergütungen ausgeschlossen. Dann ist nur der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (zum Beispiel Telefon- und Fahrtkosten) zulässig – nicht jedoch ein pauschaler Aufwandsersatz. Das wurde aber schon bisher in der Rechtsprechung so gesehen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.8.2001, Az: I B 40/01).
Die Zahlungen dürfen außerdem nicht unangemessen hoch sein. Hier gilt das Prinzip des Fremdvergleichs. Diese Grundsätze wurden zwar für die Vereinsvorstände entwickelt, müssen aber nach Auffassung des Finmin auch für andere Personen gelten, die im Verein tätig sind.
Wichtig: Diese steuerlichen Vorgaben gelten aber nicht für das (zivile) Vereinsrecht. Alles was über den Ersatz nachgewiesener Auslagen in angemessener Höhe hinausgeht, ist eine Vergütung für Arbeitszeit oder Arbeitskraft. Dafür ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, wenn nicht schon die Satzung solche Vergütungen erlaubt.
Unser Tipp: Da viele Vereinssatzungen noch nicht an die Vergütungsmöglichkeit durch die Ehrenamtspauschale angepasst sind, plant die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist: Verbietet die Satzung entsprechende Zahlungen, soll es ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit sein, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31. März 2009 eine entsprechende Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der (Vorstands-) Mitglieder und ehrenamtlichen Helfer zulässt.
Allgemeines
56_EuGH Busley Cibrian § 2a-1
17.09.2008
Der Fall
Zwei Geschwister, welche die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, waren in Deutschland ansässig, wo sie auch Arbeitnehmer waren.
Im Jahr 1996 verstarben ihre in Spanien ansässigen Eltern und vererbten den beiden Geschwistern das in Spanien belegene Elternhaus. Die Geschwister vermieteten diese Immobilie, wobei sie hieraus in den Jahren 1997 ff. Verluste erzielten.
Das Probleme
Die Doppelbesteuerung in Deutschland wird unter Berücksichtigung der Regelungen im deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht dadurch vermieden, dass die Einkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterworfen werden (sog. Freistellungsmethode). Vielmehr werden diese Einkünfte wie inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der deutschen Besteuerung unterworfen. Auf die hierdurch entstehende deutsche Einkommensteuer wird dann die spanische Einkommensteuer angerechnet (sog. Anrechnungsmethode).
Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Ausland belegener Immobilien werden jedoch unter Verweis auf § 2a Einkommensteuergesetz nicht steuermindernd berücksichtigt. D.h. obwohl positive Vermietungseinkünfte aus spanischen Immobilien grundsätzlich voll mit deutscher Einkommensteuer belegt werden, führen Verluste nicht zu einer Minderung der deutschen Einkommensteuer.
Gegen die Nichtberücksichtigung der Verluste erhoben die Geschwister Klage.
Die Lösung
Das Finanzgericht sieht eine Verletzung von EU-Recht durch die Nichtberücksichtigung der Vermietungsverluste als gegeben an (Verstoss gegen die Kapitalverkehrsfreiheit).
Eine endgültige Lösung des Falles steht noch aus. Der europäische Gerichtshof (EuGH) wird aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichtes über diesen Fall entscheiden müssen.
Praxistipp
Bei ähnlich gelagerten Fällen sollte unbedingt unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg Einspruch eingelegt werden (Vorlagebeschluss des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 22.01.2008 6 K 234/07 an den EuGH, Rs C-35/08 „Busley/Cibrian“).
Zu beachten ist, dass dies auch bei Versagung der Verlustberücksichtigung bei der Ermittlung des Steuersatzes notwendig sein kann (sog. Negativer Progressionsvorbehalt).
Mit Schreiben vom 30.7.2008 (IV B 5 – S 2118-a/07/10014, DOK 2008/0410093) hat die Finanzverwaltung mittlerweile reagiert und wendet nunmehr § 2a Abs. 1 und 2 EStG in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen nicht weiter an. D.h. hier müssten ausländische Verluste bereits im Veranlagungszeitpunkt von Verwaltungsseite berücksichtigt werden, ohne dass die Anerkennung erst im Wege eines Einspruchs möglich ist.
Aber in Fällen in denen die Immobilie außerhalb der EU liegt (Drittstaatenfall), ist ein Einspruch weiterhin anzuraten, da das Finanzgericht einen Verstoß der Kapitalverkehrsfreiheit als gegeben ansieht, welche auch bei Drittstaatenfällen Anwendung findet.
Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht Achim Siegmann (asiegmann@lehleiter.de).
Allgemeines
56_EuGH Lidl Belgium-1
17.09.2008
Der Fall
Die Lidl Belgium GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft der Lidl Stiftung GmbH & Co. KG und war zunächst nur auf dem belgischen Markt tätig. Im Jahr 1999 wurde eine Betriebsstätte in Luxemburg errichtet, welche zunächst Verluste erwirtschaftete. Diese Verluste konnten im Rahmen des Verlustvortrages im Betriebsstättenstaat Luxemburg in späteren Jahren mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.
Für das Jahr 1999, das Verlustjahr, wurde beantragt, die anfänglichen Verluste direkt von den inländischen positiven gewerblichen Einkünften abzuziehen. Die Finanzverwaltung lehnte dies jedoch ab, woraufhin der EuGH angerufen wurde, da das deutsche Abzugsverbot gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstieße.
Das Problem
Der europäische Gerichthof hatte somit zu klären, ob ausländische Betriebsstätttenverluste im Inland zum Abzug zuzulassen sind, obwohl das maßgebende Doppelbesteuerungs-abkommen die sog. Freistellungsmethode vorsieht. D.h. fraglich war, ob es rechtmäßig sei, dass sich Verluste aus Betriebsstätten im Ausland nicht steuermindernd auswirken, da auch Gewinne nicht der inländische Steuer unterworfen werden (sog. Symmetriethese).
Die Lösung
Der EuGH stellte zwar fest, dass Verluste ausländischer Betriebsstätten weniger günstiger behandelt werden als Verluste inländischer Betriebsstätten und somit grundsätzlich ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu bejahen sei. Dennoch könne ein solcher Verstoß rechtens sein, sofern es Rechtfertigungsgründe gibt. Der EuGH sah solche Gründe als gegeben an, da eine Verlustnutzung im Inland ohne die Möglichkeit einer entsprechenden Besteuerung der ausländischen Betriebsstättengewinne im Inland die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der Mitgliedsstaaten erheblich beeinträchtigen würde. Ferner bestünde die Gefahr einer doppelten Verlustnutzung (zunächst Verlustnutzung im Inland und in späteren Jahren Verlustnutzung im Betriebsstättenstaat im Rahmen eines Verlustvortrages).
Das Abzugsverbot verstößt somit nicht gegen EU-Recht (EuGH-Urteil vom 15.5.2008 Rs C-414-06 „Lidl Belgium“ DStR 2008 S. 1031)
Praxistipp
Nach dieser Entscheidung dürften Erfolgsaussichten der Verlustberücksichtigung ausländischer Betriebsstätten grundsätzlich nur noch dann bestehen, wenn diese Verluste im Ausland endgültig nicht mehr berücksichtigt werden können (Schließung der verlustbringenden Auslandsbetriebsstätte o.ä.).
Sofern Verluste jedoch unter Berufung auf § 2a EStG nicht im Inland zum Abzug zugelassen werden, obwohl Gewinne der deutschen Besteuerung unterworfen werden würde, ist weiter von einer EU-Rechtswidrigkeit auszugehen. Bei entsprechenden Fälle sollte Einspruch eingelegt werden.
Allgemeines
56_§ 50a EStG Champions-League-1
17.09.2008
Der Fall
Ausländische Künstler und Sportler üben zumindest teilweise ihre Tätigkeiten im Inland aus. Sei es, dass die Rolling Stones deutsche Arenen füllen oder dass sich die Münchner Bayern auf europäischer Ebene von Vereinen wie Zenit St. Petersburg oder AC Mailand ärgern lassen (müssen). Da in diesen Fällen ausländische Künstler und Sportler ihre Tätigkeit im Inland ausüben, möchte auch der deutsche Fiskus grundsätzlich seinen Teil an den Arbeitslöhnen und Gagen.
In solchen Fällen ist im deutschen Einkommensteuergesetz ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr.1 EStG vorgesehen, wonach die Veranstalter (Konzertveranstalter, UEFA, FIFA) für den ausländischen Arbeitgeber (Fussballclub oder Orchester) die deutsche Steuer abzuführen haben. Auch die anteiligen Löhne unterliegen dem Steuerabzug. Hier ist der Arbeitgeber nach § 50a Abs. 4 Nr. 2 EStG Abzugsverpflichteter.
Das Problem
Es gibt im Bereich der Abzugsbesteuerung mehrere Probleme und bürokratische Hindernisse, die im Vorfeld der Planung eines Engagements ausländischer Künstler oder Sportler bedacht werden sollten. Das Bundesministerium für Finanzen scheint jedoch insbesondere Probleme im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschafts-sportarten erkannt zu haben.
Die Lösung
Mit BMF-Schreiben vom 20.3.2008 (IV C 8 – S 2303/07/0009 – 2008/0148054, BStBl I 2008, 538, IStR 2008, 376) verzichtet der deutsche Fiskus auf die Besteuerung der Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmer (ausländische Vereine und deren Spieler) und der Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen europäischen Dachverbänden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung der inländischen Spiele in europäischen Vereinswettbewerben stehen.
Erleichterungen von seiten der Finanzverwaltung sind selbstverständlich zu begrüßen. Es erscheint jedoch inkonsequent bei europäischen Sportwettbewerben auf eine Besteuerung zu verzichten, während ein solcher Erlaß bei musikalischen Darbietungen selbst bei Großveranstaltungen wie „Rock im Park“ o.ä. nicht gewährt wird.
Praxistipp
Bei Veranstaltungen im „üblichen“ Rahmen, wie der Engagierung eines ausländischen Künstlers im Rahmen von Feierlichkeiten, der mehr als reinen Kostenersatz erhält, verbleibt es bei der Haftungsschuld des Veranstalters. Im Gegensatz zu den vorgenannten sportlichen Großveranstaltungen gibt es hier grundsätzlich keinen Verzicht seitens der Verwaltung. Hinzuweisen ist jedoch auf das sog. Kontrollmeldeverfahren. Hier kann der Vergütungsschuldner in Fällen geringer Bedeutung allgemein ermächtigt werden, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen. Aber auch bei diesem Verfahren verbleiben bürokratische Hürden, da hier Steueranmeldungen abzugeben (auch wenn ggf. mit 0 Euro) und jährlich sämtliche Vergütungen unter genauer Angabe der Vergütungsgläubiger zu melden sind.
Auf die Möglichkeit eine Befreiung von der Abzugsverpflichtung im Vorhinein möglicherweise zu erreichen sei schließlich hingewiesen.
Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht und Borussia Mönchengladbach Mitglied Achim Siegmann (asiegmann@lehleiter.de).
Allgemeines
Die Abgeltungsteuer oder ein Lehrstück steuerlicher Vereinfachung
16.09.2008
Wie lange haben wir darauf gewartet, wie oft wurden wir enttäuscht, was haben wir schon fast nicht mehr daran geglaubt. Doch jetzt ist es soweit, das Steuerrecht wird endlich... einfacher!
Tatsächlich: Die Abgeltungsteuer ab 2009 "...führt zu einer drastischen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleinkünften..." (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 16/4841, S. 35).
Na also, es geht doch.
Nun gut, ein paar Rentner mit Zinserträgen aus ihrer Altersvorsorge werden wohl eine Veranlagung beantragen müssen, weil sie sonst zu viel Steuern zahlen (vgl. § 32d Abs. 6 EStG). Auch die wenigen Sparer, die ihren Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben (§ 32d Abs. 4 EStG) oder diejenigen, die mehrere Konten bei verschiedenen Banken unterhalten und sowohl Gewinne als auch Verluste erzielt haben. Ebenso GmbH-Gesellschafter, wenn sie das günstigere Teileinkünfteverfahren wählen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). In den Genuss der Vereinfachung kommen übrigens nicht die Gesellschafter, die ihrer Firma ein Darlehen gegeben haben und dafür Zinsen erhalten (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG); ebenso gilt die Vereinfachung nicht für Privatdarlehen (§ 32d Abs. 3 EStG). Und natürlich müssen auch Steuerpflichtige, die ihrer Bank keine Mitteilung über ihre Kirchenzugehörigkeit gemacht haben, eine Veranlagung beantragen.
Aber alle anderen können sich über die schöne neue, einfache Steuerwelt freuen!
Wir sind schon auf die nächste drastische Vereinfachung gespannt...
Allgemeines
Journal neueste Ausgabe als Download
21.08.2008
Hier können Sie die neueste Ausgabe unseres Journals als Pdf herunterladen
Lehleiter_und_Partner_Journal_Ausgabe_3-2008.pdf (348.473 KB)
Allgemeines
Neue Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften!
01.07.2008
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 07.09.2006 entschieden, dass ein Verein, der über nicht steuerbare (z.B. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen), umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen verfügt, die Vorsteuerbeträge auf Eingangsleistungen, bei denen nicht klar ist, welchen Umsätzen sie zuzurechnen sind, oder die alle Bereiche (Ideelle Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) betreffen, nach dem
Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufteilen kann.
D.h. die Einnahmen wie Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse bleiben bei der Vorsteuerschätzung außen vor. Damit erhöht sich automatisch der abzugsfähige Vorsteueranteil.
Beachten Sie, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Was Ihnen bzw. Ihrem Verein diese Entscheidung bringt, erläutern Ihnen unsere Vereinsexperten Herr Neitzel und Frau Seifert gerne in einem persönlichen Gespräch (03581-48400).
Allgemeines
Urteil zu Vermögensbindung und Verlust der Gemeinnützigkeit
01.07.2008
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23. April 2009 (Az. 16 K 271/06) entschieden, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gemeinschaftswidrig ist und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Seit dem 01.01.2004 ist gemäß dem oben genannten Paragraphen eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge bei Gegenständen des Unternehmensvermögens – im angesprochenen Verfahren ging es um ein Wohn- und Geschäftshaus – nach dem Umsatzschlüssel (Verhältnis steuerfreie/steuerpflichtige Umsätze) nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung (zb. Flächenschlüssel) möglich ist. Da in der Praxis eigentlich immer auch ein Flächenschlüssel möglich ist, wurde der Umsatzschlüssel quasi ausgehebelt.
Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht nun mit dem Verweis, dass die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist.
Der Vorteil des Umsatzschlüssels kann darin bestehen, dass auf Grund der im Vergleich zu Wohnraummieten meist erheblich höheren gewerblichen Mieten ein wesentlich höherer anteiliger Vorsteuerabzug, bspw. aus Baukosten, besteht.
Sobald eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorliegt, werden wir Sie hier, an bekannter Stelle, informieren!