21.11.2014
Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts (Az. 1 BvL 21/12) verkünden.
Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts (Az. 1 BvL 21/12) verkünden.
Wie das Bundesverfassungsgericht am 17.12.2014 entscheiden wird, ist derzeit nicht absehbar. Steuerpflichtige stehen daher vor dem Problem, ob Sie jetzt noch bis zum 16.12.2014 Schenkungen unter der Geltung des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts vornehmen sollen oder besser die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten sollen.
Nichtanwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen ab dem Urteilszeitpunkt
Kurzfristiger Handlungsbedarf könnte bestehen, wenn das BVerfG ab dem Tag der Urteilsverkündung am 17.12.2014 die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen untersagt. Der Gesetzgeber müsste in diesem Fall rückwirkend auf den 17.12.2014 eine neue gesetzliche Regelung finden.
Sofern sich dadurch die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen verschlechtern, womit zu rechnen ist, könnte durch eine Übertragung bis zum 16.12.2014 für diese Entscheidungsvariante die Anwendung der derzeitigen erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen gesichert werden.
Zwar wäre eine solche Entscheidungsvariante ein Novum für das Bundesverfassungsgericht und damit eher unwahrscheinlich. Sie lässt sich aus heutiger Sicht jedoch nicht vollkommen ausschließen.
Wer demzufolge das Risiko dieser Entscheidungsvariante ausschließen will, der sollte bis zum 16.12.2014 übertragen. Dies gilt umso mehr für Vermögen, das von künftigen Verschärfungen bedroht ist.
Empfehlung: Keine voreiligen Schenkungen ohne detaillierte Nachfolgeberatung!
Wir klären Sie gerne mit unserem Expertenteam auf. (info@lehleiter.de)
21.11.2014
Herr Seelinger, Steuerberater in unserer Niederlassung Dresden Südvorstadt, hat jüngst vor dem Europäischen Gerichtshof folgendes Urteil für eine Mandantin erstritten:
Herr Seelinger, Steuerberater in unserer Niederlassung Dresden Südvorstadt, hat jüngst vor dem Europäischen Gerichtshof folgendes Urteil für eine Mandantin erstritten:
Tatbestand
Streitig ist, ob für Personenbeförderungsleistungen mit einem Mietwagen inklusive Chauffeur der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist. Laut nationalem Recht gilt dieser u.a. für Personenbeförderungsleistungen mit Kraftdroschken (Taxen) im Nahverkehr, nicht aber für Mietwagen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
Unsere Mandantin, eine GmbH verfügt u.a. über eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 9 ff., § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für den Verkehr mit Mietwagen, jedoch nicht über eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG).
In den Streitjahren 2006 und 2007 erbrachte die GmbH im Auftrag von Krankenkassen Krankenfahrten mit hierfür nicht gesondert eingerichteten Fahrzeugen. Rechtliche Grundlage war der Vertrag zwischen der Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverbund, welcher die Durchführung von Krankenfahrten für Versicherte der Krankenkasse regelt.
Nach einer Beanstandung durch das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde unserer Mandantin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% jedoch verwehrt und die Leistungen mussten mit dem Regelsteuersatz von 16% (2006) bzw. 19% (2007) versteuert werden. Da die Krankenkassen aber nur einen festen (Brutto-)Betrag je km vergüten, entstand für unsere Mandantin eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung.
Obwohl die GmbH die gleiche Dienstleistung wie die Taxiunternehmen durchführte und hierfür auch die gleiche Vergütung von der Krankenkasse erhielt, erfolgte somit eine für unsere Mandantin nachteilige Besteuerung. Daher legten wir Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide ein. Dieser wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt.
Daraufhin erhoben wir Klage beim Finanzgericht. Das Gericht gestand ein, dass es sich bei den oben genannten Krankenfahrten um eine besondere Fallkonstellation mit einer möglicherweise nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung handelt. Letztendlich wurde die Klage jedoch mangels einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen abgewiesen. Die Formulierung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG sei abschließend, eine Erweiterung auf Mietwagenunternehmen verfassungsrechtlich nicht geboten.
Schließlich gingen wir in Revision. Wir begründeten, dass gemäß Richtlinie 77/388/EWG die EU-Mitgliedsstaaten auf die Beförderung von Personen den ermäßigten Steuersatz anwenden können. Die Umsatzsteuer soll wettbewerbsneutral ausgestaltet sein. Wir verwiesen auf die gegebene Wettbewerbsverzerrung und beantragten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der GmbH.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 XI R 39/10 setzte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren aus und bat den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechts.
Der Europäische Gerichtshof urteilte am 27. Februar 2014 (C-454/12), dass die steuerliche Bevorzugung von Taxifahrten gegenüber Mietwagen inklusive Chauffeur rechtens sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Dienstleistungen voneinander unterscheiden und der Kunde diesen Unterschied auch merkt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, inwiefern sich die beiden Dienstleistungen tatsächlich voneinander unterscheiden – und gab uns Recht (BFH-Urteil vom 2.7.2014 - XI R 39/10).
Unsere Revision ist laut Bundesfinanzhof begründet, das Urteil des Finanzgerichts wird somit aufgehoben. Für die Krankenfahrten unserer Mandantin, welche auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gelten, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
BFH, Urteil vom 2.7.2014 - XI R 39/10
18.11.2014
Wir konnten kurzfristig einen weiteren Referenten zum Thema Mindestlohn für unseren Infoabend am
27. November 2014
gewinnen und möchten Sie nun erneut herzlich einladen. Aufgrund des erweiterten Programmes möchten wir Sie bitten, die Ort- und Zeitveränderung zu beachten. Wir werden Sie ab 17.30 Uhr im VINO E CULTURA (Untermarkt 2 in 02826 Görlitz) zu folgenden Themenschwerpunkten begrüßen:
17.30 Uhr „Der gesetzliche Mindestlohn und
die neuen Aufzeichnungspflichten bei Minijobs“
Herr Michael R. Fausel (Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht bei BEITEN BURKHARDT Frankfurt am Main) wird Ihnen eine umfassende Übersicht zu allen wichtigen Rechtsfragen rund um das Thema neuer Mindestlohn ab 01.01.2015 geben und im Anschluss natürlich Ihre Fragen beantworten.
19.00 Uhr „Der Dienstwagen und das Fahrtenbuch“
sowie aktuelle Steuerrechtsänderungen für Unternehmer
Prof. Dr. Lehleiter bietet Ihnen in einem Vortrag von ca. 60 Minuten einen Überblick über folgende Schwerpunkte:
Anschließend haben Sie die Möglichkeit individuelle Fragen direkt mit unseren Steuerprofis gleich vor Ort zu diskutieren und bei einem Glas Wein den Abend mit guten Gesprächen ausklingen zu lassen.
Wir bieten Ihnen diese Veranstaltung als unser Mandant natürlich kostenfrei an und gern können Sie auch befreundete Unternehmer als Ihre Gäste mitbringen. Parkplätze finden Sie auf dem Obermarkt.
Wir hoffen, Ihr Interesse geweckt zu haben und möchten Sie bitten, sich baldmöglichst anzumelden, um sich einen Platz zu reservieren, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Schicken Sie uns bitte bis spätestens 25. November 2014 das ausgefüllte Anmeldeformular per Fax oder E-Mail zurück.
Vielen Dank und Ihnen bis dahin eine schöne Zeit.
Ihr Team von Lehleiter + Partner.
09.10.2014
Im Windschatten zu dem Mindestlohn hat sich klammheimlich eine bürokratische Bombe ins Gesetz eingeschlichen – der Arbeitszeitnachweis für Mini-Jobber. Zukünftig genügt es nicht mehr, nur im Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten zu regeln. Nein, das MiLoG (§ 17 Abs. 1) verpflichtet Arbeitgeber seit Inkrafttreten vom 16.08.2014 zu jedem geringfügig Beschäftigten eine Aufzeichnung zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu führen und diesen Nachweis zwei Jahre aufzubewahren. (Geplante Änderung durch neue Geringfügigkeitsrichtlinien 2015 : 4 Jahre.) Also nicht mehr nur „Montags und Mittwochs von 14-18 Uhr“ laut Arbeitsvertrag, sondern eine Aufzeichnung wie folgt:
Januar 2015:
5.1. 14-18 Uhr
7.1. 14-18 Uhr
12.1. 14-18 Uhr
14.1. 14-18 Uhr
19.1. 14-18 Uhr
21.1. 14-18 Uhr
26.1. 14-18 Uhr
28.1. 14-18 Uhr
Offensichtlich hat man vergessen, dass die Minijobs ursprünglich einmal als einfache und unbürokratische Beschäftigungsmöglichkeit eingeführt wurden. Nunmehr mutiert der Minijob zum bürokratischen Monster, das mehr Nachweis- und Aufbewahrungspflichten beim Arbeitgeber verlangt als normale, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
„Großzügigerweise“ werden Minijobs in Privathaushalten von dieser Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Bleibt nur zu hoffen, dass das Ministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung in § 17 Abs. 3 MiLoG Gebrauch macht, und die Verpflichtungen des Arbeitgebers etwas erleichtert. Ansonsten gehen wir davon aus, dass die Kündigung von 55.000 Tip-Minijobbern nur ein Vorgeschmack für die weitere Entwicklung der 450-EUR-Jobber sein wird.
Allerdings – im Rahmen angeblicher „Missbrauchsbekämpfung“ scheint jede Drangsalierung rechtschaffener Arbeitgeber legitim.
Natürlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung bei diesem brandheißen Thema auf dem Laufenden!
02.10.2014
Im September haben die Baudienstleister unter Ihnen unser Informationsschreiben zum Thema Umsatzsteuer bei Bauleistungen erhalten. Nunmehr hat der Gesetzgeber noch einmal bei den zeitlichen Rahmenbedingungen nachgebessert und das Inkrafttreten der Neuregelung auf den 01.01.2015 (statt bisher 01.10.2014) verschoben.
Für den Stichtag kommt es zeitlich betrachtet auf den früheren der beiden Zeitpunkte Ausstellung der Rechnung bzw. Ausführung der Leistung an.
Für Sie bedeutet dies, dass es die Finanzämter nicht beanstanden werden, wenn noch bis zum 01.01.2015 nach den bisherigen, alten umsatzsteuerlichen Regeln abgerechnet wird. Es kann aber gleichwohl ab dem 01.10.2014 auch schon nach den neuen umsatzsteuerlichen Regeln (Reverse Charge = 13b UStG) vorgegangen werden.
Zur Erinnerung finden Sie HIER noch einmal das gesamte Schreiben von uns zu den neuen, alten Regeln.
Sollten Sie sich doch in den Neuerungen verirren, helfen wir Ihnen natürlich gern heraus.
02.10.2014
Möchten Sie Ihren Arbeitnehmern mal wieder etwas Gutes tun? Auch Sie als Unternehmer können mit steuerfreien Zuwendungen etwas dafür tun, dass Ihre Belegschaft unterm Strich mehr Netto vom Brutto erhält. Schließlich können auch Sie durch die höhere Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer profitieren!
Eine Vielzahl aktueller Möglichkeiten für steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer finden Sie in unseren beigefügten Flyern (auch im Download-Bereich abrufbar).
Welche Möglichkeiten zu Ihrem Unternehmen am besten passen? Hierüber beraten wir Sie natürlich gern.
30.09.2014
Sie sind Unternehmer und lieben es, in Ihren Praxis-/Geschäftsräumen Bilder von Künstlern auszustellen?
Dann achten Sie darauf, nicht als Beute der Künstlersozialkasse (KSK) zu enden!
Wenn Sie Bilder von selbstständigen Künstlern in Ihren Praxisräumen ausstellen, wollen Sie regelmäßig Ihre Räume verschönern. Ein netter und gern gesehener Nebeneffekt ist, dass Sie hierdurch auch ein wenig den Künstler unterstützen. Daher wird häufig ein kleines Schildchen mit dem Künstlernamen, dem Kaufpreis und evtl. dem Kontakt neben dem Kunstwerk platziert.
Sie machen dies aus reiner Nettigkeit und beziehen natürlich keine Vermittlungsgebühr.
Und genau hier greift die KSK an und sperrt Sie in die Falle!
Da Sie das Objekt mit den Künstlerangaben und dem Kaufpreis „ausstellen“, gelten Sie laut dem Künstlersozialversicherungsgesetz (§ 25 Abs. 3) als Vermittler an private Endverbraucher. Als dieser müssen Sie auch die Künstlersozialabgabe abführen.
Wie Sie das bewerkstelligen, ist der KSK vermutlich egal. Sie kennen ja nicht unbedingt den tatsächlichen Kaufpreis und demnach können Sie auch nicht das Honorar des Künstlers ableiten. Dies herauszufinden ist aber Ihr Problem.
Eine spontane Reaktion auf diese „interessante“ Interpretation des Gesetzes könnte natürlich sein, Mitarbeitern der Künstlersozialkasse den Zutritt zu Ihren Geschäftsräumen zu verwehren. Dies dürfte allerdings für Ärzte, Gastronomen oder Banken auf Dauer dann doch eher problematisch werden.
Schlauere Möglichkeiten, eine eventuelle Abgabepflicht zu vermeiden, erläutern Ihnen unsere Mitarbeiter gerne in einem persönlichen Gespräch.
In diesem Sinne, agieren Sie als Fuchs und gehen der Falle mit einem schlauen Lächeln aus dem Weg!
06.08.2014
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, hält auch in diesem Jahr wieder mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2014/2015" für die Forum Verlag Fachakademie. In diesem Rahmen werden sämtliche Änderungen der Reform des Reisekostenrechts ab 2014 vorgestellt, inkl. aktueller BFH-Urteile, BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,3 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Details zur Seminarreihe entnehmen Sie bitte der Informationsseite des Forum Verlags. Zur Anmeldung zu den Veranstaltungen nutzen Sie die Faxanmeldung.
Die Termine:
01.10.2014 - Frankfurt/Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
02.10.2014 - Düsseldorf, Mercure Düsseldorf City Nord
14.10.2014 - Leipzig, Hotel Novotel Leipzig City
16.10.2014 - Hamburg, Mercure Hotel Hamburg am Volkspark
12.11.2014 - Frankfurt/Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
13.11.2014 - Köln, Mercure Hotel Köln West
25.11.2014 - Hannover, Mercure Hotel Hannover City
27.11.2014 - Berlin, Sorat Hotel Ambassador Berlin
06.08.2014
Auch in der Lohnabrechnung ergeben sich zum Jahr 2015 wieder einige Neuerungen. Damit Sie in den aktuellen Rechtsentwicklungen fit bleiben und die Änderungen gleich zum Jahresbeginn korrekt umsetzen können, bietet Ihnen der Forum Verlag die Intensiv-Seminarreihe "Jahreswechsel im Lohnbüro 2014/2015" an. Als Referent wird Sie Herr Christian Ziesel, Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, auf den neuesten Stand bringen. Es erwarten Sie u.a. folgende Themen:
Weitere Details sowie Buchungsmöglichkeiten für die Seminare finden Sie auf der Homepage des Forum Verlags!
Die Termine:
16.12.2014 - Frankfurt/Main, Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
17.12.2014 - Düsseldorf, Mercure Hotel Düsseldorf City Nord
08.01.2015 - Berlin, Sorat Hotel Ambassador Berlin
13.01.2015 - Hamburg, Mercure Hotel Hamburg am Volkspark
25.07.2014
In diesem Jahr fiel der Steuerzahlergedenktag auf den 8. Juli 2014. An diesem Tag erinnert der Steuerzahlerbund jährlich daran, dass für den Rest des Jahres nicht mehr für den Staat gearbeitet wird, sondern die Arbeitnehmer ihren Lohn oder ihr Gehalt nur für sich selbst und Ihre Bedürfnisse nutzen können.
Schauen Sie nicht nur zu, wie Ihre Arbeitnehmer auf diesen Tag warten! Auch Sie können mit steuerfreien Zuwendungen etwas dafür unternehmen, dass Ihre Belegschaft unterm Strich mehr Netto vom Brutto erhält, denn auch Sie haben Vorteile. In Zeiten des steigenden Fachkräftemangels spielt die Zufriedenheit am Arbeitsplatz eine große Rolle. Diese zu steigern und die Arbeitnehmer langfristig zu halten, entwickelte sich in den letzten Monaten zu einem branchenübergreifenden Wettkampf. Wir möchten Sie bei diesem Kampf nicht allein lassen und Sie gemeinsam mit dem Wirtschaftsclub Oberlausitz zu unserer
Veranstaltung
„Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer
Mehr Netto vom Brutto“
Möglichkeiten und Gefahren der Nettolohnoptimierung
am
11. September 2014 ab 17.30 Uhr ins
BEST WESTERN PLUS Hotel
(Wendischer Graben 20 in 02625 Bautzen)
mit anschließendem Ausklang im L’ ambiente einladen.
Unser L+P Lohnexperte Christian Ziesel wird Sie von 18.00 Uhr bis ca. 19.30 Uhr u.a. über alle aktuellen Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen zu folgenden Themen informieren:
Anschließend sind Sie eingeladen, sich mit uns auf einen kleinen Spaziergang zu begeben und den Abend bei kulinarischen Köstlichkeiten und einem guten Glas Wein im L’ ambiente zu genießen.
Diese Veranstaltung ist für Sie, als unser Mandant, natürlich kostenfrei und gern können Sie auch befreundete Unternehmer als Ihre Gäste mitbringen. Als Parkmöglichkeiten stehen Ihnen der Parkplatz des Best Western (Ausfahrt nur mit Chip von der Rezeption) sowie der Parkplatz an der Stadthalle Krone zur Verfügung.
Freuen Sie sich auf einen schönen Abend, gute Gespräche und ein paar gezielte Möglichkeiten, die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer zu erhöhen.
Wir hoffen, Ihr Interesse geweckt zu haben und möchten Sie bitten, sich baldmöglichst anzumelden, um sich einen Platz zu reservieren. Die Anmeldung ist ganz einfach. Faxen oder schicken Sie uns einfach bis spätestens 15. August 2014 das ausgefüllte Anmeldeformular zurück.
Vielen Dank und Ihnen bis dahin einen schönen Sommer.
24.07.2014
Weil uns unser (Kanzlei-)Nachwuchs am Herzen liegt!
„Auch in diesem Jahr fand wieder unser mittlerweile traditionelles Azubievent statt. Aktuelle und künftige Azubis sowie BA-Studenten machten sich gemeinsam mit unserer Auszubildenden-Beauftragten Fr. Carola Thiel auf den Weg ins Zittauer Gebirge. Das Event dient alljährlich dazu, die hervorragenden erbrachten Leistungen des vergangenen Lehrjahres zu würdigen, unsere „alten Hasen“ unter den Azubis zu verabschieden und gleichzeitig die künftigen Azubis bereits einmal kennen zu lernen und ihnen zu zeigen, was L+P als Ausbildungsbetrieb für junge Leute aus der Region bieten kann.
In diesem Jahr ging es erst mit der historischen Schmalspurbahn von Zittau nach Oybin, dann über Stock und Stein den „Töpfer“ hinauf. Der wundervolle Ausblick und ein leckerer Eisbecher entschädigte später für die Mühen des Aufstieges, bei dem doch recht warmen Wetter. Die Auszubildenden hatten außerdem die Möglichkeit, auch mal mit ihren Mitstreitern aus den umliegenden Kanzleien in Kontakt zu kommen und so ging der zwar unglaublich warme, aber dafür sehr spaßige und kurzweilige Tag schnell vorbei. Es war für alle ein großer Spaß und wir Auszubildenden freuen uns bereits auf das nächste Jahr…“ Nicole Seiler, BA-Studentin, 4. Semester
Übrigens: L+P bildet auch im nächsten Jahr wieder insgesamt 10 Auszubildende und BA-Studenten aus.
24.07.2014
Die Lehleiter + Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „AMC GmbH“ ist seit Januar diesen Jahres das einzige deutsche Kooperationsmitglied des weltweit agierenden REANDA-Netzwerkes. Im Juni folgten unsere Spezialisten im Internationalen Steuerrecht, Herr Achim Siegmann und Herr Tobias Czerwonka, der Einladung von REANDA Russland. Im Mittelpunkt der Konferenz in Moskau und St. Petersburg stand die Entwicklung der chinesischen und russischen Zusammenarbeit. Zahlreiche Verbundmitglieder, zum Beispiel aus Honkong, Zypern und Kasachstan, sprachen über die wirtschaftliche Entwicklung beider Länder. Themen wie Währungsprobleme und –absicherung, internationale Rechnungslegungsstandards, deren Umsetzung in Russland und Verrechnungspreisrisiken sowie –systeme aus steuerlicher Sicht standen ganz oben auf der Agenda. Die feierliche Gründung von REANDA RusAudit bildete den feierlichen Rahmen in einer insgesamt sehr herzlichen und offenen Atmosphäre.
Neben der eigentlichen Konferenz nutzten Herr Siegmann und Herr Czerwonka den angenehmen Teil und hatten Ihren Blick nicht nur hinter den Kulissen berühmter Sehenswürdigkeiten, sondern führten auch spannende und intensive Kooperationsgespräche mit den anwesenden Mitgliedern des REANDA Netzwerkes mit Sitz in Hongkong. „Die weltweite Vernetzung von REANDA ist eine große Chance für den europäischen Markt. Der neue Kooperationspartner Russland ist – auch im Schatten politischer Diskussion – weiterhin ein interessanter Markt in beide Richtungen. Eine auf Vertrauen basierende Zusammenarbeit verlangt Spezialisten mit hohem Qualitätsanspruch in Steuerrecht, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung und technischer Umsetzung, welche so umfangreich derzeit nur in diesem Netzwerk zu finden sind. Wir sind sehr stolz darauf dazu gehören zu dürfen.“ so Achim Siegmann unser Fachmann für Fragen zum internationalem Steuerrecht in Neckarsulm.
Haben Sie Fragen zum Thema? Dann scheuen Sie nicht und rufen uns an – Ihr Ansprechpartner vor Ort in Görlitz ist unser Steuerberater Tobias Czerwonka. Sie erreichen Ihn per E-Mail: czerwonka.gr@lehleiter.de oder Telefon: 03581 48 40 0.
17.07.2014
Haben Sie schon einmal etwas vom neuen KiStAM gehört? Es klingt zwar wie ein koreanischer Kleinwagen, ist aber ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren für Kapitalgesellschaften. Diese müssen bei Gewinnausschüttungen neuerdings beachten, ob der Ausschüttungsempfänger kirchensteuerpflichtig ist. Das KirchenSteuerAbzugsMerkmal muss dafür mindestens einmal jährlich beim Bundeszentralamt abgefragt werden. So weit, so gut.
Leider ist der Weg dorthin ziemlich steinig. So muss erst ein zehn(!)stufiges Registrierungsverfahren abgeschlossen werden, bis die KiStAM für die Kapitalgesellschaften abrufbar sind. Unsere Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern hat ergeben, dass dieses Registrierungsverfahren allein von den Kapitalgesellschaften selbst durchgeführt werden kann.
Doch damit geben wir uns nicht zufrieden. Zurzeit prüft Ihr Lehleiter + Partner-Team eine Möglichkeit, das umständliche Registrierungsprocedere stellvertretend für die Kapitalgesellschaften durchzuführen. Darüber hinaus prüfen wir, ob Vereinfachungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften mit überschaubaren Gesellschafterstrukturen anwendbar sind. Über den Verfahrensstand werden Sie hier selbstverständlich auf dem Laufenden gehalten.
Haben Sie Fragen rund um KiStAM? Unser Steuerberater Martin Richter steht Ihnen unter 0351 8951 0543 mit Rat und Tat zur Seite.
10.06.2014
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1809) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Lohnsteuer-Nachschau eingeführt (§ 42g EStG). Analog zur Umsatzsteuer-Nachschau kann die Finanzverwaltung somit in Zukunft ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung lohnsteuerliche Sachverhalte prüfen. Dies geschieht durch einen zur Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Finanzbeamten in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers.
Eine Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Die Nachschau wird während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten durchgeführt. Betroffene Arbeitgeber haben dem zur Nachschau beauftragten Finanzbeamten Zugang zu den Geschäftsräumen zu gestatten. Auf Verlangen müssen dem Beamten Lohn- und Geschäftsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die lohnsteuer-relevanten Sachverhalte vorgelegt sowie entsprechende Auskünfte erteilt werden.
Falls sich im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschaue entsprechende Feststellungen ergeben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden. In diesem Fall wird der Arbeitgeber schriftlich auf den Übergang hingewiesen.
10.06.2014
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben (siehe insbesondere unser Merkblatt), haben sich im Reisekostenrecht für 2014 einige gravierende Änderungen und Neuerungen ergeben.
Unser Experte Christian Ziesel, Abteilungsleiter der Lohnbuchhaltung unserer Kanzlei in Neckarsulm, hat nun erste Praxiserfahrungen zusammengetragen sowie verschiedene Fragen beantwortet. Lesen Sie hierzu seinen Artikel aus Ausgabe 1.2014 der Zeitschrift Infoline - beigefügt als PDF-Download.
Falls Sie weiterhin Fragen zur Reisekostenabrechnung für 2014 haben, kommen Sie einfach auf uns zu! Wir helfen Ihnen gern weiter.
14.04.2014
Bereits zum achten Mal nach 2005, 2006, 2008, 2009, 2011, 2012 und 2013 wurde Lehleiter + Partner nun von Focus Money (Ausgabe 15/2014) als eine der Top Steuerberatungskanzleien in Deutschland ausgezeichnet.
Erstmals sind wir mit gleich sieben Standorten in der Liste der besten Steuerberatungskanzleien Deutschlands vertreten, darunter unsere Kanzleien in Görlitz, Bautzen, Radeberg, Dresden, Stuttgart, Heilbronn und Neckarsulm.
Wir danken unseren Mandanten für Ihr Vertrauen und unseren Mitarbeitern für die erfolgreiche Arbeit. Wir werden auch zukünftig all unser Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung einsetzen, um Sie erfolgreich durch die Untiefen der Steuergesetze zu führen.
Denn unser Wissen ist Ihr Gewinn!
Unter folgendem Link können Sie sich die Liste des Focus Money Steuerberatertests 2014 ansehen:
13.02.2014
Wie jedes Jahr stellt der 31.03. die Deadline für den Antrag zur Reduzierung der Grundsteuer wegen (nicht zu vertretendem) Leerstand dar. Bis dahin muss der Antrag gestellt sein, spätere Anträge werden wegen Verfristung zurückgewiesen.
Sollte der Rohertrag (= die übliche Jahresrohmiete) 2013 um mehr als 50% gemindert gewesen sein, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen.
Hatten Sie ganzjährig einen kompletten Leerstand, so beträgt der Erlass 50% der Grundsteuer.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilien nicht selbst verwalten, fragen Sie Ihre(n) Verwalter, ob eine entsprechende Rohertragsminderung vorliegt. (Leider erstellen wir Ihre Steuererklärungen für 2013 in der Regel erst nach dem Stichtag, sodass uns die entsprechenden Daten (noch) nicht vorliegen.)
Selbstverständlich übernehmen wir die Erstellung eines entsprechenden Erlassantrages gerne für Sie – kommen Sie einfach bis spätestens 19.03.2014 auf uns zu. Dann können wir Ihnen eine fristgerechte Erledigung zusichern.
16.01.2014
Wir beglückwünschen Herrn Rolf Gottsmann - Steuerberater bei Lehleiter + Partner in den Niederlassungen Bautzen, Radeberg und Dresden - zum erfolgreichen Abschluss als Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) und freuen uns, Ihnen fortan einen weiteren zertifizierten Fachberater zur Verfügung stellen zu können.
14.01.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 01.01.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft und bringt gravierende Änderungen mit sich.
Diesbezüglich haben wir auf unserer Homepage eine ausführliche Präsentation für Sie zum Download bereitgestellt. Unter folgendem Link gelangen Sie direkt zur Präsentation: