21.11.2011
Das Team von L+P Görlitz meint, Weihnachten sollte ein besinnliches Fest sein, zu dem nicht unbedingt große Geschenke gehören. Vielmehr sind es die kleinen Gesten, die häufig große Freude schenken. Wir sind überzeugt, dass das auch unsere Mandanten so sehen. Daher haben wir uns auch dieses Jahr wieder dazu entschieden, das Geld für die vielen Weihnachtsbriefe einzusparen und dieses an das Görlitzer Tierheim zu spenden.
Herr Czerwonka und Frau Libera-Thiel überreichen den Scheck
14.11.2011
Für negative Einkünfte aus Kapitalvermögen werden je nach Art der Verluste verschiedene Verlustverrechnungstöpfe gebildet. Soweit die im jeweiligen Topf über das Jahr angefallenen Verluste die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank den Negativsaldo grundsätzlich auf das Folgejahr vor. Der Verlustüberhang verfällt also nicht; er wird mit den positiven Erträgen des Folgejahres verrechnet. Das klappt natürlich nur innerhalb desselben Institutes.
Es kann aber vorteilhaft sein diese überhängenden Verluste mit positiven Einkünften bei einer anderen Bank im gleichen Jahr zu verrechnen. Dies ist nur über Ihre Einkommensteuererklärung möglich. Dazu wird eine entsprechende Verlustbescheinigung benötigt, die jeweils bis 15.12. für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden muss. Da eine Verrechnung in der Einkommensteuererklärung erfolgt, stellt die Bank mit Beginn des Folgejahres aber den betreffenden Verlusttopf auf Null. Sie können den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für das abgelaufene Jahr angeben. Die Verluste werden dann vom Finanzamt mit den positiven Kapitalerträgen verrechnet, die bei anderen Banken angefallen sind.
Ob dies im Ergebnis günstiger ist und eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte sprechen Sie uns dazu einfach an.
01.11.2011
Wir beglückwünschen Herrn StB Hans-Peter Siegmann zum erfolgreichen Abschluss als Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH) und freuen uns, Ihnen einen weiteren zertifizierten Fachberater zur Verfügung stellen zu können.
26.09.2011
Arbeitnehmer, die im Jahr 2010 einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen, profitierten auch 2011 von diesem Freibetrag. Da die Lohnsteuerkarte 2010 nämlich im Jahr 2011 gültig blieb, wurde der Freibetrag automatisch auch 2011 berücksichtigt. 2012 müssen Arbeitnehmer jedoch wieder selbst aktiv werden.
Da ab 2012 aber die „elektronische Lohnsteuerkarte“ startet, also alles nur noch online abgewickelt wird, müssen Freibeträge für 2012 beim Finanzamt neu beantragt werden. Dazu muss der Arbeitnehmer zum Finanzamt und einen Lohnsteuerermäßigungsantrag ausfüllen. Ändert sich an der Höhe des Freibetrags im Vergleich zu den Jahren bis 2011 nichts, genügt der Antrag auf einem zweiseitigen Vordruck. Wer erstmals einen Freibetrag eingetragen haben möchte, muss einen sechsseitigen Lohnsteuerermäßigungsantrag ausfüllen.
Das Finanzamt trägt den Freibetrag in der elektronischen Datenbank ELSTAM ein, auf das auch der Arbeitgeber Zugriff hat.
Selbstverständlich sind wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags gerne behilflich bzw. übernehmen die gesamte Abwicklung für Sie. Kommen Sie einfach auf uns zu!
23.09.2011
Elektronische Rechnung und digitale Signatur sind Themen, mit denen sich viele Unternehmen intensiv auseinandersetzen. Denn mit dem Versand von elektronischen Geschäftsdokumenten kann Geld gespart werden. Vor allem die elektronische Rechnungsstellung birgt dabei große Potenziale. Doch gerade in letzter Zeit fragen sich viele Unternehmen, welche gesetzlichen Anforderungen bei Rechnungsversand und Archivierung erfüllt werden müssen und welche Rolle die Signatur dabei spielt.
Immer mehr Unternehmen und Organisationen erkennen, wie wichtig es ist, Geschäftsdaten schnell, kostengünstig und präzise auszutauschen, um intelligente Rationalisierungsmaßnahmen einleiten zu können. Heute wird ein Großteil der Daten in Geschäftsdokumenten bereits per Computer erstellt. Anstatt diese Papierdokumente auszudrucken, zu kopieren und die darin enthaltenen Informationen schließlich per Post oder Fax weiterzuleiten, können diese Informationen direkt auf elektronischem Wege an den Geschäftspartner versendet werden. Der Partner muss zur weiteren Verarbeitung diese Informationen nicht mehr erneut in seiner Computeranwendung manuell erfassen. Er spart sich damit das extrem langsame, kostspielige und fehleranfällige Verfahren.
Folgende Beispielzahlen unterstreichen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung für die deutsche Wirtschaft:
Zurzeit werden allein in der Konsumgüterwirtschaft ca. 150-170 Millionen Rechnungen pro Jahr elektronisch versendet, was einem Datenvolumen im dreistelligen Terabyte-Bereich entspricht - würden diese auf Papier gedruckt, wären dies circa 300 Millionen DIN A4-Seiten.
Bekommen oder versenden Sie Rechnungen in elektronischer Form, zum Beispiel als Dateianhänge in E-Mails?
Geschäftsleute durften die darin enthaltene Vorsteuer bislang nur dann geltend machen, wenn die Rechnung mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen oder per elektronischem Datenaustausch (EDI) erzeugt worden ist.
Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, welches der Bundesrat am 23.09.2011 verabschiedet hat, entfällt dieser Signaturzwang.
Unser L+P Merkblatt zu elektronischen Rechnungen soll Ihnen hierzu alle weitere Fragen beantworten:
12.09.2011
In Italien hatte eine Gesetzesänderung zur Folge, dass dort ansässige Unternehmen sich bis Anfang 2011 bei ihrem Finanzamt neu registrieren lassen mussten. Die alte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Unternehmen, die diese Frist nicht eingehalten haben, wird als ungültig eingestuft. Dies kann fatale Folgen für Sie haben, denn die Finanzverwaltung sieht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann als gegeben an, wenn diese an einen Unternehmer mit gültiger USt-ID-Nummer erfolgt. Sie müssen diese Voraussetzungen prüfen. Sollte die UST-ID-Nummer ungültig sein, müssen Sie mit deutscher USt fakturieren oder - falls nicht - fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer von Ihnen - dies kann sehr schnell sehr teuer werden!
Für die eigene zukünftige Rechtssicherheit empfehlen wir daher, beim Bundeszentralamt eine qualifizierte Abfrage der italienischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durchzuführen (Link: http://evatr.bff-online.de/eVatR/ ). Achtung - eine einfache Anfrage genügt den Anforderungen des Fiskus nicht. Bei der online-Abfrage müssen Sie zunächst die einfache Anfrage durchführen und können danach die Firmendaten im Rahmen der qualifizierten Anfrage ergänzen. Am besten drucken Sie dann Ihre Abfrageergebnisse aus und nehmen sie zu den Kreditorenunterlagen.
12.09.2011
Die Grunderwerbsteuer steigt in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zum 01.10.2011 sowie in Rheinland-Pfalz zum 01.03.2012. Der Steuersatz wird dabei jeweils von 3,5 Prozent auf 5 Prozent angehoben.
Wer den Kauf einer Immobilie plant, sollte ihn also vorziehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen passen. Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags.
30.08.2011
Wir bieten mehr:
Der Leiter unserer Neckarsulmer Lohnabteilung, Herr Christian Ziesel, hält bereits seit Jahren bundesweit als Fachreferent erfolgreich Seminare zum Thema Reisekosten- und Bewirtungsrecht.
Herr Ziesel ist ein Experte für dieses Fachgebiet, was die Teilnehmer der Seminare mit einer Durchschnittsnote von 1,4 bewerten. Dies war Anlass für den FORUM- Verlag, Herrn Ziesel als Referent für den Zertifikats-Lehrgang „Fachkraft Reisekostenabrechnung“ einzusetzen.
Da wir, die Lehleiter + Partner Treuhand AG, unser Wissen gerne weitergeben, möchten auch wir Sie über diesen Lehrgang informieren.
Dieser Lehrgang ermöglicht es Ihnen, innerhalb von drei Monaten ein Reise- und Bewirtungskostenprofi zu werden.
Die Methodik erfolgt durch die Teilnahme an intensiven Präsenzseminaren mit darauffolgenden Lernbriefen, Kontrollaufgaben und Musterlösungen sowie dem abschließenden Test per Multiple-Choice-Verfahren.
Mit dem Zertifikat der „Fachkraft für Reisekostenabrechnung (FFS)“ wird Ihnen nach Abschluss des Seminars Ihr Wissen bestätigt.
Der Preis für dieses Seminar beträgt € 1.695,- zzgl. gesetzl. MwSt. Sollten sich mehrere Teilnehmer eines Unternehmens anmelden, erfolgt eine Rabattstaffel.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Sprechen Sie Herrn Ziesel unter 07132-968 53 jederzeit gerne an.
Weitere Information sowie die Termine finden Sie auf:
http://www.forum-fachseminare.de/zertifikats-fernlehrgang-fachkraft-reisekostenabrechnung-ffs
24.08.2011
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. Juni 2011
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 Folgendes.
Um das Schreiben zu öffnen, klicken Sie hier.
Anlagen: Bescheinigungen für
24.08.2011
Fachberater für Unternehmensnachfolge (FH) Steuerberater Josef Bühlmaier
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der BFH entschied nämlich in zwei am 17.8.2011 veröffentlichten Grundsatzurteilen (BFH, Urteile v. 28.7.2011, VI R 38/10 und VI R 7/10), dass sich aus dem umstrittenen § 12 Nr. 5 EStG kein generelles Abzugsverbot ergibt, weil die Vorschrift ausdrücklich regelt, dass Aufwendungen eines Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und nachfolgend vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, als zum Sonderausgabenabzug nicht etwas anderes bestimmt sei.
Im Urteilsfall VI R 7/10 hatte die Klägerin nach dem Abitur ein Medizinstudium aufgenommen. Sämtliche Aufwendungen konnte sie letztendlich als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Ergebnis: Sind die Kosten der Ausbildung oder für das Erststudium so hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbstständige Berufstätigkeit veranlasst, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Zur Abgrenzung sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu einer künftigen beruflichen Tätigkeit stehen als Sonderausgaben bis zu 4.000€ jährlich abziehbar.
Der Vorteil: sollte sich durch die Geltendmachung der Werbungskosten/Betriebsausgaben ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben (dürfte bei Studenten, die nur geringfügig neben dem Studium beschäftigt sind, regelmäßig der Fall sein), dann können diese Verluste festgestellt und vorgetragen werden. Nachdem das Studium beendet wurde, beginnt der Student dann quasi mit einem „Steuerguthaben“ seine Arbeitsphase, denn der kumulierte Verlustvortrag kann dann gegen die Erwerbseinkünfte verrechnet werden.
03.08.2011
Wir beglückwünschen Herrn StB Strecker zum erfolgreichen Abschluss als Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) und freuen uns, Ihnen einen weiteren zertifizierten Fachberater zur Seite stellen zu können.
03.08.2011
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, wird auch im 2. Halbjahr 2011 mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2011" für die "Forum Verlag Fachakademie" halten.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,4 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Die Termine:
07.09.2011 Leipzig - Novotel Leipzig
13.09.2011 Düsseldorf - Mercure Düsseldorf Seestern
15.09.2011 Hamburg - Novotel Hamburg Alster
22.09.2011 Stuttgart - Mercure Airport & Messe
20.10.2011 Berlin - Ambassador Berlin
25.10.2011 Frankfurt/Main - Mercure Frankfurt Eschborn
26.10.2011 Köln - Mercure Köln West
10.11.2011 Leipzig - Novotel Leipzig City
17.11.2011 Frankfurt - Mercure Frankfurt Eschborn
24.11.2011 Düsseldorf - Mercure Düsseldorf City Nord
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich unter folgendem Link für die jeweiligen Seminare anmelden:
Anmeldung zum Seminar bei der "Forum Verlag Fachakademie"
04.07.2011
Der Verlag FUCHSBRIEFE hat in Zusammenarbeit mit GLOBOGATE eine bisher einmalige Referenzliste der führenden Experten erstellt, die Privatleute und Firmen bei Aktivitäten im Ausland optimal unterstützen.
Die Auswahl erfolgte zunächst über die jahrzehntelange Marktkenntnis der Firma GLOBOGATE. Dann mussten sich die nominierten Fachleute einem Interview stellen und schließlich zwei Praxisfälle – einer zur privaten Wohnsitzverlagerung, der andere zur Betriebsstättengründung im Ausland – lösen. Dabei mussten sie ihre Erfahrung und ihren Ideenreichtum anhand der Kriterien Sachverhaltsabklärung, Problemanalyse und Lösungshinweise unter Beweis stellen. Die 15 besten Berater wurden dann im Rahmen eines ausführlichen Reports vorgestellt (zu beziehen über www.fuchsbriefe.de für 39 bzw. 49 Euro).
Wir freuen uns sehr und sind sehr stolz darauf, dass es unser Fachberater für Internationales Steuerrecht, Herr StB Achim Siegmann, geschafft hat, in diese renommierte Liste aufgenommen zu werden. Damit wird einmal mehr von dritter Seite bestätigt, was unsere Kunden schon lange wissen - bei uns werden sie TOP beraten!
24.05.2011
Elektronische Rechnung und digitale Signatur sind Themen, mit denen sich viele Unternehmen intensiv auseinandersetzen. Denn mit dem Versand von elektronischen Geschäftsdokumenten kann Geld gespart werden. Vor allem die elektronische Rechnungsstellung birgt dabei große Potenziale. Doch gerade in letzter Zeit fragen sich viele Unternehmen, welche gesetzlichen Anforderungen bei Rechnungsversand und Archivierung erfüllt werden müssen und welche Rolle die Signatur dabei spielt.
Immer mehr Unternehmen und Organisationen erkennen, wie wichtig es ist, Geschäftsdaten schnell, kostengünstig und präzise auszutauschen, um intelligente Rationalisierungsmaßnahmen einleiten zu können. Heute wird ein Großteil der Daten in Geschäftsdokumenten bereits per Computer erstellt. Anstatt diese Papierdokumente auszudrucken, zu kopieren und die darin enthaltenen Informationen schließlich per Post oder Fax weiter zu leiten, können diese Informationen direkt auf elektronischem Wege an den Geschäftspartner versendet werden. Der Partner muss zur weiteren Verarbeitung diese Informationen nicht mehr erneut in seiner Computeranwendung manuell erfassen. Er spart sich damit das extrem langsame, kostspielige und fehleranfällige Verfahren.
Folgende Beispielzahlen unterstreichen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung für die deutsche Wirtschaft:
Zurzeit werden allein in der Konsumgüterwirtschaft ca. 150-170 Millionen Rechnungen pro Jahr elektronisch versendet, was einem Datenvolumen im dreistelligen Terabyte-Bereich entspricht - würden diese auf Papier gedruckt, wären dies circa 300 Millionen DIN A4-Seiten.
Bekommen oder versenden Sie Rechnungen in elektronischer Form, zum Beispiel als Dateianhänge in E-Mails?
Geschäftsleute dürfen die darin enthaltene Vorsteuer bislang nur dann geltend machen, wenn die Rechnung mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen oder per elektronischem Datenaustausch (EDI) erzeugt worden ist.
Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 will die Bundesregierung diesen Signaturzwang ab Sommer außer Kraft setzen.
Den bisherigen Gesetzentwurf dafür hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.07.2011 jedoch ersteinmal abgelehnt. Es bleibt abzuwarten, ob der Vermittlungsausschuss am Ende zustimmt.
Das Ende der lästigen und eher realitätsfremden Signaturpflicht für elektronisch übermittelte Rechnungen ist also absehbar. Trotzdem gilt bislang noch: Echtheit und Unversehrtheit von Online-Rechnungen müssen mit der "qualifizierten, elektronischen Signatur" des Ausstellers beweisbar sein. Wenn diese Signatur fehlt, ist bei Geschäftskunden der Vorsteuerabzug gefährdet. Wer seine Unterlagen und Abrechnungen wasserdicht machen will, sollte einstweilen also immer noch Vorsorge treffen!
Unser L+P Merkblatt zu elektronischen Rechnungen soll ihnen hierzu alle weitere Fragen beantworten:
29.04.2011
Lassen Sie Ihren Hund regelmäßig von selbständigen Unternehmern zu Hause betreuen oder Ihre Katze, während sie im Urlaub sind? Wenn ja, sollten Sie dafür eine Steueranrechnung nach § 35a EStG beantragen, wenn die Betreuung in Ihrem Haushalt stattgefunden hat.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster hat ein Hundehalter für die Betreuung seines Hundes in seinem Haushalt und für die Anfahrtskosten des selbständigen Hundehalters eine Steueranrechnung auf seine persönliche Steuerschuld nach § 35a EStG beantragt. Das Finanzamt lehnte ab. Gegen die Einspruchsentscheidung klagte der Hundebesitzer beim Finanzgericht Münster.
Finanzgericht einigt sich mit Finanzamt
Der Hundehalter begründete seinen Antrag auf Anrechnung damit, dass bei haushaltsnahen Dienstleistungen das Arbeiten an Gegenständen im Haushalt vorausgesetzt wird. Und da Tiere zivilrechtlich "Sachen" sind, muss es für Betreuung auch eine Anrechnung geben. Zu aller Überraschung lenkte das Finanzamt ein und gewährte vor der Urteilsverkündigung die Steueranrechnung.(Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, Az, 6 K 3010/10 E).
Tipp: Haustierbesitzer können jetzt zwar leider nicht auf ein Musterurteil verweisen, wohl aber auf die Einigung des Finanzamts mit dem Kläger. Haben Sie also Ihr Haustier zu Hause betreuen lassen (auch von Oma oder Opa), beantragen Sie dafür unbedingt eine Steueranrechnung.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
21.02.2011
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil v. 22.6.2010, Az. 12 K 482/08; veröffentlicht am 19.1.2011; Revision beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 91/10.
Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt. Jetzt ist erneut ein Streitfall auf dem Prüfstand.
Ein Arbeitnehmer beantragte für sein häusliches Arbeitszimmer einen Werbungskostenabzug, obwohl sein Arbeitgeber ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte. Der Arbeitnehmer lernte nach Feierabend jedoch eine Fremdsprache, weil er beruflich immer häufiger mit ausländischen Kunden sprechen musste. Die Fremdsprache erlernte er durch eine spezielle Sprachsoftware. Das Problem: Auf dem Rechner in der Firma darf keine Software installiert werden. Der Arbeitnehmer war also gezwungen, die Fremdsprache auf seinem Rechner im Arbeitszimmer zu lernen.
Das ist tatsächlich ein völlig neuer Aspekt. Die Richter des Finanzgericht Niedersachsen lehnten wegen der gesetzlichen Lage einen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ab.
Tipp:
Da der neue Aspekt jedoch höchstrichterlich geklärt werden soll, ließen sie die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Lehnt das Finanzamt in vergleichbaren Fällen einen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ab, sollten sich Betroffene mit einem Einspruch wehren.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
11.02.2011
Der BFH hat die Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen zum Anlass genommen, erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufzustellen.
(BFH, Urteile v. 11.11.2010 - VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10; veröffentlicht am 9.2.2011).
Sachverhalt: In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken, oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten, oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als (steuerfreien) Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie bislang von den Finanzgerichten bestätigt worden.
Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben.
Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen.
Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27.10.2004 - VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.
Quelle: BFH online
Beide Urteile zu den Tankgutscheinen ermöglichen interessante Gestaltungen im Lohnsteuerbereich!
Eigentlich könnte ja gleichgültig sein, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Barlohn zahlt oder Sachbezüge gewährt. Für Sachbezüge ist allerdings eine Freigrenze von monatlich 44 € vorgesehen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und Personalrabatte unterliegen noch weiteren Begünstigungen hinsichtlich ihrer Bewertung und eines Freibetrags.
Dass sich der Arbeitgeber diese Regelungen zu nutze macht, ist sein gutes Recht. Er muss nur darauf achten, seinen Arbeitnehmern kein Wahlrecht einzuräumen, anstelle des Sachbezugs auch Bargeld verlangen zu können. Denn in diesem Fall handelt es sich auch dann um Barlohn, wenn tatsächlich die Sache zugewendet wird (BFH v. 6. 3. 2008 - VI R 6/05).
Die Finanzverwaltung hat ursprünglich Barlohn angenommen, wenn ein Gutschein neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag ausgewiesen hat (R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR).
Diese Auffassung hat der BFH zu Recht verworfen, denn dann gäbe es in letzter Konsequenz keine Sachbezüge mehr, weil jeder Sachzuwendung natürlich ein bestimmter Wert beizumessen ist.
Sowohl die Verwendung einer elektronischen Tankkarte, auf der ein Geldwert gespeichert ist, als auch die nachträgliche Bargelderstattung übernommener Benzinkosten führen also zu einem Sachbezug, weil der BFH allein die Vereinbarungen in dem zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern geschlossenen Dienstvertrag für maßgebend hält.
14.01.2011
Bereits zum fünften Mal nach 2005, 2006, 2008 und 2009 wurde Lehleiter+Partner nun von Focus Money (Ausgabe 3/2011) als eine der Top Steuerberatungskanzleien in Deutschland ausgezeichnet.
Erstmals sind wir mit gleich vier Standorten in der Liste der besten Steuerberatungskanzleien Deutschlands vertreten, darunter unsere Kanzleien in Bautzen, Stuttgart, Heilbronn und Neckarsulm.
Wir danken unseren Mandanten für Ihr Vertrauen und unseren Mitarbeitern, für die erfolgreiche Arbeit. Wir werden auch zukünftig all unser Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung einsetzen, um Sie erfolgreich durch die Untiefen der Steuergesetze zu führen.
Denn unser Wissen ist Ihr Gewinn!
Unter folgendem Link können Sie sich die Liste des Focus Money Steuerberatertests 2011 ansehen:
Focus Money Liste 2011 - Die besten Steuerberatungskanzleien in Deutschland
10.01.2011
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, wird auch im Jahr 2011 wieder für die "Forum Verlag Fachakademie" mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2011" halten.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet, und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,2 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Kein Jahr ohne Neuerungen bei den Reisekosten: die BFH-Entscheidungen zur Arbeitsstätte und zur 1%-Regelung beim Dienstwagen, das aktuelle BMF-Schreiben vom 06.07.2010 zur Aufteilung gemischter Aufwendungen oder die Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 sorgen für Verwirrung in der Abrechnungspraxis von Reisekosten. Das neue „Frühstücksproblem“ – durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes – bringt den Unternehmen zusätzlich massive Probleme bei der Reisekostenabrechnung.
Da bei entsprechender betrieblicher Regelung oft anders abgerechnet wird, ist es zwingend notwendig, bei der Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber zu prüfen, ob diese steuerfrei oder steuerpflichtig sind und was es bei der Vorsteuererfassung zu berücksichtigen gilt.
Fehler bei der Abrechnung von Reisekosten führen zu Steuernachzahlungen und nervenaufreibenden Rechtsstreitigkeiten! Wie Sie kostspielige Fehler vermeiden und rechtlich einwandfrei abrechnen, erfahren Sie auf unserem eintägigen Praxisseminar: "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2011".
Die Seminarinhalte:
Die Termine:
13.01.2011 Leipzig - Novotel Leipzig
18.01.2011 Frankfurt/Main - Mercure Frankfurt Eschborn
19.01.2011 Düsseldorf - Mercure Düsseldorf Seestern
26.01.2011 Stuttgart - Mercure Airport & Messe
27.01.2011 München - Best Western Hotel Cristal
02.02.2011 Hamburg - Park Inn Hamburg Nord
08.02.2011 Berlin - Ambassador Berlin
10.02.2011 Köln - Park Inn Köln Belfortstraße
15.02.2011 Frankfurt/Main - Lokalität folgt
17.02.2011 Stuttgart - Mercure Airport & Messe
23.02.2011 Hannover - Mercure Hannover City
30.03.2011 Leipzig - Lokalität folgt
06.04.2011 Düsseldorf - Mercure Düsseldorf City Nord
13.04.2011 Hamburg - Novotel Hamburg Alster
19.05.2011 Köln - Park Inn Köln Belfortstraße
25.05.2011 München - Tryp Hotel München
31.05.2011 Frankfurt/Main - Mercure Frankfurt Eschborn
01.06.2011 Stuttgart - Mercure Airport & Messe
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich unter folgendem Link für die jeweiligen Seminare anmelden:
Anmeldung zum Seminar bei der "Forum Verlag Fachakademie"