18.12.2008
Mit Urteil vom 8.10.2008 hat der BFH nochmals klargestellt, dass nur eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, in der Angaben tatsächlicher Art enthalten sind, welche die Identifizierung der konkret abgerechneten Leistung ermöglichen. Bezeichnungen wie "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" seien nicht ausreichend. In der Abrechnung könne zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssten dann aber eindeutig bezeichnet sein. Dies sollte bei der Rechnungsstelung bzw. - noch wichtiger - beim Rechnungsempfang beachtet werden, denn nur wenn Sie über eine Rechnung verfügen, aus welcher die Leistung eindeutig ersichtlich ist, haben Sie auch das Recht zum Vorsteuerabzug.
03.12.2008
Investitionszulage bis 2013 gesichert - weiterhin verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen in den neuen Bundesländern und Berlin Am 28.11. hat der Bundesrat dem Investitionszulagengesetz 2010 zugestimmt. Mit dem neuen InvZulG 2010 schafft die Bundesregierung bereits frühzeitig Planungssicherheit für die Unternehmen. Die Investitionszulage unterstützt betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe in den neuen Bundesländern und Berlin in den Jahren 2010 bis 2013. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine doppelt so hohe Förderung wie Großbetriebe. Allerdings wird die Förderung von dem derzeitig sehr hohen Niveau in den kommenden Jahren schrittweise abgesenkt werden. Dies entspricht den Bestrebungen der Bundesregierung, die Investitionszulage langfristig planmäßig auslaufen zu lassen und die Investitionsförderung auch in Ostdeutschland auf die im Grundgesetz verankerte Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zu konzentrieren. Trotz der degressiven Ausgestaltung der Fördersätze werden aber voraussichtlich bis 2013 steuerfreie Zulagen in einer Größenordnung von rund 2,3 Milliarden Euro gewährt werden. Für weitere Fragen rund um die Investitionsförderung steht Ihnen Prof. Dr. Lehleiter unter 03581-48400 jederzeit gerne zur Verfügung.
28.11.2008
Noch liegen keine verbindlichen Vorgaben der Finanzverwaltung zur neuen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz) vor. Einen ersten Einblick in den Stand der Erörterungen zwischen Bund und Ländern hat das Finanzministerium (Finmin) Baden-Württemberg in einer Antwort auf eine Anfrage der SPD-Fraktion im Landtag gegeben. Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag Nach § 3 Nummer 26a EStG ist die Steuerbefreiung über die Ehrenamtspauschale ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nummer 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird. Unklar war bisher, ob das allgemein oder nur für die gleiche Tätigkeit gilt. Das Finministerium stellt klar, dass eine Kombination von beiden Befreiungsregelung möglich ist (Schreiben vom 5.5.2008, Az: 3–S 2121/59, Landtagsdrucksache 14/2611). Voraussetzung dafür ist aber, 1. dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitstelle), 2. voneinander trennbar sind, 3. gesondert vergütet werden und 4. die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind. Das gilt sowohl für Tätigkeiten beim gleichen als auch bei verschiedenen Vereinen. Beispiel Ein Sporttrainer (Übungsleiter) kann eine steuerfreie Vergütung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr nach § 3 Nummer 26 EStG erhalten und gleichzeitig vom selben Verein für seine Kassierertätigkeit die Ehrenamtspauschale von 500 Euro beanspruchen. Unser Tipp: Treffen Sie für beide Tätigkeiten jeweils eine eigene schriftliche Vereinbarung (Honorar- bzw. Arbeitsvertrag oder Freiwilligenvereinbarung). Regeln Sie darin die Höhe der Vergütung und beschreiben Sie die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend genau. Zusätzlich sollten Sie Stundenzettel führen, die eine Zuordnung der geleisteten Stunden zu der jeweiligen Tätigkeit erlauben und den Nachweis ermöglichen, dass die Vergütungen nicht überhöht sind. Voraussetzungen in der Satzung Besondere Voraussetzungen in der Satzung sind nicht erforderlich, um die Ehrenamtspauschale nutzen zu können – mit einer Ausnahme: Fordert die Satzung für alle Tätigkeiten im Verein die Ehrenamtlichkeit (Unentgeltlichkeit), sind Vergütungen ausgeschlossen. Dann ist nur der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (zum Beispiel Telefon- und Fahrtkosten) zulässig – nicht jedoch ein pauschaler Aufwandsersatz. Das wurde aber schon bisher in der Rechtsprechung so gesehen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.8.2001, Az: I B 40/01). Die Zahlungen dürfen außerdem nicht unangemessen hoch sein. Hier gilt das Prinzip des Fremdvergleichs. Diese Grundsätze wurden zwar für die Vereinsvorstände entwickelt, müssen aber nach Auffassung des Finmin auch für andere Personen gelten, die im Verein tätig sind. Wichtig: Diese steuerlichen Vorgaben gelten aber nicht für das (zivile) Vereinsrecht. Alles was über den Ersatz nachgewiesener Auslagen in angemessener Höhe hinausgeht, ist eine Vergütung für Arbeitszeit oder Arbeitskraft. Dafür ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, wenn nicht schon die Satzung solche Vergütungen erlaubt. Unser Tipp: Da viele Vereinssatzungen noch nicht an die Vergütungsmöglichkeit durch die Ehrenamtspauschale angepasst sind, plant die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist: Verbietet die Satzung entsprechende Zahlungen, soll es ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit sein, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31. März 2009 eine entsprechende Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der (Vorstands-) Mitglieder und ehrenamtlichen Helfer zulässt.
17.09.2008
Der Fall Ausländische Künstler und Sportler üben zumindest teilweise ihre Tätigkeiten im Inland aus. Sei es, dass die Rolling Stones deutsche Arenen füllen oder dass sich die Münchner Bayern auf europäischer Ebene von Vereinen wie Zenit St. Petersburg oder AC Mailand ärgern lassen (müssen). Da in diesen Fällen ausländische Künstler und Sportler ihre Tätigkeit im Inland ausüben, möchte auch der deutsche Fiskus grundsätzlich seinen Teil an den Arbeitslöhnen und Gagen. In solchen Fällen ist im deutschen Einkommensteuergesetz ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr.1 EStG vorgesehen, wonach die Veranstalter (Konzertveranstalter, UEFA, FIFA) für den ausländischen Arbeitgeber (Fussballclub oder Orchester) die deutsche Steuer abzuführen haben. Auch die anteiligen Löhne unterliegen dem Steuerabzug. Hier ist der Arbeitgeber nach § 50a Abs. 4 Nr. 2 EStG Abzugsverpflichteter. Das Problem Es gibt im Bereich der Abzugsbesteuerung mehrere Probleme und bürokratische Hindernisse, die im Vorfeld der Planung eines Engagements ausländischer Künstler oder Sportler bedacht werden sollten. Das Bundesministerium für Finanzen scheint jedoch insbesondere Probleme im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschafts-sportarten erkannt zu haben. Die Lösung Mit BMF-Schreiben vom 20.3.2008 (IV C 8 – S 2303/07/0009 – 2008/0148054, BStBl I 2008, 538, IStR 2008, 376) verzichtet der deutsche Fiskus auf die Besteuerung der Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmer (ausländische Vereine und deren Spieler) und der Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen europäischen Dachverbänden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung der inländischen Spiele in europäischen Vereinswettbewerben stehen. Erleichterungen von seiten der Finanzverwaltung sind selbstverständlich zu begrüßen. Es erscheint jedoch inkonsequent bei europäischen Sportwettbewerben auf eine Besteuerung zu verzichten, während ein solcher Erlaß bei musikalischen Darbietungen selbst bei Großveranstaltungen wie „Rock im Park“ o.ä. nicht gewährt wird. Praxistipp Bei Veranstaltungen im „üblichen“ Rahmen, wie der Engagierung eines ausländischen Künstlers im Rahmen von Feierlichkeiten, der mehr als reinen Kostenersatz erhält, verbleibt es bei der Haftungsschuld des Veranstalters. Im Gegensatz zu den vorgenannten sportlichen Großveranstaltungen gibt es hier grundsätzlich keinen Verzicht seitens der Verwaltung. Hinzuweisen ist jedoch auf das sog. Kontrollmeldeverfahren. Hier kann der Vergütungsschuldner in Fällen geringer Bedeutung allgemein ermächtigt werden, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen. Aber auch bei diesem Verfahren verbleiben bürokratische Hürden, da hier Steueranmeldungen abzugeben (auch wenn ggf. mit 0 Euro) und jährlich sämtliche Vergütungen unter genauer Angabe der Vergütungsgläubiger zu melden sind. Auf die Möglichkeit eine Befreiung von der Abzugsverpflichtung im Vorhinein möglicherweise zu erreichen sei schließlich hingewiesen. Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht und Borussia Mönchengladbach Mitglied Achim Siegmann (asiegmann@lehleiter.de).
17.09.2008
Der Fall Die Lidl Belgium GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft der Lidl Stiftung GmbH & Co. KG und war zunächst nur auf dem belgischen Markt tätig. Im Jahr 1999 wurde eine Betriebsstätte in Luxemburg errichtet, welche zunächst Verluste erwirtschaftete. Diese Verluste konnten im Rahmen des Verlustvortrages im Betriebsstättenstaat Luxemburg in späteren Jahren mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Für das Jahr 1999, das Verlustjahr, wurde beantragt, die anfänglichen Verluste direkt von den inländischen positiven gewerblichen Einkünften abzuziehen. Die Finanzverwaltung lehnte dies jedoch ab, woraufhin der EuGH angerufen wurde, da das deutsche Abzugsverbot gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstieße. Das Problem Der europäische Gerichthof hatte somit zu klären, ob ausländische Betriebsstätttenverluste im Inland zum Abzug zuzulassen sind, obwohl das maßgebende Doppelbesteuerungs-abkommen die sog. Freistellungsmethode vorsieht. D.h. fraglich war, ob es rechtmäßig sei, dass sich Verluste aus Betriebsstätten im Ausland nicht steuermindernd auswirken, da auch Gewinne nicht der inländische Steuer unterworfen werden (sog. Symmetriethese). Die Lösung Der EuGH stellte zwar fest, dass Verluste ausländischer Betriebsstätten weniger günstiger behandelt werden als Verluste inländischer Betriebsstätten und somit grundsätzlich ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu bejahen sei. Dennoch könne ein solcher Verstoß rechtens sein, sofern es Rechtfertigungsgründe gibt. Der EuGH sah solche Gründe als gegeben an, da eine Verlustnutzung im Inland ohne die Möglichkeit einer entsprechenden Besteuerung der ausländischen Betriebsstättengewinne im Inland die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der Mitgliedsstaaten erheblich beeinträchtigen würde. Ferner bestünde die Gefahr einer doppelten Verlustnutzung (zunächst Verlustnutzung im Inland und in späteren Jahren Verlustnutzung im Betriebsstättenstaat im Rahmen eines Verlustvortrages). Das Abzugsverbot verstößt somit nicht gegen EU-Recht (EuGH-Urteil vom 15.5.2008 Rs C-414-06 „Lidl Belgium“ DStR 2008 S. 1031) Praxistipp Nach dieser Entscheidung dürften Erfolgsaussichten der Verlustberücksichtigung ausländischer Betriebsstätten grundsätzlich nur noch dann bestehen, wenn diese Verluste im Ausland endgültig nicht mehr berücksichtigt werden können (Schließung der verlustbringenden Auslandsbetriebsstätte o.ä.). Sofern Verluste jedoch unter Berufung auf § 2a EStG nicht im Inland zum Abzug zugelassen werden, obwohl Gewinne der deutschen Besteuerung unterworfen werden würde, ist weiter von einer EU-Rechtswidrigkeit auszugehen. Bei entsprechenden Fälle sollte Einspruch eingelegt werden.
17.09.2008
Der Fall Zwei Geschwister, welche die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, waren in Deutschland ansässig, wo sie auch Arbeitnehmer waren. Im Jahr 1996 verstarben ihre in Spanien ansässigen Eltern und vererbten den beiden Geschwistern das in Spanien belegene Elternhaus. Die Geschwister vermieteten diese Immobilie, wobei sie hieraus in den Jahren 1997 ff. Verluste erzielten. Das Probleme Die Doppelbesteuerung in Deutschland wird unter Berücksichtigung der Regelungen im deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht dadurch vermieden, dass die Einkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterworfen werden (sog. Freistellungsmethode). Vielmehr werden diese Einkünfte wie inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der deutschen Besteuerung unterworfen. Auf die hierdurch entstehende deutsche Einkommensteuer wird dann die spanische Einkommensteuer angerechnet (sog. Anrechnungsmethode). Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Ausland belegener Immobilien werden jedoch unter Verweis auf § 2a Einkommensteuergesetz nicht steuermindernd berücksichtigt. D.h. obwohl positive Vermietungseinkünfte aus spanischen Immobilien grundsätzlich voll mit deutscher Einkommensteuer belegt werden, führen Verluste nicht zu einer Minderung der deutschen Einkommensteuer. Gegen die Nichtberücksichtigung der Verluste erhoben die Geschwister Klage. Die Lösung Das Finanzgericht sieht eine Verletzung von EU-Recht durch die Nichtberücksichtigung der Vermietungsverluste als gegeben an (Verstoss gegen die Kapitalverkehrsfreiheit). Eine endgültige Lösung des Falles steht noch aus. Der europäische Gerichtshof (EuGH) wird aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichtes über diesen Fall entscheiden müssen. Praxistipp Bei ähnlich gelagerten Fällen sollte unbedingt unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg Einspruch eingelegt werden (Vorlagebeschluss des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 22.01.2008 6 K 234/07 an den EuGH, Rs C-35/08 „Busley/Cibrian“). Zu beachten ist, dass dies auch bei Versagung der Verlustberücksichtigung bei der Ermittlung des Steuersatzes notwendig sein kann (sog. Negativer Progressionsvorbehalt). Mit Schreiben vom 30.7.2008 (IV B 5 – S 2118-a/07/10014, DOK 2008/0410093) hat die Finanzverwaltung mittlerweile reagiert und wendet nunmehr § 2a Abs. 1 und 2 EStG in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen nicht weiter an. D.h. hier müssten ausländische Verluste bereits im Veranlagungszeitpunkt von Verwaltungsseite berücksichtigt werden, ohne dass die Anerkennung erst im Wege eines Einspruchs möglich ist. Aber in Fällen in denen die Immobilie außerhalb der EU liegt (Drittstaatenfall), ist ein Einspruch weiterhin anzuraten, da das Finanzgericht einen Verstoß der Kapitalverkehrsfreiheit als gegeben ansieht, welche auch bei Drittstaatenfällen Anwendung findet. Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht Achim Siegmann (asiegmann@lehleiter.de).
16.09.2008
Wie lange haben wir darauf gewartet, wie oft wurden wir enttäuscht, was haben wir schon fast nicht mehr daran geglaubt. Doch jetzt ist es soweit, das Steuerrecht wird endlich... einfacher! Tatsächlich: Die Abgeltungsteuer ab 2009 "...führt zu einer drastischen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleinkünften..." (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 16/4841, S. 35). Na also, es geht doch. Nun gut, ein paar Rentner mit Zinserträgen aus ihrer Altersvorsorge werden wohl eine Veranlagung beantragen müssen, weil sie sonst zu viel Steuern zahlen (vgl. § 32d Abs. 6 EStG). Auch die wenigen Sparer, die ihren Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben (§ 32d Abs. 4 EStG) oder diejenigen, die mehrere Konten bei verschiedenen Banken unterhalten und sowohl Gewinne als auch Verluste erzielt haben. Ebenso GmbH-Gesellschafter, wenn sie das günstigere Teileinkünfteverfahren wählen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). In den Genuss der Vereinfachung kommen übrigens nicht die Gesellschafter, die ihrer Firma ein Darlehen gegeben haben und dafür Zinsen erhalten (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG); ebenso gilt die Vereinfachung nicht für Privatdarlehen (§ 32d Abs. 3 EStG). Und natürlich müssen auch Steuerpflichtige, die ihrer Bank keine Mitteilung über ihre Kirchenzugehörigkeit gemacht haben, eine Veranlagung beantragen. Aber alle anderen können sich über die schöne neue, einfache Steuerwelt freuen! Wir sind schon auf die nächste drastische Vereinfachung gespannt...
01.07.2008
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23. April 2009 (Az. 16 K 271/06) entschieden, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gemeinschaftswidrig ist und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Seit dem 01.01.2004 ist gemäß dem oben genannten Paragraphen eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge bei Gegenständen des Unternehmensvermögens – im angesprochenen Verfahren ging es um ein Wohn- und Geschäftshaus – nach dem Umsatzschlüssel (Verhältnis steuerfreie/steuerpflichtige Umsätze) nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung (zb. Flächenschlüssel) möglich ist. Da in der Praxis eigentlich immer auch ein Flächenschlüssel möglich ist, wurde der Umsatzschlüssel quasi ausgehebelt. Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht nun mit dem Verweis, dass die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist. Der Vorteil des Umsatzschlüssels kann darin bestehen, dass auf Grund der im Vergleich zu Wohnraummieten meist erheblich höheren gewerblichen Mieten ein wesentlich höherer anteiliger Vorsteuerabzug, bspw. aus Baukosten, besteht. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorliegt, werden wir Sie hier, an bekannter Stelle, informieren!
01.07.2008
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 07.09.2006 entschieden, dass ein Verein, der über nicht steuerbare (z.B. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen), umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen verfügt, die Vorsteuerbeträge auf Eingangsleistungen, bei denen nicht klar ist, welchen Umsätzen sie zuzurechnen sind, oder die alle Bereiche (Ideelle Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) betreffen, nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufteilen kann. D.h. die Einnahmen wie Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse bleiben bei der Vorsteuerschätzung außen vor. Damit erhöht sich automatisch der abzugsfähige Vorsteueranteil. Beachten Sie, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Was Ihnen bzw. Ihrem Verein diese Entscheidung bringt, erläutern Ihnen unsere Vereinsexperten Herr Neitzel und Frau Seifert gerne in einem persönlichen Gespräch (03581-48400).