21.12.2012
Die Lehleiter + Partner Steuerberatungsgesellschaft hat ihre langjährige und enge Kooperation mit der amerikanischen Steuerberaterkanzlei DeMera, DeMera, Cameron LLP weiter intensiviert und bildet ihre Mitarbeiter nun auch als amerikanische Steuerberater (CPA), mit Hilfe eines Auslandsaufenthalts bei ihrem Kooperationspartner in Nordkalifornien (USA), aus.
Damit besitzen wir die Möglichkeit, Ihnen gemeinsam mit unserem amerikanischen Partner sowohl bei deutschen als auch amerikanischen steuerlichen Fragestellungen vollumfänglich, kompetent, kosteneffizient und aus einer Hand zur Seite zu stehen.
Diese Partnerschaft wird vor allem durch Herrn Hannes Rieker und Herrn Jochen Waldvogel gepflegt und geleitet. Herr Hannes Rieker, aus Heilbronn stammend und deutschsprachig, ist nun schon seit über 10 Jahren als amerikanischer Steuerberater (CPA) in den USA sehr erfolgreich tätig.
Für die Beratung in deutsch-amerikanischen steuerlichen Fragestellungen stehen Ihnen die Herren Joachim Strecker, Achim Siegmann und Jochen Waldvogel mit unserem Lehleiter + Partner Team gerne zur Verfügung. Hierbei ist zu erwähnen, dass Herr Achim Siegmann zu einem der ersten Fachberater für Internationales Steuerrecht deutschlandweit ernannt wurde und Herr Joachim Strecker u. a. beim amerikanischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main als akkreditierter Experte für deutsch-amerikanisches Steuerrecht registriert ist.
Dipl. Kaufmann |
Dipl. Betriebswirt (BA) |
Dipl. Betriebswirt (BA) |
Bachelor of Science Degree |
11.12.2012
Auch nächstes Jahr hält der Leiter unserer Lohnabteilung, Herr Christian Ziesel, wieder bundesweit Seminare für den Forum Verlag zum aktuellen Reisekosten- und Bewirtungsrecht. Sämtliche Änderungen finden hierbei Berücksichtigung, insbesondere aktuelle BFH-Urteile und BMF-Schreiben sowie die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011.
Details zur Seminarreihe entnehmen Sie bitte der Informationsseite des Forum Verlags. Zur Anmeldung zu den Veranstaltungen nutzen Sie bitte die Faxanmeldung.
Termine:
16.01.2013 - Stuttgart, Mercure Airport & Messe
17.01.2013 - München, Mercure Orbis München Perlach
22.01.2013 - Leipzig, Schloss Breitenfeld
24.01.2013 - Frankfurt/Main, Mercure Frankfurt Eschborn
29.01.2013 - Düsseldorf, Mercure Düsseldorf Neuss
31.01.2013 - Hamburg, Mercure Hamburg am Volkspark
27.02.2013 - Berlin, Ambassador Berlin
05.03.2013 - Frankfurt/Main, Mercure Frankfurt Eschborn
07.03.2013 - Hannover, Mercure Hannover City
12.03.2013 - Köln, Mercure Köln West
16.04.2013 - Leipzig
18.04.2013 - Frankfurt/Main
23.04.2013 - Hamburg
25.04.2013 - Düsseldorf
12.11.2012
Endlich soll sie kommen: ELStAM – kurz für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Damit sollen zukünftig Freibeträge und weitere Kürzungsmöglichkeiten für die Lohnsteuer digital übertragen werden und bürokratischen Aufwand und eine Menge Papier sparen. Alles unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer, die bereits ab Sommer 2008 an jeden Bundesbürger versandt wurde.
Dennoch – so schön das klingt – diese Neuerung bringt nun erst einmal ein Mehr an Arbeit für Arbeitnehmer: Die bisher automatisch vorgetragenen Freibeträge, beispielsweise bei Berufspendlern oder für volljährige Kinder, müssen neu beantragt werden. Erst ab 2014 werden diese dann wieder automatisiert vorgetragen.
Anders bei Behinderten und Hinterbliebenen, die für 2012 gewährten Beträge sind bei ELStAM im Jahr 2013 bereits eingetragen.
Seit 01.10.2012 stehen die Formulare zur Beantragung der Freibeträge für 2013 bereit. Selbstverständlich übernehmen wir gerne für Sie die entsprechende Beantragung.
Ab dem 01.01.2013 sind Arbeitgeber verpflichtet, das ELStAM-Verfahren zu nutzen. Es wird jedoch eine Übergangsfrist gewährt, welche am 31.12.2013 endet. Spätestens die letzte Lohn-Abrechnung 2013 muss dann also auf Basis der abgerufenen ELStAM-Daten erfolgen.
Sie haben noch Fragen zur elektronischen Lohnsteuerkarte? Sie möchten wissen, ob und was Sie in Ihrem Betrieb umstellen müssen oder wie Sie nunmehr Freibeträge für 2013 beantragen können? Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Übrigens, wenn Sie Ihre Identifikationsnummer nicht finden können, dann haben Sie die Möglichkeit uns zu fragen oder aber das Bundeszentralamt für Steuern zu bemühen. Das entsprechende Formular finden Sie nach dem Link https://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/Steueridentifikationsnummer/ID-Formular/ID-Node.html
19.09.2012
Gemäß dem neuen BMF-Schreiben vom 30.08.2012 müssen künftig neue Mustervorlagen für den steuerlichen Spendenabzug verwendet werden. Nach einer Übergangsphase bis Ende 2012 werden diese Vorlagen ab dem 01.01.2013 verbindlich.
Die folgenden Vorlagen für Spendenbescheinigungen können Sie z.B. ganz einfach mit dem Schreibmaschinen-Werkzeug Ihres Adobe Readers ausfüllen.
17.09.2012
Zwischen Spanien und der Bundesrepublik Deutschland wurde ein neues Abkommen zur Doppelbesteuerung (DBA) ratifiziert, welches mit Wirkung zum 18.10.2012 in Kraft treten wird. Dieses Abkommen ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.
Unerwartete Steuerbelastungen können sich nun in den Fällen ergeben, in denen spanisches Immobilienvermögen nicht direkt, sondern indirekt über eine Kapitalgesellschaft gehalten wird, beispielsweise über eine SL (sociedad limitada - Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Bisher regelt das alte DBA, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften mit spanischem Immobilienbesitz nur im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners (= Deutschland) besteuert werden.
Das neue DBA mit Spanien sieht nun jedoch bei Kapitalgesellschaften, deren Aktivvermögen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent aus Immobilienvermögen in Spanien besteht, auch eine Besteuerungsmöglichkeit für Spanien bei Anteilsveräußerungen solcher Gesellschaften vor. Da der deutsche Fiskus bisher alleine auf solche Veräußerungsgewinne zugreifen konnte, stellt sich dieser nun schlechter, da Spanien neben Deutschland diese Gewinne bei Immobilien-Kapitalgesellschaften besteuern kann und die spanische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen ist.
Eine gesetzliche Regelung des deutschen Außensteuergesetzes kann nun dazu führen, dass ohne einen tatsächlichen Verkauf der Anteile, Wertsteigerungen in den Anteilen an der Immobiliengesellschaft sofort (ab Geltung des neuen DBA, d.h. ab 1. Januar 2013) der deutschen Besteuerung unterliegen!
Somit wird ohne einen echten Wegzug aus Deutschland ein solcher hinsichtlich der Anteile an der spanischen Immobiliengesellschaft fingiert. Stundungsmöglichkeiten, welche bei einem „echten“ Wegzug innerhalb der EU bestehen, ergeben sich aus dem Gesetz nicht!
Somit besteht Handlungsbedarf, sofern nicht davon ausgegangen wird, dass die deutsche Finanzverwaltung von einer Besteuerung absieht. Im Zuge einer durch Änderung des DBA veranlassten Änderung der bisherigen Strukturierung, sollte die neue Gestaltung auch hinsichtlich anderer steuerlicher Folgen wie Erbschaft- und Schenkungsteuer neu überdacht werden.
Gerne steht Ihnen Herr Steuerberater Achim Siegmann hier beratend zur Seite (asiegmann@lehleiter.de).
14.06.2012
Die Übergangsfrist zur Anwendung der Gelangensbestätigung wurde erneut verlängert. Ursprünglich sollte diese Frist am 30. Juni 2012 enden, die Verlängerung bis Ende 2012 haben Bund und Länder am 15. Mai 2012 beschlossen. Dadurch wird die Forderung einer Gelangensbestätigung zum Nachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen weiter aufgeschoben. Die Äußerungen des parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk sowie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. Juni 2012 lassen jedoch vermuten, dass die Gelangensbestätigung letzten Endes doch durchgesetzt werden soll – mit einer weiteren Gesetzesänderung, welche die Regelungen für die Gelangensbestätigung vereinfachen und erleichtern soll. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.
Was heißt das also für Sie im Klartext? Zunächst genügen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach wie vor Speditionsbelege als Nachweis für die Steuerbefreiung, und zwar solange, bis der § 17a UStDV erneut geändert wird und diese Änderungen in Kraft treten.
18.05.2012
18.05.2012
Sie kennen das – nicht mehr benötigte Privatgegenstände werden zum Verkauf angeboten, sei es über Internet, Kleinanzeigen oder Flohmarkt – vielleicht kann jemand anderes sie ja noch verwenden. In der Regel passiert hier auch steuerlich nicht viel, sofern Sie nicht wie ein professioneller Händler auftreten, nur Privatgegenstände veräußern und nur in bescheidenem Umfang Einnahmen erzielen. Selbst wenn Sie laut Finanzamt gewerblich tätig sind (ob der Vielzahl der Verkäufe) und bis zu 17.500 EUR/Jahr an Einnahmen erzielen, dürften sich in der Regel die steuerlichen Auswirkungen in Grenzen halten, da die Gegenstände aus Ihrem Privatvermögen in Ihr Betriebsvermögen zum Verkaufspreis eingelegt werden (=> ertragsteuerliche Auswirkungen = 0) und umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung greift.
Nur wenn Ihre jährlichen Einnahmen aus ebay-Verkäufen (zzgl. anderer ohnehin schon umsatzsteuerpflichtiger Umsätze aus einer evtl. unternehmerischen Tätigkeit!) 17.500 EUR übersteigen, dann wird es teuer! In seinem Urteil vom 26.04.2012 (V-R-2/11) hat der BFH nämlich die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe „privater“ ebay-Anbieter bejaht, sofern sie wie ein Händler auftreten. Entscheidend an dem Urteil ist aber, dass der BFH die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung nicht ermöglicht.
Die Differenzbesteuerung besagt, dass Gebrauchtwarenhändler nur ihre Marge der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, nicht aber ihre Einnahmen. Dies kennt jeder, der schon einmal privat ein gebrauchtes Auto erworben hat. Der Händler weist bei einem Kaufpreis von bspw. 20.000 EUR keine Umsatzsteuer aus, denn er hat das Auto von Privat erworben. Sollte sein Einkaufspreis bspw. 18.000 EUR betragen haben, so hat er nunmehr eine Marge von 2.000 EUR inkl. Umsatzsteuer. Dies entspricht einer Nettomarge von 1.680 EUR, die Umsatzsteuer beträgt mithin 320 EUR (19% von 1.680 EUR). Wäre der Händler verpflichtet, das ohne Umsatzsteuer erworbene Fahrzeug mit Umsatzsteuer an den Erwerber zu veräußern, so müsste er mindestens 21.420 EUR verlangen, um keinen Verlust zu erwirtschaften (18.000 EUR x 19% = 3.420 EUR). Um die Händler also nicht gegenüber Privatverkäufern zu benachteiligen, wurde das Instrument der Differenzbesteuerung geschaffen.
Nur leider wird die Regelung so ausgelegt, dass der Händler zunächst den Gegenstand erworben haben muss. Die Einlage (der Gegenstand gehört dem Händler vorher privat (Privatvermögen) und wird nur in dessen Betriebsvermögen eingelegt) wird nicht als Erwerb gesehen und ermöglicht daher auch nicht die Anwendung der Differenzbesteuerung. Diese (Verwaltungs-) Auffassung wurde offensichtlich nunmehr durch den Bundesfinanzhof in obigem Urteil bestätigt.
Wir bedauern das Urteil sehr, führt es doch zur Benachteiligung des Privat„händlers“, der sein Privatvermögen veräußert, gegenüber dem gewerbsmäßigen Händler.
Für alle, die Privatgegenstände wiederholt veräußern und mehr als 17.500 EUR/Jahr erzielen, sollte damit klar sein, dass sie die Umsatzsteuer mit in ihre Kalkulation einbeziehen sollten.
Sind Sie mit Ihrem Unternehmen schon umsatzsteuerpflichtig, ist zu beachten, dass jeder Euro aus „privaten“ ebay-Verkäufen auch der Umsatzsteuer unterliegt.
09.05.2012
Die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit für die sog. "Arbeitslosenversicherung" wirken sich bei den Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge nicht aus. In diesem Zusammenhang ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, deren Aktenzeichen nun vorliegt: 2 BvR 598/12.
Mit Urteil des BFH vom 16.11.2011 (X R 15/09) hat der X. Senat es abgelehnt, die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit unbeschränkt abziehen zu können. Diese werden im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG a. F., § 10 Abs. 3 und 4 EStG n.F. mit den Höchstbeträgen abgegolten. Die Kläger wollten den tatsächlichen Aufwand in voller Höhe im Rahmen des sogenannten subjektiven Nettoprinzips berücksichtigt wissen, da sie sich diesen Aufwendungen als Sonderaufwand des Arbeitnehmers nicht entziehen können (BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 2 BvL 42/93 BStBl 1999 II S. 174; Beschluss v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164; Beschluss v. 4.12.2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/90, BStBl 2003 II S. 534).
Der BFH verweist in seiner ausführlichen Begründung darauf, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums dem Steuerpflichtigen lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau gewährleiste, nicht aber auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung erreicht werden könnte. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Berücksichtigung der Beiträge im Wege des negativen Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht. Dieser beschränke sich auf den Bereich der Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie der - hier nicht gegebenen - negativen Einnahmen. Werbungskosten lägen nicht vor, da die Vorsorgeaufwendungen gesetzlich den Sonderausgaben zugewiesen seien.
Gegen die Entscheidung des BFH hat der Prozessbevollmächtigte und Justiziar der Haufe Gruppe, Freiburg, Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Unser Tipp: Einspruch einlegen unter Hinweis auf das anhängige Verfahren AZ BVerfG 2 BvR 598/12 und Ruhen des Verfahrens beantragen.
29.03.2012
Gute Nachrichten für Studenten und Auszubildende: Wie der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen (Urteile vom 09.02.2012, Az. VI R 44/10 und VI R 42/11) beschlossen hat, können nunmehr deutlich höhere Reisekosten zu einer Ausbildungsstätte steuerlich geltend gemacht werden. Das Gericht engte dabei weiter den Anwendungsbereich der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ein, der für steuerpflichtige Beschränkungen vorsieht.
Bisher wurde die Universität bzw. der Ausbildungsbetrieb als sog. „regelmäßige Arbeitsstätte“ behandelt. Konsequenz: es waren nur 30 Cent/Entfernungs-Kilometer steuerlich abzugsfähig (also nur 15 Cent/gefahrenem Kilometer). Nunmehr können für die Fahrten zur Universität oder zum Ausbildungsbetrieb die tatsächlichen Kosten oder alternativ 30 Cent/gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden – mithin zumindest eine Verdopplung der abzugsfähigen Kosten!
Indem der Bundesfinanzhof die Lehrstätten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, können Betroffene für die ersten drei Monate außerdem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung ansetzen (je nach Dauer der Abwesenheit bis zu 24 EUR/Tag). In wieweit die Semesterferien eine Unterbrechung der Ausbildung und damit ein „Neustart“ für weitere 3 Monate darstellen, ist allerdings noch umstritten.
Kleiner Wermutstropfen: im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums werden Aufwendungen in Höhe von maximal 4.000 Euro bzw. ab 2012 von 6.000 Euro lediglich als Sonderausgaben anerkannt (bei Folgeausbildung bzw. Zweitstudium ist der Abzug in unbeschränkter Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben möglich). Gegen diese Beschränkungen sind aber Musterverfahren anhängig.
21.03.2012
Sind Sie Rentner und müssen Ihre Rente durch einen Nebenjob aufbessern, dann sollten Sie darauf achten, dass Ihnen das Gehalt im Rahmen eines Minijobs ohne „Lohnsteuerkarte“ ausbezahlt wird. Das hat enorme Vorteile für Sie.
Seit 2011 gibt es natürlich keine Lohnsteuerkarte mehr. Gemeint ist, dass Ihr Arbeitgeber von Ihnen eine Bescheinigung des Finanzamts zu Lohnsteuerklasse, Familienstand und Religionszugehörigkeit fordert und für das Gehalt nach diesen Infos Lohnsteuer berechnet und ans Finanzamt abführt.
Minijob für Rentner besser
Das hat jedoch den Nachteil, dass das Finanzamt den Arbeitslohn aus diesem Nebenjob dann zu Ihren Renteneinkünften rechnet, eine Steuererklärung anfordert und sogar noch Steuern auf Ihre Rente erhebt.
Tipp: Vereinbaren Sie jedoch eine Mitarbeit im Rahmen eines Minijobs, bekommen Sie die vereinbarte Vergütung in voller Höhe ausbezahlt und der Arbeitgeber muss dafür pauschale Abgaben abführen. In der Steuererklärung taucht das Gehalt aus einem Minijob dagegen nicht auf. Die Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärung und die Besteuerung Ihrer Rente unterbleiben in diesem Fall deshalb meist.
16.03.2012
Für 2012 hat sich unser Gesetzgeber wieder ganz besondere Schikanen ausgedacht – dieses Mal betrifft es den internationalen Handel.
Zur Erinnerung:
Seit 1.1.2012 ist die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren neu geregelt. Aus den „Soll“-Bestimmungen des § 17c UStDV sind „Muss“-Bestimmungen geworden und der Nachweis der Versendung ist zukünftig nicht mehr durch eine einfache Abnehmerbescheinigung, sondern durch die sog. Gelangensbestätigung zu führen.
Allerdings scheint das Bundesfinanzministerium inzwischen selbst zu bemerken, dass man mit der für innergemeinschaftliche Lieferungen zukünftig verpflichtenden Gelangensbestätigung ein wenig über das Ziel hinausgeschossen ist. Zumindest wurde die Anwendung der Neuregelung inzwischen zweimal hinausgeschoben; nunmehr soll sie ab dem 1.7.2012 verbindlich anzuwenden sein.
In der Praxis ist neben der offenen Frage, wie diese Bescheinigung bei Beginn der Versendung zu einer Steuerfreiheit führen kann, wenn doch der Tag des Erhalts zu dokumentieren ist (ergo die Bescheinigung erst nach Erhalt ausgefüllt werden kann und damit niemals bei Beginn einer Beförderung oder Versendung vorliegen kann, folglich auch zu Beginn der Beförderung / Versendung niemals eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gegeben sein kann sondern erst später; folglich müsste das Rechnungswesen zunächst alle Lieferungen steuerpflichtig behandeln und erst nach Erhalt der Gelangensbestätigung eine Umbuchung auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfolgen), auch noch die Frage offen, welche Form/Sprache dieses Dokument haben muss/soll.
Als Nachweis des Gelangens des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet werden künftig nicht mehr
Bis auf Weiteres empfehlen wir Ihnen, sich an das beiliegende Entwurfmuster zu halten, bis eine „offizielle“ Bescheinigung vom BMF herausgegeben wird. Sobald es etwas Neues gibt, informieren wir Sie selbstverständlich zeitnah!
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein (Buchmäßiger Nachweis). Die Mussvorschrift des § 17c UStDV sieht folgende zwingenden Aufzeichnungspflichten vor:
Grundsatz:
§ 17c Abs. 2 UStDV
Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
Verbringungsfälle
§ 17c Abs. 3 UStDV
Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
Fahrzeuge
§ 17c Abs. 4 Nr. 2 UStDV
Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
Bitte beachten Sie diese neuen Muss-Vorschriften. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die Erfüllung dieser formalen Pflichten zukünftig stärker kontrollieren wird, schließlich winkt aufgrund von Formfehlern ein sattes Mehrergebnis für den Betriebsprüfer.
Auch hier gibt es Neuerungen in Form von Muss-Vorschriften, wobei diese nicht ganz so gravierend sind. Die Nachweispflichten werden an die seit 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr angepasst. Werden Ausfuhrlieferungen in diesem Verfahren angemeldet, muss der Lieferant den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durch den Ausgangs- oder Alternativ-Ausgangsvermerk nachweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vom Lieferanten oder Abnehmer selbst transportiert wird (Beförderungsfall) oder zum Beispiel eine Spedition eingeschaltet ist (Versendungsfall).
Ist es in einem Versendungsfall dem Lieferanten nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis in der beschriebenen Weise zu führen, kann er die Ausfuhr weiterhin mit der so genannten „weißen Spediteursbescheinigung“ nachweisen. Außerdem werden unter den genannten Voraussetzungen noch weitere Versendungsbelege akzeptiert. Dies sind insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief, der nunmehr vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sein muss, das Konnossement, der Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppel. In diesen Fällen muss der Beleg zusätzlich die Versendungsbezugsnummer der Auftragsanmeldung (Movement Reference Number – MRN) enthalten. Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden – zum Beispiel weil sie die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten – bleibt im Wesentlichen die bisherige Nachweisführung erhalten. Sonderregelungen gelten bei der Ausfuhr von Fahrzeugen, die für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Auch für diese Neuregelungen gibt es eine Übergangsfrist, allerdings nur bis Ende März 2012. Ab April 2012 müssen Sie also die neuen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nachweisen, ansonsten werden Ihre Ausfuhren steuerpflichtig!
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter natürlich gerne zur Verfügung. Auch halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden, sobald es Neuigkeiten zur Gelangensbestätigung gibt.
07.03.2012
Wie jedes Jahr stellt der 31.03. die Deadline für den Antrag zur Reduzierung der Grundsteuer wegen (nicht zu vertretendem) Leerstand dar. Bis dahin muss der Antrag gestellt sein, spätere Anträge werden wegen Verfristung zurückgewiesen.
Sollte der Rohertrag (= die übliche Jahresrohmiete) 2011 um mehr als 50% gemindert gewesen sein, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen.
Hatten Sie ganzjährig einen kompletten Leerstand, so beträgt der Erlass 50% der Grundsteuer.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilien nicht selbst verwalten, fragen Sie Ihre(n) Verwalter, ob eine entsprechende Rohertragsminderung vorliegt (leider erstellen wir Ihre Steuererklärungen 2011 in der Regel erst nach dem Stichtag, sodass uns die entsprechenden Daten (noch) nicht vorliegen).
Selbstverständlich übernehmen wir die Erstellung eines entsprechenden Erlassantrages gerne für Sie – kommen Sie einfach bis zum 19.03. auf uns zu. Dann können wir Ihnen eine fristgerechte Erledigung zusichern.