25.11.2010
Streitpunkt ist wieder einmal die Besteuerung eines Dienstwagens.
Hintergrund: Der Steuerzahler hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dieses Fahrzeug durfte er auch privat benutzen. Der private Nutzungsvorteil wurde mit der sogenannten 1 Prozent-Methode besteuert. Weil der Steuerzahler das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hatte, erhob das Finanzamt einen Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Entsprechend der gesetzlichen Regelung unterstellte das Finanzamt dabei, dass der Steuerzahler das Fahrzeug täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte.
Tatsächlich benutzte der Steuerzahler das Fahrzeug aber nur an wenigen Tagen im Monat für die Fahrt zur Arbeit. Der Steuerzahler beantragte daher, den Zuschlag nur entsprechend der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen. Obwohl es zu dieser Frage bereits eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt, schaltete das Finanzamt auf stur. Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte taggenau abzurechnen ist und nicht pauschal für den ganzen Monat (BFH, Urteil v. 4.4.2008 - VI R 85/04). Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung erkennt die Finanzverwaltung nicht an und hat einen entsprechenden Nichtanwendungserlass veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 12.3.2009, BStBl I 2008, 961).
Der betroffene Steuerzahler musste daher erneut klagen und hat beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht bekommen (Az.: 14 K 60/09). Diese Entscheidung will das Finanzamt so nicht gelten lassen und hat den Bundesfinanzhof angerufen. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VI R 67/10 geführt.
Unsere Empfehlung: Steuerpflichtige, die ihren Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sollten sich auf die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Niedersachsen berufen. Will das Finanzamt den pauschalen Monatszuschlag von 0,03 Prozent auch dann erheben, wenn der Steuerzahler den Dienstwagen nur für wenige Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzt, so sollte der Steuerzahler Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und um Ruhen des Verfahrens bitten. Dazu kann auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Musterverfahren verwiesen werden.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
25.11.2010
Bis zum Jahreswechsel sind neben gezielten Maßnahmen bei den jeweiligen Einkunftsarten auch im Privatbereich einige steuerliche Überlegungen ratsam.
Der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (z.B. Gebrauchtfahrzeuge) soll durch das Jahressteuergesetz 2010 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen werden. Damit soll erreicht werden, dass die dabei regelmäßig anfallenden Verluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Änderung soll für alle Veräußerungsgeschäfte gelten, bei denen die Anschaffung nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erfolgt. Für die bis zur Gesetzesverkündung erworbenen und binnen Jahresfrist verkauften Gebrauchsgüter, können Verluste im Rahmen des § 23 EStG demnach weiterhin geltend gemacht werden.
Angehörigenverträge sollten generell auf ihre Fremdüblichkeit überprüft werden. Geplante Anpassungen für 2011 sollten noch vor dem Jahreswechsel schriftlich vereinbart werden.
Schöpfen Selbstständige ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht aus, könnte der Abschluss einer Rürup-Police unter bestimmten Umständen sinnvoll sein. In 2010 lassen sich von den Beiträgen 70 % als Sonderausgaben absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 14.000 EUR und verdoppelt sich in Fällen der Zusammenveranlagung. Vereinbaren Personen ab dem 60. Lebensjahr eine lebenslange Sofortrente gegen Einmalzahlung, ist diese bei Erstbezug in 2010 zu 60 % als sonstige Einnahmen nach § 22 EStG zu versteuern.
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt einheitlich 20 % der Aufwendungen, wobei verschiedene Höchstbeträge zu beachten sind. Sollten die jeweiligen Höchstbeträge in 2010 bereits ausgeschöpft sein, sollten die weiteren Leistungen nach Möglichkeit erst im neuen Jahr beglichen werden.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
08.11.2010
Für negative Einkünfte aus Kapitalvermögen werden je nach Art der Verluste verschiedene Verlustverrechnungstöpfe gebildet. Soweit die im jeweiligen Topf über das Jahr angefallenen Verluste die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank den Negativsaldo grundsätzlich auf das Folgejahr vor. Der Verlustüberhang verfällt also nicht; er wird mit den positiven Erträgen des Folgejahres verrechnet. Das klappt natürlich nur innerhalb desselben Institutes.
Es kann aber vorteilhaft sein diese überhängenden Verluste mit positiven Einkünften bei einer anderen Bank im gleichen Jahr zu verrechnen. Dies ist nur über Ihre Einkommensteuererklärung möglich. Dazu wird eine entsprechende Verlustbescheinigung benötigt, die jeweils bis 15.12. für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden muss. Da eine Verrechnung in der Einkommensteuererklärung erfolgt, stellt die Bank mit Beginn des Folgejahres aber den betreffenden Verlusttopf auf Null. Sie können den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für das abgelaufene Jahr angeben. Die Verluste werden dann vom Finanzamt mit den positiven Kapitalerträgen verrechnet, die bei anderen Banken angefallen sind.
Ob dies im Ergebnis günstiger ist und eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte sprechen Sie uns dazu einfach an.
12.10.2010
Die Heilbronner Firma "Werner Immobilien" veranstaltet mehrere hochkarätige Expertenveranstaltungen, die sich besonders an Privatpersonen richten, die eine Immobilie kaufen bzw. verkaufen möchten.
Dort bekommen Sie Tipps und Hilfestellungen, damit Vermietung und Verkauf oder der Erwerb von Immobilien erfolgreich verlaufen. Dies ist wichtig, da es sich bei Immobilen um langfristige Investitionen handelt.
Die Veranstaltungen sind kostenfrei, und finden statt im
Restaurant Ballei
Deutschordensplatz 1
74172 Neckarsulm
1. Veranstaltung - für Verkäufer
Privatverkauf Ihrer Immobilie - erfolgreich verkaufen
Termin 19.10.2010
Hier erhalten Sie Tipps für den Immobilienverkauf.
Ihr Expertenteam:
Rainer Hochadel, Notar Neckarsulm
Martin Werner, Immobilienökonom (ebs) und Chartered Surveyor
2. Veranstaltung - für Vermieter
Vermietung mit Gewinn - erfolgreicher vermieten
Termin 20.10.2010
Diese Veranstaltung dreht sich rund um die Mietersuche
Ihr Expertenteam:
Ludwig Zürn, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumrecht
Martin Werner, Immobilienökonom (ebs) und Chartered Surveyor
3. Veranstaltung - für Immobiliensuchende und Investoren
Die intelligente Investition - Immobilien zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage
Termin: 21.10.2010
Sie erhalten bei dieser Veranstaltung Informationen zum Thema Immobilieninvestition zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage.
Ihr Expertenteam:
Reinhold Borchardt, Leitung Produktmanagement Finanzierung Privatkunden, Volksbank Heilbronn
Prof. Dr. Robert Lehleiter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Lehleiter + Partner Treuhand AG
Nähere Informationen zu den Veranstaltungen und die Anmeldung finden Sie in folgendem Flyer:
07.10.2010
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für das Jahr 2011 keine neue Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch im kommenden Jahr. Grund: Die alte Papierkarte wird ab 2012 endgültig von einem neuen elektronischen Verfahren zum Lohnsteuerabzug abgelöst. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Übergangsregelung.
Die Lohnsteuerkarte 2010 war die letzte aus Papier, nun werden keine neuen Karten mehr verschickt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heißt das: Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch im kommenden Jahr.
Der Grund hierfür ist das neue elektronische Verfahren zum Lohnsteuerabzug, das ab 2012 in vollem Umfang anlaufen soll. Es vereinfacht und beschleunigt den Kontakt zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Finanzamt. In der Übergangszeit im Jahr 2011 sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Wir erklären, was zu beachten ist, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahr länger ihre Gültigkeit behält.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fordern ihre Lohnsteuerkarte 2010 von ihrem bisherigen Arbeitgeber an und händigen sie dem neuen Arbeitgeber aus.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
Beispiel: Wurde eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann man beim Finanzamt beantragen, die Freibeträge herabzusetzen.
Beispiel: Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.
Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte wie bisher von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
Bereits ab dem Jahr 2011 wird unmittelbar das zuständige Finanzamt der Ansprechpartner sein, wenn es um Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie um deren Änderungen geht. Hinsichtlich der Meldedaten (z.B. Familienstand oder Geburt eines Kindes) bleibt es allerdings – wie bisher – bei der Zuständigkeit der Gemeinden.
Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. Mit dem neuen elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte stehen den Bürgern unter www.elster.de sowie in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre „Die elektronische Lohnsteuerkarte“ zur Verfügung. Einzelfragen sind mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.
10.09.2010
Zinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen) sind seit 2000 nicht mehr abziehbar. Folglich sind auch Zinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen) nicht steuerbar.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige A richtete für erwartete Einkommensteuernachzahlungen des Jahres 1996 ein Festgeldkonto ein, aus dem er Zinseinnahmen bezog. Für die Nachzahlung setzte das Finanzamt Zinsen fest. Im Streitjahr 2000 zahlte A einerseits rund 10.000 DM Nachzahlungszinsen an das Finanzamt. Andererseits zahlte ihm das Finanzamt rund 3.500 DM Erstattungszinsen für eine Einkommensteuererstattung aus einem anderen Jahr. A wandte sich zum einen dagegen, dass im Nachzahlungsfall Zinsen nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen, obwohl er aus dem für die Steuerzahlungen vorgesehenen Festgeld steuerpflichtige Zinseinnahmen erzielte, und zum anderen dagegen, dass Zinsen im Erstattungsfall steuerpflichtig sind.
Entscheidung
Für die Nachzahlungszinsen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Sie sind kraft Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen (ebenso für die sonstigen Personensteuern und für die Umsatzsteuer in bestimmten Fällen, § 12 Nr. 3 EStG). Gegen dieses Abzugsverbot sieht der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für die Erstattungszinsen hält der BFH dagegen an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Zwar unterliegen die Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung beim Empfänger. Das gilt jedoch nicht für die Erstattungszinsen für die Steuern und Zinsen, die - wie die Einkommensteuer - im Falle ihrer Zahlung an das Finanzamt beim Steuerpflichtigen nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Die ursprüngliche Symmetrie - Steuerbarkeit der Erstattungszinsen einerseits, Sonderausgabenabzug für die Nachzahlungszinsen andererseits - wurde mit der Aufhebung des Sonderausgabenabzugs ab 1999 aufgehoben. In seiner geänderten Rechsauffassung geht der BFH daher davon aus, dass - ebenso wie die Zinsen auf die Nachzahlung - auch die Zinsen auf die Erstattung dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind. Damit ist der Gleichlauf zwischen Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen jedenfalls im Bereich des § 12 Nr. 3 EStG (Personensteuern und die gesetzlich aufgezählten umsatzsteuerlichen Sonderfälle) gewährleistet.
BFH-Urteil v. 15.6.2010, VIII R 33/07, veröffentlicht am 8.9.2010
06.09.2010
Kürzlich hat das Finanzgericht München Stellung genommen und die Diskussion zur Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen um eine weitere Facette erweitert.
Die Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung unterscheidet derzeit noch zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen:
1. Echte Mitgliedsbeiträge werden auf Grund der Satzung des jeweiligen Vereins erhoben. Ein Leistungsaustausch findet nicht statt, also ist auch keine Umsatzsteuer fällig.
2. Erbringt der Verein eine Sonderleistung im Interesse der einzelnen Mitglieder gegen ein Sonderleistungsentgelt, so erfolgt ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem Mitglied. Hierbei handelt es sich um unechte Mitgliedsbeiträge, die umsatzsteuerpflichtig sind.
Das neue Urteil des Finanzgerichtes München (Az. 14-K-4217/06)
Das Finanzgericht München hat der ganzen Diskussion jetzt noch einmal eine Wende gegeben. Es ist der Ansicht, dass der Mitgliedsbeitrag immer der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Der Mitgliedsbeitrag stellt ein Entgelt für eine Leistung dar. Das für einen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich aus der Satzung des Vereins.
Somit entfällt eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen.
Konsequenz für die Vereins-Praxis
Die Finanzverwaltung beharrt glücklicherweise noch auf der Unterscheidung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge.
Sie sollten aber wissen, dass es zu einer Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeiträge kommen kann!
Im Moment existiert kein anhängiges GerichtsVerfahren dazu. Wir halten Sie natürlich weiter auf dem Laufenden.
23.08.2010
Nach einer geänderten Auffassung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder stellen dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z.B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Photovoltaikmodul) - ebenso wie bislang schon herkömmliche Aufdachanlagen - selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter dar.
Weiterhin nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude wie bisher entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind nach dem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter auch auf sogenannte Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Auch diese sind nicht mehr - wie es die bisherige Auffasung war - unselbständige Gebäudeteile, sondern als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Steuerliche Vorteile für den Eigentümer:
Die entsprechende Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (Az. S 2190.1.1-1/3 St32) können Sie sich hier herunterladen:
Verfügung des Bayerischen Landesamtes
13.08.2010
Als einer der wenigen ausgewiesenen Experten und in der Region Heilbronn-Franken als einzige Kanzlei sind wir - namentlich unser Fachberater für Internationales Steuerrecht Herr StB Achim Siegmann - als Cross Border Expert für den Verlag der Fuchsbriefe nominiert, welcher Anfang 2011 publiziert wird.
Es freut uns, dass es uns gelungen ist, mit unserer langjährigen Erfahrung als Berater in länderübergreifenden Steuerfragen die Prüfungen im Rahmen des Dienstleistungs-Ratings durch die schweizerische Globogate AG bestanden zu haben.
Gerne überzeugen wir auch Sie von unserer Leistung. Fordern Sie uns ! Wir freuen uns auf Sie!
Die Cross Border Expert Nominierungsliste könnne Sie sich hier in PDF-Form herunterladen: Nominierungsliste
Weitere Informationen zur Nominierung erhalten Sie unter http://www.globogate-rating.ch
29.07.2010
Nach dem heute vom Bundes-
verfassungsgericht veröffentlichten Beschluss ist die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer zum Teil verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.
Die gesetzliche Kürzung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.
Nicht beanstandet wurde hingegen das Abzugsverbot bei mehr als 50%iger beruflicher Nutzung des Büros, wenn dem Berufstätigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Begründung:
Das BVerfG reagierte mit Beschluss v. 6.7.2010 (2 BvL 13/09) auf die Vorlage vom FG Münster (Beschluss v. 8.5.2009, 1 K 2872/08 E, EFG 2009 S. 1224) und ordnet an, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind. Das betrifft das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - also der klassische Lehrerfall.
23.06.2010
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, hat einen E-Book Ratgeber verfasst, der sich mit allen auftauchenden Fragen zum Thema Frühstückskostenabrechnung 2010 befasst.
Die Ermäßigung des Steuersatzes auf 7 Prozent bei den Übernachtungskosten in Hotelrechnungen hat in der Reisekostenabrechnung und im Lohnbüro für große Verunsicherung gesorgt. Das BMF-Schreiben vom 05.03.2010 konnte diese Unklarheiten nicht beseitigen und hat neue Fragestellungen aufgeworfen:
Damit Sie in diesem Chaos nicht versinken und blitzschnell diese und andere wichtige Fragen professionell lösen, beantwortet Ihnen Fachexperte Christian Ziesel im "E-Book-Ratgeber: Die 30 häufigsten Probleme zur „Frühstücksproblematik“ in der Reisekostenabrechnung 2010" die 30 drängendsten Fragen zu dem Thema „Frühstücksproblematik“ in der Reisekostenabrechnung.
Davon profitieren Sie:
Praxisorientiert und leicht nachvollziehbar: Schritt für Schritt zeigt Ihnen unser Experte anhand von 30 konkreten Frage- und Antwortbeispielen die Lösung einfach und verständlich auf.
Rechtssicher und kollegial: Mit diesem E-Book stützen Sie Ihre Antworten nicht auf fragwürdige Beiträge aus dem Internet – Sie arbeiten auf Grundlage von Expertentipps absolut rechtsicher und nutzen bestmöglich alle Handlungsspielräume für Ihr Unternehmen und Ihre reisenden Kollegen.
Hier können Sie den E-Book-Ratgeber beziehen: Forum Verlag
21.06.2010
„Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten“
Möchte Ihr Kind in seinen Ferien einem Minijob nachgehen oder sind Sie Student und sind auf einen Nebenjob angewiesen, sollten Sie wissen, was Aushilfskräfte steuerlich zu beachten haben. Eine Infobroschüre vom bayerischen Staatsministerium der Finanzen hilft Ihnen hier weiter.
In der Ferienzeit und insbesondere in den Sommerferien sind Studenten und Schüler gern gesehene Aushilfskräfte. Das Bayerische Finanzministerium hat seine Broschüre „Aushilfsarbeit für Schüler und Studenten“ neu aufgelegt und an den Rechtsstand 2010 angepasst. Die Broschüre erläutert sowohl den Ferienjobbern als auch ihren Arbeitgebern, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten sie wahrnehmen bzw. zu beachten haben. Die Broschüre können Sie kostenlos unter diesem Link herunterladen:
PDF: Infobroschüre "Steuerinformation zur Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten"
Tipp: Die wichtigste Info für volljährige Studenten. Betragen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes mehr als 8.004 Euro im Jahr, verlieren die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld. Diese Höchstgrenze sollte also unbedingt im Auge behalten werden.
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
21.06.2010
Ein Steuersünder geht nur straffrei aus, wenn er dem Finanzamt alle bisher verschwiegenen Zinseinkünfte offenlegt. Es reicht nicht aus, wenn er in der Selbstanzeige nur einige Konten benennt, entschied der BGH.
Der Ankauf einer Schweizer Steuerdaten- CD machte vielen Steuersündern Anfang dieses Jahres zu schaffen. Wie bereits berichtet, haben sich seit Jahresbeginn mehr als 19.400( davon allein in Baden Württemberg 5395) Steuerzahler selbst angezeigt - fast zehnmal mehr als sonst in einem ganzen Jahr.
Wer jedoch nur einige „aufdeckungsgefährdete“ Konten in der Selbstanzeige offengelegt hat und die Existenz anderer Konten weiterhin verschweigt, bekommt Probleme durch einen Beschluss des BGH. Das Gericht stellt für „halbe Wahrheiten“ keine Straffreiheit in Aussicht, vielmehr muss der Steuerpflichtige hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen. Der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch bedarf nach Ansicht des BGH einer doppelten Rechtfertigung: Zum einen sollen verborgene Steuerquellen erschlossen werden, zum anderen soll ein Anreiz zur Steuerehrlichkeit gegeben werden. Das Gesetz fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, so der BGH. Eine sog. Teilselbstanzeige bewirkt daher keine Strafbefreiung. Es reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil der bisher verschwiegenen Zinseinkünfte nacherklärt und die restlichen Zinseinkünfte weiterhin verschweigt, weil er z. B. keine akute Gefahr der Aufdeckung sieht.
(BGH, Beschluss v. 20.5.2010, 1 StR 577/09)
Hinweis:
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer US-Gesellschaft Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,8 Millionen Euro verkürzt. Durch eine Selbstanzeige wollte er einer Strafe entgehen.
Der BGH erschwert mit diesem Beschluss den Weg in die Straffreiheit und hält nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach eine Teilselbstanzeige wirksam sein kann (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988 S. 356; 1999 S. 27).
FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER
LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
01.06.2010
Die Sächsische Zeitung hat am 01.06.2010 einen Artikel über die Lehleiter + Partner Kanzlei in Görlitz veröffentlicht. Über den folgenden Link können Sie diesen interessanten Bericht über unsere Kanzlei im PDF-Format lesen. PDF: Artikel aus der Sächsischen Zeitung vom 01.06.2010
25.05.2010
Wir haben es geschafft! Mit den Teams "Lehleiter läuft" und "tax me, if you can" stellten wir uns der Herausforderung und meldeten uns zur 2. REWE Team Challenge an. Der Lauf führte 5 km durch Dresdens Innenstadt und endete mit einem stimmungsvollen Zieleinlauf im neuen Rudolf-Harbig-Stadion. Jeder absolvierte die Strecke auf seine Weise - während für den einen das Ziel des Abends war das Stadion zu erreichen, waren andere bemüht, Bestzeiten zu laufen und unsere Teamergebnisse zu verbessern. Wie auch im Berufsalltag galt es die Stärke des gesamten Teams zu nutzen. Das gemeinsame Warten auf den Startschuss, die Motivation auf der Strecke und das Zusammensein im Ziel stärkten unseren Teamgeist auf eine ganz besondere Arte und Weise. Das Ergebnis des Abends war für das Team "Lehleiter läuft" der 243. Platz und für das Team "tax me, if you can" der 342. Platz und das immerhin unter über 3.500 Teilnehmern bzw. 388 Mixed Teams. Bis zum nächsten Mal! Wir sind auf jeden Fall dabei ... Ihr Lehleiter + Partner Team
11.05.2010
Die Lehleiter + Partner AG in Neckarsulm hat allen Grund zu gratulieren: Drei ihrer langjährigen und engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jetzt ihre Steuerberaterprüfung bestanden und ergänzen ab sofort unser hochqualifiziertes und kompetentes Steuerberaterteam. Die neuen Steuerberater sind: · Eleonora Herber (Steuerfachwirtin) · Michael Humm (Diplom-Kaufmann Univ.) · Tina Glöditzsch (Diplom-Betriebswirtin BA) Seit 25 Jahren unterstützt die Lehleiter + Partner Treuhand AG in Neckarsulm ihre Mitarbeiter bei der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen. Selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Prüfung kann das Unternehmen der Zweiradstadt auf eine 100-prozentige Erfolgsquote zurückblicken. So ist es nicht verwunderlich, dass die Erfolge der Mitarbeiter auch ausschlaggebend für unsere Firmenphilosophie sind, die da lautet: „Unser Wissen ist Ihr Gewinn“.
24.03.2010
Zum 1. Januar 2010 haben sich im Umsatzsteuerrecht für Unternehmer und Unternehmen etliche Gesetze und Gegebenheiten geändert. In unserer folgenden PDF-Datei erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen: Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2010
10.02.2010
Immer häufiger lassen sich Privatkunden eine Fotovoltaikanlage auf das Dach ihres Hauses installieren und liefern den gewonnenen Strom gegen Bezahlung an Energieversorger. Da sie durch die Stromlieferung umsatzsteuerlich zu einem Unternehmer werden, steht ihnen aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug zu. Doch bei der Dachsanierung stellt sich das Finanzamt meist noch quer.
Muss vor Installation das Dach des Hauses renoviert werden, lehnt das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Renovierungskosten oftmals ab. Beliebte Begründung des Finanzamts: Da die Anlage kein wesentlicher Bestandteil des Daches wird, fallen die Kosten der Dachsanierung nicht im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit an. Ein Vorsteuerabzug für die Dachsanierung käme nur dann in Betracht, wenn das komplette Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden würde. Das ist jedoch nur möglich, wenn mindestens zehn Prozent der gesamten Nutzfläche des Gebäudes zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird (Urteil v. 27.7.2009, Az. 14 K 1164/07).
Tipp: Muss ein Gebäudeeigentümer vor der Installation der Fotovoltaikanlage das Dach sanieren lassen, sollte er auf jeden Fall die Erstattung der Umsatzsteuer für die Dachsanierung vom Finanzamt fordern. Lehnt das Finanzamt ab, sollte Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. Der Bundesfinanzhof klärt nämlich in einem laufenden Musterprozess die Kriterien, wann dem Betreiber einer Fotovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug für die Dachsanierung zusteht und wann nicht.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr StB Josef Bühlmaier unter buehlmaier@lehleiter.de gerne zur Verfügung.
18.01.2010
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände (§ 31a BGB)
Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 € im Jahr erhalten, haften für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung gegenüber Dritten wird nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Anmeldungen beim Vereinsregister in Papierform weiterhin möglich.
Anmeldungen beim Vereinsregister können auch weiterhin in Papierform eingereicht werden.
Unentgeltliche Zuwendungen (§ 55 AO): Gemeinnützigkeit in Gefahr
Erhalten Mitglieder und Dritte freien Eintritt und kostenlose Bewirtung, muss der Verein darauf achten, dass hier keine gemeinnützigkeitsschädlichen unentgeltlichen Zuwendungen vorliegen. Erbringt der Verein diese Zuwendungen gegenüber Sponsoren oder Geschäftspartnern, dürften diese als Repräsentationsaufwendungen generell unschädlich sein. Bei Zuwendungen gegenüber Mitgliedern darf der Verein allerdings nicht allzu freigiebig sein. Alles, was den Rahmen von Annehmlichkeiten (= Zuwendung von 40 Euro pro Jahr und Mitglied) übersteigt, könnte das Missfallen der Finanzverwaltung erregen.
04.01.2010
Nach langen Diskussionen zwischen Bund und Ländern wurde am 18.12. das Wachstumsbeschleunigungsgesetz im Bundesrat gebilligt. Darin ist unter anderem festgelegt worden, dass der Umsatzsteuersatz für kurzfristige Beherbergungen (Vermietung von Wohn- und Schlafräumen) bis zu sechs Monaten auf 7% abgesenkt wird. Dazu gehören neben den Leistungen der Hotels für Übernachtungen auch entsprechende Leistungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen. Dies hört sich erst einmal sehr positiv an, sinkt doch die Abgabenlast entsprechend. Demgegenüber stehen jedoch massive Abgrenzungsprobleme, da nur die Übernachtungsleistung bzw. Leistungen, die sich unmittelbar auf die Beherbergung selbst beziehen, nicht jedoch damit in Zusammenhang stehende Nebenleistungen von der Steuersatzsenkung erfasst werden. Dies betrifft insbesondere folgende Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen: - Getränke aus der Minibar - Verpflegung, insbesondere Frühstück - Nutzung von Kommunikationsnetzen (Telefon, Internet) - Pay-TV - Wellness-Angebote - Nutzung von Tagungsräumen Eine Abgrenzung und Versteuerung zum 19%-Steuersatz ist auch dann für diese Leistungen vorzunehmen, wenn diese Leistungen mit dem Preis für die Übernachtung abgegolten sind, es also z. B. eine Pauschalvereinbarung inkl. Frühstück gibt. Zwar sind unseres Erachtens sicherlich Mini-Leistungen, wie die Nutzung des Schuhputzautomaten oder die Flasche Mineralwasser auf dem Zimmer, bzw. Handtücher nicht separat auszuweisen und zu versteuern. Für die anderen oben genannten Leistungen muss aber wegen den unterschiedlichen Steuersätzen ein separater Ausweis auf der Rechnung erfolgen. D. h. für Sie, das Sie ab 01.01.2010 die Übernachtungsleistung selbst und die anderen Leistungen getrennt ausweisen müssen. Die Abrechnung kann zwar auf einem Rechungsbeleg erfolgen, die Nettowerte müssen jedoch wegen der unterschiedlich hohen Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen werden, ebenso die Umsatzsteuer. Eine entsprechende Rechnung müsste daher wie folgt aussehen, wenn pauschal mit Übernachtung ein Frühstück gebucht wurde: Übernachtungsentgelt zu 7 % = 168,22 € zuzüglich Frühstück zu 19 % + 16,80 € Entgelt gesamt netto = 185,02 € Anteil Umsatzsteuer 7 % + 11,78 € Anteil Umsatzsteuer 19 % + 3,20 € Gesamtpreis = 200,00 € Wenn der Gesamtpreis nicht mehr als 150 € beträgt, ist wegen der Vereinfachung für Kleinbetragsrechungen in diesem Fall folgende Variante zulässig: Übernachtung 100,00 € darin enthaltene Umsatzsteuer zu 7 % = 5,89 € darin enthaltene Umsatzsteuer zu 19 % = 1,60 € Die Regelungen zum getrennten Ausweis müssen Sie tatsächlich ernst nehmen, da bei Ausweis von 19% auf den gesamten Rechnungsbetrag dieser erhöhte Umsatzsteuerbetrag auch tatsächlich geschuldet und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ihr Personal sollte deshalb entsprechend geschult bzw. das Kassensystem angepasst werden. Weiterhin stellt sich die Frage, mit welchem Preis ein Frühstück anzusetzen ist. Sofern Sie auch Frühstück ohne Übernachtung anbieten, sollte der Preis hierfür auch für den Anteil des Frühstücks für eine Übernachtung inkl. Frühstück angesetzt werden. Gleiches gilt, wenn Sie sowohl Übernachtungen mit und ohne Frühstück anbieten. Sofern Sie bisher keinen Preis für das Frühstück separat ermittelt und angeboten haben, wird die Finanzverwaltung u. U. von Ihnen verlangen, dass Sie die Ermittlung aus Ihren Kalkulationsunterlagen zzgl. eines entsprechenden Gewinnanteils darstellen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Umsatzanteil für das Frühstück „offenbar“ gering ist. Ansonsten bleibt hier abzuwarten, ob für diese Fälle von der Finanzverwaltung eine Pauschalierung zugelassen wird.